Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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(2) Die Befreiung findet aber nicht statt: 
1. für zollfreie Waaren, welche mit zollpflichtigen in einem Kollo zusammengepackt eingehen; 
2. für Waaren des freien Verkehrs, welche mit Waaren, auf denen ein Zoll= oder Steuer- 
anspruch haftet, oder für welche Erlaß oder Vergütung von Abgaben in Anspruch genommen 
wird, in einem Kollo zusammengepackt oder nur zusammen verladen und unter Kontrole 
mit diesen ausgeführt werden. « 
In gleicher Weise sind zu behandeln bei der Ausfuhr: inländische aus dem freien 
Verkehr stammende Waaren, welche bei der Veredelung ausländischer Waaren im Inland 
mitverwendet worden sind, bei der Einfuhr: ausländische zollfreie Waaren, welche bei der 
Veredelung inländischer Waaren im Ausland mitverwendet worden sind. Die Menge solcher 
Stoffe ist in dem Abfertigungspapier anzugeben. 
S. 45. 
(1) Von der statistischen Geführ sind ferner befreit Durchfuhrsendungen im freien Verkehr auf 
Grund direkter Begleitpapiere: 
a) vom Ausland durch das Zollgebiet nach dem Ausland, 
b) aus dem Zollgebiet durch das Ausland nach dem Zollgebiet 
unter der Bedingung, daß der Anmeldestelle, bei welcher die erste Anmeldung zu erfolgen hat, ein mit 
den erforderlichen statistischen Marken beklebter Anmeldeschein vorgelegt wird, der dem Waarenführer nach 
erfolgter Abstempelung zurückzugeben ist. Auf Grund dieses Anmeldescheins wird nach bewirkter Durch- 
fuhr der verwendete Betrag an statistischer Gebühr von der letzten Anmeldestelle dem Waarenführer baar 
zurückerstattet. 
(2) Eine direkte Durchfuhr wird angenommen, wenn aus den der Anmeldestelle vorzulegenden 
Frachtpapieren sich ergiebt, daß eine in das Zollgebiet eingehende Waare nach einem im Ausland ge- 
Fcgenen -*½ und eine aus dem Zollgebiet ausgehende Waare nach einem im Zollgebiet gelegenen Ort 
gerichtet ist. 
(3) Eine direkte Durchfuhr darf ferner angenommen werden, wenn beim Mangel direkter Fracht- 
papiere durch Vorlage von Korrespondenzen bei der Anmeldestelle nachgewiesen wird, daß ein Spediteur 
mit der Ausstellung der zur Durchfuhr erforderlichen Papiere beauftragt ist und die letzteren vorgelegt 
werden. In diesem Falle hat die Anmeldestelle einen Vermerk über die vorgenommene Prüfung in den 
Anmeldeschein aufzunehmen. 
S. 46. 
(1) Wird die Bestimmung der Waaren auf dem Transport in der Art geändert, daß die zur 
Durchfuhr angemeldeten Waaren (F. 45) im Zollgebiet, bezw. die zur Wiedereinfuhr angemeldeten Waaren 
im Ausland verbleiben, so ist der Anmeldeschein für die im Inland verbleibenden Waaren sofort nach 
Eintritt der Aenderung der Bestimmung und nachdem er hinsichtlich der Angabe über den Bestimmungs- 
ort berichtigt ist, der nächstgelegenen Anmeldestelle (Zoll= oder Steuerstelle) seitens des Waarenführers 
vorzulegen; der Anmeldeschein über die im Ausland verbliebenen Waaren dagegen ist seitens des Absenders 
der Waaren innerhalb der ersten acht Tage nach dem Eintritt der veränderten Bestimmung, unter Angabe 
des Bestimmungslandes, der Anmeldestelle des Ausgangs zuzustellen. 
(2) Ist der Anmeldeschein noch nicht mit statistischen Marken im erforderlichen Betrage versehen 
gewesen, so hat dies im ersteren Falle durch den Waarenführer, im letzteren Falle durch den Absender 
der Waaren zu geschehen. 
(3) Wird die Bestimmung einer zum Durchgang durch das Zollgebiet ohne Zollkontrole auf Grund 
direkter Begleitpapiere angemeldeten Waarensendung in der Weise geändert, daß ein Theil derselben im 
Zollgebiet verbleibt, so ist über diesen Theil von dem Anmeldepflichtigen der nächstgelegenen Anmeldestelle 
(Zoll= oder Steuerstelle) ein neuer, mit Gebührenmarken vorschriftsmäßig versehener Anmeldeschein nach 
Muster der Anlage 2 unter Beifügung des ursprünglich ausgestellten Anmeldescheins vorzulegen. Die 
betreffende Anmeldestelle hat sodann als Eingangsanmeldestelle hinsichtlich des neuen Anmeldescheins zu 
fungiren und den ersten Anmeldeschein mit entsprechendem Vermerk über die veränderte Bestimmung 
eines Tlles der Waaren und deren berichtigte statistische Anmeldung zu versehen und denselben dem 
Waarenführer zurückzugeben. 
  
 
	        
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