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Erläuterungen.
Ueber dem Kopf des Schemas ist neben „mit“ bezw. „am“ der Name des Schiffes und des Schiffsführers, sowie
der Tag der Verladung der Waare anzugeben.
Im Uebrigen muß die Deklaration enthalten:
1. die Zahl und Art der Kolliz;
2. die Benennung der Waare nach Maßgabe des stlatistischen Waarenberzeichnisses für den Nachweis des
Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Ausland unter Hinzufügung des Herkunftslandes oder,
wenn dasselbe nicht zu ermitteln ist, des Ursprungslandes. Im amtlichen Waarenverzeichniß zum
Zolltarif nicht namentlich aufgeführte Waaren sind nach ihrer handelsüblichen oder sprachgebräuchlichen
Benennung unter Angabe des Materials, aus dem sie hergestellt sind, so zu bezeichnen, daß sie hiernach
unter die entsprechende statistische Nummer eingereiht werden können;
3. das Bestimmungsland der Waare. Als Land der Bestimmung ist dasjenige Land anzusehen, nach dessen
Gebiet die Versendung der Waare gerichtet ist. Die Länder, durch welche die Waare auf dem Transport,
sei es auch mit Umladung und Umspedition, durchgeführt wird, bleiben bei Angabe der Bestimmung der
Waare außer Betracht. Allgemeine Bezeichnungen, wie Deutschland, Nordamerika, Westindien, Ostindien 2c.,
sind unzulässig. 5
4. das Gewicht in Kilogramm. Bei verpackten Waaren ist das Nettogewicht jedes einzelnen Waarenpostens
anzugeben, doch genügt für Kolli, welche nur eine Waarengattung enthalten, das Bruttogewicht unter
Angabe der Verpackungsart. Bei Flüssigkeiten, mit Ausnahme von Syrup, Melasse, ausgelassenem Honig,
auch künstlichem, flüssigem Zucker in Fässern, sowie bei Gasen wird die unmittelbare Umschließung zum
Nettogewicht gerechnet. Soweit in dem statistischen Waarenverzeichniß andere Maßstäbe als das Gewicht
angegeben sind, hat die Deklaration nach diesen zu erfolgen. Für die nach Stückzahl anzumeldenden
Waaren, für welche die statistische Gebühr nach dem Nettogewicht zur Erhebung kommt, ist auch dieses
anzugeben.