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(3) Bei Flüssigkeiten, mit Ausnahme von Syrup, Melasse, ausgelassenem Honig, auch künstlichem,
flüssigem Zucker in Fässern, sowie bei Gasen wird die unmittelbare Umschließung zum Nettogewicht gerechnet.
(4) Für das mit dem Anspruch auf Steuervergütung ausgehende und nur nach Literzahl deklarirte
Bier 4 die Umrechnung in Nettogewicht einschließlich Faßgewicht nach dem Verhältniß von 1 hl = 150 kg
vorzunehmen.
(5) Bei Wein, welcher in Fässern unter landessteuerlicher Kontrole ausgeht, ist in gleicher Weise
zu verfahren, wobei jedoch für jedes Hektoliter des im Ausfuhrschein 2c. angegebenen Maßgehalts 117 kg
gerechnet werden.
(6) Die Menge der in Tankschiffen 2c. transportirten Flüssigkeiten ist anzugeben bei der Einfuhr:
a) von gollpflichtigen Flüssigkeiten, für welche ein Tarazuschlag festgesetzt ist, nach dem zoll-
pflichtigen Gewicht;
b) bei allen anderen Waaren nach dem Eigengewicht der Flüssigkeit;
bei der Ausfuhr und Durchfuhr überall nach dem Eigengewicht der Flüssigkeit.
() Insoweit bei verpackten nach dem Nettogewicht anzuschreibenden Waaren nur das Brutto-
gewicht bekannt ist, wird deren Nettogewicht nach den Tarasätzen berechnet, welche in der von dem
Kaiserlichen Statistischen Amt herausgegebenen Handausgabe des statistischen Waarenverzeichnisses zu den
einzelnen Nummern angegeben sind. Ist dort kein Tarasatz angegeben, so ist das nachzuweisende Netto-
gewicht auf andere geeignete Weise, eventuell durch Verwiegung oder Abschätzung, seitens der Anmelde-
stelle zu ermitteln.
(8) Ist bei der Anschreibung unvollständig deklarirter Waaren in den Nachweisungen III, V und
VI das Nettogewicht nicht bekannt, auch nicht durch Abzug der vorgeschriebenen Tara oder durch Ab-
schätzung ermittelt, so ist in der Spalte „Maßstab“ der Vermerk „br“ (brutto) aufzunehmen, und die Ver-
packung mit anzugeben.
§. 23.
(I!) Gehen Waaren, die nach dem Bruttogewicht zu verzollen und einer Tarifnummer, aber ver-
schiedenen Nummern des statistischen Waarenverzeichnisses zu unterstellen sind, zusammen in einem Kollo
verpackt ein, so ist, wenn die Verzollung des Inhalts des Kollo nach dem Gesammtbruttogewicht des
letzteren erfolgt, das Gewicht der einzelnen Waaren durch Vertheilung des Gesammtbruttogewichts nach
Verhältniß der in der Deklaration 2c. angegebenen Mengen zu berechnen.
(2) Dieselbe Bestimmung ist anzuwenden, wenn zwar verschiedenen Tarifnummern, jedoch gleichen
Zollsätzen angehörige, der Bruttoverzollung unterliegende Waaren in einer und derselben Umschließung
eingehen und auf Antrag des Deklaranten nach dem Gesammtbruttogewicht des Kollo verzollt werden.
(3) Ist bei den nach der Stückzahl anzuschreibenden Waaren die Stückzahl weder bekannt noch
ohne spezielle Revision zuverlässig zu ermitteln, und daher bei der unmittelbaren Durchfuhr, sowie beim
Niederlageverkehr eine Anschreibung nur nach dem Gewicht zu erreichen, so ist den Eintragungen in den
Nachweisungen III, V und VI der Vermerk „Stückzahl unbekannt“ hinzuzufügen.
(4) Ist der Werth der Waaren anzugeben, so ist unter den Einträgen in den Spalten „Maßstab“
und „Menge der Waaren“ ein wagerechter Strich zu setzen und darunter der Werth nach Mark mit
rother Tinte zu verzeichnen. 82
24.
(1) Bei der Uebertragung der Summen für die dem Gewicht nach anzuschreibenden Gegenstände
aus den Anschreibebelägen in die Nachweisungen sind die in ersteren enthaltenen Gewichtsangaben auf
volle Kilogramm abzurunden, wobei Mengen unter 0,, kg außer Ansatz gelassen und Mengen von 0,
bis unter 1 kg als 1 kg gerechnet werden.
(2) In ähnlicher Weise sind die nach Maß oder Werth nachzuweisenden Waaren auf ganze Ein-
heiten abgerundet anzugeben.
5. Vermerke, die in den Verkehrsnachweisungen zu ein zelnen Waarengattungen behufs
Vornahme der Werth= oder Zollberechnung oder zur Aufstellung besonderer Nachweisungen
zu machen sind.
8. 26.
(1) Bei der Ein= und Ausfuhr von Waaren, die aus in= und ausländischen Gegenständen im
Veredelungsverkehr hergestellt worden sind, ist die Menge der mitverwendeten inländischen Stoffe in den
Nachweisungen mit anzugeben.
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