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statistischen Gebühr dienenden Stempel von 5 Pfennig versehen sind, zum Verkauf bereit. Außerdem
werden Stempelmarken einzeln bei den Anmeldestellen käuflich abgegeben.
(D Die Stempelmarken sind mit der Umschrift „Deutsches Zollgebiet, Statistische Gebühr“ und
der Angabe des Betrages, für welchen sie gelten, nämlich für Werthbeträge von 5, 10, 20 und 50 Pfennig,
sowie von 1 Mark bezeichnet. 1
§. 38.
(!) Die Stempelmarken sind auf den Anmeldescheinen oder den nach §. 4 des Gesetzes die-
selben vertretenden Papieren aufzukleben und demnächst von der Anmeldestelle durch Abstempelung zu
entwerthen.
rh Von Anmeldescheinen ausgeschnittene Werthstempel dürfen als Marken zum Aufkleben behufs
Entrichtung der statistischen Gebühr nicht verwendet werden.
(3) Den öffentlichen Transportanstalten ist gestattet, die Stempelmarken auf den statistischen An-
meldescheinen außer mit der Bezeichnung der Expeditionsstelle mittelst Feder oder Stempel (§. 33), auch
mit der Angabe des Datums in Zahlen und des Namens des expedirenden Beamten in möglichst kleiner
Schrift zu versehen, und zwar in der Art, daß die eine Hälfte der Stempelmarke zur Abstempelung durch
die Anmeldestellen freibleibt.
(4) Stempelmarken, welche vor ihrem Gebrauche mit einem Firmen= oder sonstigen das Eigen-
thum nachweisenden Zeichen in Form eingelochter Buchstaben 2c. versehen werden, sind zulässig, voraus-
gesetzt, daß die Marken als echt und noch nicht gebraucht kenntlich sind.
S. 39. —
(I) Unbrauchbar gewordene Marken oder Formulare mit eingedruckten Werthzeichen, welche von
einer Anmeldestelle noch nicht entwerthet sind, können durch die Postanstalten gegen neue Marken und
Formulare unentgeltlich umgetauscht werden.
(2) Bei Nacherhebung von zu wenig oder bei Rückvergütung von zu viel erhobener statistischer
Gebühr greift das Verfahren hinsichtlich der Nacherhebung und Rückvergütung der Zollgefälle Platz.
S. 40.
(1) Die statistische Gebühr ist für die in jedem einzelnen Anmeldeschein oder in einem dessen Stelle
vertretenden Zoll= oder Steuerpapier aufgeführten Gesammtmengen, ausgeschieden nach verpackten, unver-
packten Waaren, Massengütern und Vieh, besonders zu berechnen.
(2) Die statistische Gebühr wird bei verpackten Waaren, sosern das Nettogewicht angegeben ist,
nach diesem, andernfalls nach dem Bruttogewicht berechnet.
(3) Die Gebührensätze betragen:
5 Pfennig für je 500 kg ganz oder theilweise verpackter oder für je 1000 kg unverpackter
Waaren;
10 Pfennig für je 10 000 kg Massengüter;
5 Pfennig für je 5 Stück Vieh (Nr. 39 des Zolltarifs).
(4) Für Güter, die nach Stückzahl anzumelden sind, für welche aber die statistische Gebühr nach
dem Nettogewicht zu entrichten und letzteres deshalb vom Absender anzugeben ist (S. 1), kann dasselbe
durch Abschätzung seitens des die Beförderung der Sendung übernehmenden Waarenführers ermittelt
werden, wenn der Absender zur Angabe desselben außer Stande sich erklärt.
S§. 41.
(1) Für die Berechnung der statistischen Gebühr von Massengütern (§. 11 Absatz 2 Ziffer 3 des
Gesetzes) ist lediglich die Menge der zur Anmeldung gelangenden Massengüter und nicht der Umstand ent-
scheidend, ob die deklarirten Mengen eine volle Wagenladung bilden.
(2) Gelangen Massengüter in Mengen zur Anmeldung, welche, wenn die Waaren nicht Masseu-
güter wären, nach §. 11 Absatz 2 Ziffer 1 und 2 des Gesetzes einer geringeren Gebühr als 10 Pfennig
unterliegen würden, so ist der niedrigere Satz zu entrichten.
(3) Unter „Wagenladungen“ im Sinne des §. 11 Absatz 2 Ziffer 3 des Gesetzes sind nicht bloß
Ladungen in Eisenbahnwagen, sondern auch Ladungen in anderen Wagen zu verstehen.
(4) Wenn bei Geflügel r2c., welches in eigens zu seinem Transport eingerichteten Wagen verwahrt
befördert wird, und welches daher gemäß §. 11 Absatz 2 Ziffer 1 des Gesetzes gebührenpflichtig ist, der