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3. Zoll= und Steuer= Wesen.
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung sind nach Vernehmung des Ausschusses
des Bundesraths für Zoll= und Steuerwesen - · « «
1. der Königlich preußische Steuer-Inspektor Hornickel in Berlin an Stelle des in den
Landesdienst zurückberufenen Königlich preußischen Steuer-Inspektors Keßler den Königlich
sächsischen Hauptämtern zu Leipzig, Grimma, Plauen und Zwickau als Stationskontroleur
mit dem Wohnsitz in Leipzig,
2. der Königlich preußische Steuer-Inspektor Fritz in Neufahrwasser an Stelle des in den
Landesdienst zurückberufenen Königlich preußischen Steuer-Inspckilors Rhinow den ham-
burgischen Hauptzollämtern zu Hamburg als Stationskontroleur mit dem Wohnsitz in
Hamburg und
3. der Königlich preußische Steuer-Inspektor von Mirbach in Stendal an Stelle des in den
Landesdienst zurückberufenen Königlich preußischen Steuer-Inspektors Geisler den Groß-
herzoglich badischen Hauptsteuerämtern zu Baden--Baden, Heidelberg, Karlsruhe und Lahr,
sowie in Bezug auf die Tabacksteuer und die Branntweinsteuer den in den Bezirken dieser
Hauptämter gelegenen, mit der Verwaltung der gedachten Abgaben betrauten Großherzoglich
badischen Finanzämtern als Stationskontroleur mit dem Wohnsitz in Karlsruhe in Baden
vom 1. November d. J. ab beigeordnet worden.
4. Kolonial-Wesen.
Auf Grund des §. 1 des Gesetzes, betreffend die Eheschließung und Beurkundung des Personenstandes
von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 599) in Verbindung mit
8. 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75)
und mit der Allerhöchsten Verordnung vom 21. April 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 128) ist
1. dem mit den Geschäften der Bezirkshauptmannschaft zu Kcetmanshoop betrauten Königlich
preußischen Gerichtsassessor Dr. Golinelli,
2. dem mit den Geschäften der Bezirkshauptmannschaft zu Otyimbingue betrauten Königlich
preußischen Gerichtsassessor Fischer » , «
für ihre Person und für die Dauer ihrer amtlichen Thätigkeit im südwestafrikanischen Schutzgebiet die
allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, bezüglich aller Personen, welche nicht Eingeborene sind, bürgerlich
gültige Eheschließungen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbesälle derselben zu beurkunden.
Die gleiche Ermächtigung wurde dem Verwaltungsbeamten von Bunsen für die Fälle der
Abwesenheit oder sonstigen Behinderung des Standesbeamten im Bezirk Keetmanshoop ertheilt.
Durch Anordnung des Kaiserlichen Landeshauplmanns für Südwest-Afrika ist mit Genehmigung
der Kolonial-Abtheilung des Auswärtigen Amts der Bezirk Gibeon, bestehend aus den Gebieten der
Kapitäne von Gibeon und Gokhas, sowie von Grootfontein, in provisorischer Weise von der Bezirks-
hauptmannschaft Keetmanshoop abgetrennt und zur eigenen Bezirkshauptmannschaft erhoben worden.
Die Verwaltung dieses neuen Bezirks ist interimistisch dem Verwaltungsbeamten, Premier=
Lieutenant der Reserve von Burgsdorff übertragen und demselben auf Grund der oben angeführten
Gesetzesbestimmungen für seine Person und für die Dauer seiner interimistischen Funktionen zugleich die
allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, in dem genannten Bezirke die gleichfalls oben angeführten
standesamtlichen Befugnisse auszuüben.
Im Falle der Behinderung des Verwaltungsbeamten von Burgsdorff bleibt der Königlich
preußische Gerichtsassessor Dr. Golinelli nach wie vor zur Wahrnehmung der standesamtlichen Befugnisse
in dem Bezirk Gibeon ermächtigt.
Härd Das Kaiserliche Gericht in Keetmanshoop bleibt auch künftighin für den neuen Bezirk Gibeon
zuständig.
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