Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

— 581 — 
3. Zoll= und Steuer= Wesen. 
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung sind nach Vernehmung des Ausschusses 
des Bundesraths für Zoll= und Steuerwesen - · « « 
1. der Königlich preußische Steuer-Inspektor Hornickel in Berlin an Stelle des in den 
Landesdienst zurückberufenen Königlich preußischen Steuer-Inspektors Keßler den Königlich 
sächsischen Hauptämtern zu Leipzig, Grimma, Plauen und Zwickau als Stationskontroleur 
mit dem Wohnsitz in Leipzig, 
2. der Königlich preußische Steuer-Inspektor Fritz in Neufahrwasser an Stelle des in den 
Landesdienst zurückberufenen Königlich preußischen Steuer-Inspckilors Rhinow den ham- 
burgischen Hauptzollämtern zu Hamburg als Stationskontroleur mit dem Wohnsitz in 
Hamburg und 
3. der Königlich preußische Steuer-Inspektor von Mirbach in Stendal an Stelle des in den 
Landesdienst zurückberufenen Königlich preußischen Steuer-Inspektors Geisler den Groß- 
herzoglich badischen Hauptsteuerämtern zu Baden--Baden, Heidelberg, Karlsruhe und Lahr, 
sowie in Bezug auf die Tabacksteuer und die Branntweinsteuer den in den Bezirken dieser 
Hauptämter gelegenen, mit der Verwaltung der gedachten Abgaben betrauten Großherzoglich 
badischen Finanzämtern als Stationskontroleur mit dem Wohnsitz in Karlsruhe in Baden 
vom 1. November d. J. ab beigeordnet worden. 
  
  
4. Kolonial-Wesen. 
Auf Grund des §. 1 des Gesetzes, betreffend die Eheschließung und Beurkundung des Personenstandes 
von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 599) in Verbindung mit 
8. 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75) 
und mit der Allerhöchsten Verordnung vom 21. April 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 128) ist 
1. dem mit den Geschäften der Bezirkshauptmannschaft zu Kcetmanshoop betrauten Königlich 
preußischen Gerichtsassessor Dr. Golinelli, 
2. dem mit den Geschäften der Bezirkshauptmannschaft zu Otyimbingue betrauten Königlich 
preußischen Gerichtsassessor Fischer » , « 
für ihre Person und für die Dauer ihrer amtlichen Thätigkeit im südwestafrikanischen Schutzgebiet die 
allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, bezüglich aller Personen, welche nicht Eingeborene sind, bürgerlich 
gültige Eheschließungen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbesälle derselben zu beurkunden. 
Die gleiche Ermächtigung wurde dem Verwaltungsbeamten von Bunsen für die Fälle der 
Abwesenheit oder sonstigen Behinderung des Standesbeamten im Bezirk Keetmanshoop ertheilt. 
  
  
Durch Anordnung des Kaiserlichen Landeshauplmanns für Südwest-Afrika ist mit Genehmigung 
der Kolonial-Abtheilung des Auswärtigen Amts der Bezirk Gibeon, bestehend aus den Gebieten der 
Kapitäne von Gibeon und Gokhas, sowie von Grootfontein, in provisorischer Weise von der Bezirks- 
hauptmannschaft Keetmanshoop abgetrennt und zur eigenen Bezirkshauptmannschaft erhoben worden. 
Die Verwaltung dieses neuen Bezirks ist interimistisch dem Verwaltungsbeamten, Premier= 
Lieutenant der Reserve von Burgsdorff übertragen und demselben auf Grund der oben angeführten 
Gesetzesbestimmungen für seine Person und für die Dauer seiner interimistischen Funktionen zugleich die 
allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, in dem genannten Bezirke die gleichfalls oben angeführten 
standesamtlichen Befugnisse auszuüben. 
Im Falle der Behinderung des Verwaltungsbeamten von Burgsdorff bleibt der Königlich 
preußische Gerichtsassessor Dr. Golinelli nach wie vor zur Wahrnehmung der standesamtlichen Befugnisse 
in dem Bezirk Gibeon ermächtigt. 
Härd Das Kaiserliche Gericht in Keetmanshoop bleibt auch künftighin für den neuen Bezirk Gibeon 
zuständig. 
  
957
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.