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beim Uebergang in den freien Verkehr und in den Veredelungsverkehr in den Nachweisungen
für die Einfuhr,
bei der ersten Ablassung auf Niederlagen, fortlaufende Konten oder in die Freibezirke in der
Nachweisung für die Einfuhr auf Niederlagen,
für die Ausfuhr und Durchfuhr:
beim Uebergang über die Zollgrenze in das Ausland in den Aus= oder Durchfuhrnach=
weisungen.
(2) Als Einfuhr in den freien Verkehr in den Einfuhrnachweisungen sind auch anzuschreiben:
Weinmengen, die auf eisernen Kredit zollfrei abgelassen werden, sowie Gegenstände, die unter
Kontrole der Verwendung zollfrei bleiben und lediglich zum Zweck der Identitätskontrole
auf amtliche Niederlagen verbracht oder kontirt werden.
(3) Die Ablassung von Waaren in Mühlenlager, Mälzereien, Reisschälmühlen, Reisstärkefabriken,
Petroleumlager für Reinigung, Raffinirung oder Destillirung ist als Veredelungsverkehr für Rechnung
eines Inländers in den Nachweisungen für die Einfuhr anzuschreiben.
(4, Die Anschreibung der zur Veredelung angemeldeten Waaren hat auch dann in den Nach-
weisungen für die Einfuhr zu erfolgen, wenn deren zollamtliche Kontrole bei der Bearbeitung nicht
durch Ventätsgeichen. sondern durch Lagerung in öffentlichen oder Privatniederlagen oder durch Kon-
tirung erfolgt.
(5) In Nachweisung llI sind die im Inland veredelten Waaren, wenn sie auf Niederlagen ver-
bracht werden, nicht anzuschreiben, sondern erst bei der schließlichen Ausfuhr nach dem Ausland (Nach-
weisungen IV A, B) oder bei der Ueberführung in den freien Verkehr (F. 27 Uebersicht 1). Bis zu diesem
Zeitpunkt sind alle statistischen Notizen über den Veredelungsverkehr im Niederlageregister festzuhalten.
(6) Die statistischen Notizen über die Behandlung zollpflichtiger im Veredelungs= oder Vormerk-
verkehr, einschließlich der auf Mühlen= und Mälzereilager, in Reisschälmühlen, Reisstärkefabriken und
Petroleumraffinerien abgelassenen Waaren, sind in die Zollregister und Begleitpapiere zu übernehmen und
darin bis zur Anschreibung für die Statistik festzuhalten.
(7) Aus dem freien Verkehr den Weintheilungslagern zugeführte Waaren sind statistisch als Wein
zu behandeln.
(68) Die in Folge von Zollprozessen oder aus anderem Anlaß nachträglich verzollten Waaren sind,
soweit sie nicht in eine besondere Uebersicht aufgenommen werden, für den Monat, in welchem der
Eingangsgoll definitiv verrechnet wird, in einer Einfuhrnachweisung anzuschreiben. Dasselbe hat zu ge-
schehen für solche Waaren, für welche der Eingangszoll hinterlegt worden war.
(9) Die zum Zweck der Ausfuhr nach dem Ausland aus dem freien Verkehr vorläufig auf eine
Niederlage verbrachten Waaren sind nicht in den Nachweisungen für die Niederlagen, sondern erst bei
ihrer Ausfuhr aus der Niederlage in das Ausland in den Nachweisungen für die Ausfuhr aus dem
freien Verkehr anzuschreiben.
(10) Aus dem freien Verkehr stammende Waaren, welche in Niederlagen die Eigenschaft unver-
zollter, ausländischer Gegenstände angenommen haben und gegen Zollentrichtung in den freien Verkehr
zurückgeführt werden, sind in den Nachweisungen für die Einfuhr nicht anzuschreiben. Ebenso Weinhefe 2c.
und andere auf Weintheilungslagern verdorbene und unbrauchbar gewordene Flüssigkeiten, welche von den
Konten zollfrei abgeschrieben werden, sowie Lagerabgänge.
(11) Die aus dem freien Verkehr nach den Freibezirken verbrachten Waaren sind auf Grund der
Anmeldungen erst dann in den Nachweisungen für die Ausfuhr anzuschreiben, wenn ihr Ausgang aus dem
Freibezirk nach dem Ausland erfolgt.
(12) Die Zollabfertigungsstellen der Hauptzollämter Geestemünde, Brake und Bremerhaven, welche
zollfreie Waaren beim Eingang von See auf Antrag der Waarendisponenten in den freien Verkehr setzen,
haben zu prüfen, ob diese Waaren zum Eingang in den Freibezirk Bremen oder in den freien Verkehr
des Zollgebiets bestimmt sind. Ist Ersteres der Fall, so sind die Waaren von den Zollabfertigungsstellen
in Verkehrsnachweisung I nicht aufzunehmen.
(13) Aus dem freien Verkehr des Zollgebiets herstammende und zum unmittelbaren Ausgang nach
dem Ausland bestimmte Waaren, welche unter amtlicher Kontrole zur Durchfuhr durch das Zollgebiet
bestimmten Raumverschlußladungen unverzollter Waaren auf dem Transport beigeladen werden, sind in
der Nachweisung für die Ausfuhr anzuschreiben (vergl. 8. 21 der Ausführungsbestimmungen).