Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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Erläuternugen. 
) In einer jeden Querspalte darf immer nur eine Waarengattung verzeichnet werden. 
2) Als Land der Herkunft ist dasjenige Land anzugeben, aus dessen Gebiet die Versendung der Waare mit der Be- 
stimmung nach dem deutschen Zollgebiet ursprünglich erfolgt ist; dabei bleiben die Länder, durch welche die Waare 
auf dem Transport, sei es auch mit Umladung oder Umspedition, durchgeführt wurde, außer Betracht. In der 
Regel ist demnach als Land der Herkunft das Land, aus dessen Eigenhandel die Waare herstammt, zu deklariren. 
In der Einfuhr sind demgemäß die Waaren dem Eigenhandel desjenigen Landes, in welchem sie von dem inländi- 
schen Empfänger gekauft worden sind, zuzurechnen. Werden Waaren eingeführt, die von einem ausländischen Kom- 
missionär gekauft worden sind, so ist als Herkunftsland das Land anzugeben, in welchem der eigentliche Verkäufer 
der Waaren seine Niederlassung hat. So ist z. B. für Wolle, die von einem Kommissionär in Antwerpen für Rech- 
nung eines Australiers nach dem deutschen Zollgebiet verkauft ist, Australien als Herkunftsland anzugeben. Ist 
das Herkunftsland nicht zu ermitteln, so ist statt dessen das Ursprungsland der Waare anzugeben. — Die Frei- 
bezirke dürfen als Herkunftsland überhaupt nicht angegeben werden. Die Freihafengebiete Hamburg, Cuxhaven, 
Bremerhaven oder Geestemünde sind als Herkunftsland nur für die daselbst erzeugten oder bearbeiteten Waaren an- 
zugeben. — Allgemeine Bezeichnungen, wie Deutschland, Amerika, Südamerika, Nordamerika, Westindien, Ostindien, 
sind unzulässig. 
!) Die dritte Spalte wird von der Anmeldestelle ausgefüllt, insofern der Aussteller des Anmeldescheins dazu nicht im 
Stande sein sollte. 
1) Bei Flüssigkeiten, mit Ausnahme von Syrup, Melasse, ausgelassenem Honig, auch künstlichem, flüssigem Zucker in 
Fässern, sowie bei gasförmigen Körpern wird die unmittelbare Umschließung (Fässer, Flaschen, Kruken u. dergl.) 
zum Nettogewicht gerechnet. 
5) Uebereinstimmung des im Anmeldeschein angegebenen Herkunftslandes mit dem Absendungsort des Frachtbriefes ist 
nicht erforderlich. 
6) Wenn ein Formular nicht ausreicht, um damit die zu einem Frachtbriefe gehörigen Waaren anzumelden, so können 
demselben weitere Formulare angeheftet werden. Sämmtliche Formulare werden alsdann als ein Anmeldeschein 
angesehen, und die statistische Gebühr ist nach den gebührenpflichtigen Gesammtmengen zu berechnen. 
) Die Unterschrift des Ausstellers eines Anmeldescheins ist handschriftlich zu vollziehen und kann durch einen bloßen 
Stempelabdruck oder Vordruck der Firma des Ausstellers nicht ersetzt werden.
	        
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