Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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2. Verzeichniß; der Massengüter. 
Folgende Nummern sind zu streichen: 
  
  
  
  
  
Numnerr Nummer 
es es 
statistischen Waarengattung. statistischen Waarengattung. 
Waaren- Waaren- 
verzeichnisses. verzeichnisses. 
  
  
  
424. Nutzholz: roh oder lediglich in der Quer- 45. Bau= und Nutzholz: roh oder lediglich in der 
richtung mit Axt oder Säge bearbeitet oder Querrichtung mit Axt oder Säge bearbeitet 
bewaldrechtet, mit oder ohne Rinde, für oder bewaldrechtet, mit oder ohne Rinde, 
Industrien des Grenzbezirks, mit Zug- für den häuslichen oder handwerksmäßigen 
thieren gefahren, sofern es direkt aus dem Bedarf von Bewohnern des Grenzbezirks, 
Walde kommt und nicht auf einen Ver- sofern es in Traglasten eingeht oder mit 
schiffungsplatz oder Bahnhof gefahren wird, Zugthieren gefahren wird. 
jedoch mit Beschränkung auf die bereits am 
1. Juli 1885 im Grenzbezirk vorhandenen 
Industrien und auf deren durchschnittlichen 
Holzbezug aus dem Auslande in den letzten 
drei Jahren vor dem 1. Oktober 1885, bis 
zum 1. Juli 1901. 
  
  
  
  
  
  
4. Zoll= und Steuer-Wese n. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 26. v. Mts. beschlossen, daß die nachstehend abgedruckten 
Bestimmungen, betreffend die zollfreie Ablassung von Mineralöl zu Raffinations= und anderen gewerblichen 
Zwecken, an die Stelle der bisherigen Vorschriften zu treten haben. 
Berlin, den 3. Dezember 1896. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Koerner. 
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Bestimmungen, 
betreffend die zollfreie Ablassung von Mineralöl zu Raffinations= und anderen gewerblichen 
Zwecken. 
1. Die obersten Landes-Finanzbehörden sind ermächtigt, Zollfreiheit zu gewähren: 
a) inländischen Petroleumraffinerien, Petroleumdestilliranstalten und mit der Destillation von 
Mineralöl sich befassenden chemischen Fabriken, sofern diese Gewerbsanstalten ihren Betrieb 
in zollsicher abgeschlossenen Räumen unter ständige amtliche Aufsicht stellen, für 
das zur Reinigung, Raffinirung oder Destillirung (einschließlich der Fabrikation von Vaselinöl 
und Vaselin) bestimmte Mineralöl mit der Maßgabe, daß von den daraus gewonnenen Pro- 
dukten die leichten Mineralöle, soweit sie an die zum zollfreien Bezuge solcher Oele berechtigten 
Gewerbsanstalten (Ziffer 2) abgesetzt werden, zollfrei bleiben, die übrigen aber wie ausländische 
zu behandeln sind;
	        
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