Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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Verwaltungskostenbeitrag nach Höhe des durchschnittlichen Diensteinkommens der anzu- 
stellenden Beamten zu zahlen, andernfalls aber neben der Vergütung der etwa auf- 
laufenden Tagegelder und Reisekosten Gebühren nach Maßgabe der vom Bundesrath 
unter dem 4. Juli 1889 erlassenen Vorschriften (Central-Blatt 1889 S. 501) zu entrichten. 
4) Mit der Anmeldung der Lager= und Betriebsräume ist ein Verzeichniß der in der Fabrik 
vorhandenen Betriebsvorrichtungen und Betriebsgeräthe sowie eine Beschreibung des 
technischen Verfahrens einzureichen. Von jeder Veränderung, welche an diesen Vor- 
richtungen und Geräthen oder in dem Betriebsverfahren vorgenommen werden soll, ist 
vor deren Ausführung Anzeige zu erstatten. 
Insoweit die Zollbehörde dies für erforderlich erachtet, sind die Geräthe fortlaufend 
zu numeriren, mit ihrem Rauminhalt oder Gewicht dauerhaft zu bezeichnen und mit 
Standgläsern in der Weise zu versehen, daß die Menge oder das Gewicht des darin 
enthaltenen Mineralöls, beziehungsweise der daraus gewonnenen Produkte sofort ersehen 
werden kann. 
e) Die An= und Abschreibung im Lagerkonto erfolgt nach dem Eigengewicht der Mineralöle. 
Behufs Ermittelung des letzteren kann, sofern nicht im einzelnen Falle Bedenken 
entgegenstehen, eine Taravergütung in Rechnung gestellt werden, welche nach dem bei 
der Festsetzung des Tarazuschlags für die betreffende Art von Mineralölen im §. 2 der 
Tarabestimmungen in Anwendung gebrachten Verhältnisse berechnet ist. Demnach sind 
für leichte Mineralöle in Barrels 22,5 Prozent, für flüssige Mineralschmieröle in Barrels 
16,, Prozent, für andere Mineralöle in Barrels 20 Prozent Taravergütung in Rech- 
nung zu stellen. Die Taravergütung für Ballons kann bis auf Weiteres nach dem 
Verhältnisse berechnet werden, daß einer Tara von 20 Prozent bei Barrels eine solche 
von 21,5 Prozent bei Ballons gleichgestellt wird. Demnach ist der Tara von 22, und 
16,, Prozent bei Barrels eine solche von 24 beziehungsweise 17,, Prozent bei Ballons 
gleichzustellen. Inwieweit die Berechnung des Eigengewichts bei in Tankschiffen ein- 
gehendem oder zur Versendung gelangendem Mineralöl aus der Litermenge erfolgen 
darf, bestimmt die oberste Landes-Finanzbehörde. 
) Der Anstaltsinhaber darf das bezogene Mineralöl und die daraus gewonnenen Halb- 
fabrikate ohne vorgängige Anmeldung in beliebiger Weise verarbeiten. 
8) Der weiteren Abfertigung der zur Abmeldung gelangten Fabrikate ist deren zollpflich- 
tiges Gewicht zu Grunde zu legen, welches in derselben Weise zu ermitteln ist, wie bei 
dem Eingange gleichartiger Waaren aus dem Auslande. « 
b) Wird bei der Abmeldung leichter Mineralöle deren zollfreie Ablassung in Anspruch ge- 
nommen, so sind der Abmeldung das Bestellschreiben der zum Bezuge berechtigten Ge- 
werbsanstalt (Ziffer 2) und der zugehörige Erlaubnißschein (Ca) vorzulegen. Die 
Amtsstelle vermerkt in dem Erlaubmßschein, der demnächst mit dem Bestellschreiben 
zurückgegeben wird, Gattung und Menge des bezogenen Destillats sowie dasjenige 
Quantum Mineralöldestillate, auf welches der Schein Gültigkeit behält, und benutzt als 
Belag für die zollfreie Abschreibung die Abmeldung, nachdem auf derselben von dem 
mit der Kontrole des Betriebes der Raffinerie 2c. beauftragten Oberbeamten auf Grund 
der vorgenommenen Prüfung, insbesondere der von ihm eingesehenen kaufmännischen 
Bücher (vergl. Ziffer 3) bescheinigt worden ist, daß die angemeldete Versendung wirklich 
stattgesunden hat. 
Eine Kontrole des richtigen Einganges der zur Versendung angemeldeten Mineralöl= 
destillate bei der jzum Empfang berechtigten gewerblichen Anlage findet regelmäßig nur 
dadurch statt, daß die mit der Kontrole der letzteren beauftragten Beamten von den 
Eintragungen in die Erlaubnißscheine Kenntniß nehmen und dieselben zur Prüfung der 
von dem Inhaber der Anlage geführten Bücher benutzen. 
i) Werden andere als die unter h bezeichneten Fabrikate abgemeldet, so erfolgt, soweit sie nicht 
zur Verzollung angemeldet werden, ihre Versendung unter Zollkontrole. Letzteres gilt 
insbesondere auch für diejenigen Mineralöle, welche zur Versendung an die in Ziffer 1 4 
bezeichneten Gewerbsanstalten bestimmt sind.
	        
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