XXIV. Jahrgang.
Reichsamt
583
Tentral-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
i
des Innern.
Zu beziehen durch alle Vostanstalten und Buchhandlungen.
Berlin, Freitag, den 27. November 1896.
39#7 50.
Inhalt: 1. Marine und Schiffahrt: Bestimmungen über
die gegenseitige Anerkennung der Schiffsmeßbriefe in
Deutschland und Norwegen; — Erscheinen des III. Nach-
trags zur Amtlichen Liste der Schiffe der deutschen
Kriegs= und Handels-Marine für 1896 Seite 583
Militär-Wesen: Nachtrag zum Gesammtverzeichniß der
zur Ausstellung von Zeugnissen über die Befähigung
1. Marine
r 8
für den einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigten
Lehranstalten 584
Zoll- und Steuer. Wesen: Veränderungen in dem Stande
oder den Besugnissen der Zoll- und Steuerstellen 586
Konsulat-Wesen: Bestellung eines Konsular-Agenten 587
Polizei.Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
Reichsgebict 587
und Schiffahrt.
BDVestimmungen
über die gegenseitige Anerkennung der Schiffsmeßbriefe in Deutschland und Norwegen.
Nachdem in Folge des Inkrafttretens der deutschen Schiffsvermessungsordnung vom 1. März
1895 zwischen dem Deutschen Reich und Norwegen eine anderweitige Verständigung wegen gegenseitiger
Anerkennung der Schiffsmeßbriefe stattgefunden hat, werden die Schiffe der beiderseitigen Handelsmarinen,
wie folgt, behandelt.
1. In deutschen Häfen werden ohne Nachvermessung anerkannt:
a) die vom 1. Oktober 1893 ab ausgestellten nationalen Meßbriefe norwegischer Segel- und
Dampfschiffe,
b) die vor diesem Zeitlpunkt ausgestellten nationalen Meßbriefe norwegischer Segel= und
Dampfsschiffe einschließlich der im Appendix zum internationalen Meßbrief norwegischer
Dampfsschiffe nach der britischen Regel nachgewiesenen Nettoraumgehaltsangaben.
Norwe-
gische Dampfschiffe, deren Meßbrief vor dem 1. Oktober 1893 ausgestellt ist, können, wenn
sie einen solchen Appendix zum Meßbrief nicht besitzen, zum Zweck der Entrichtung der
Schiffsabgaben die, nöthigenfalls durch Nachvermessung zu bewirkende Ermittelung des
Abzuges für die Maschinen-, Kessel-- und Kohlenräume nach den §§. 14B und 15 der
deutschen Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895 verlangen.
2. In norwegischen Häfen werden ohne Nachvermessung anerkannt:
a) die vom 1. Juli 1895 ab ausgestellten nationalen Meßbriefe deutscher Segel-- und Dampf-
schiffe,
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