Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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Dem Bezuge aus dem Auslande steht im Sinne dieser Vorschriften der Bezug 
aus einer öffentlichen Niederlage oder aus einem Privatlager unter amtlichem Mit- 
verschlusse gleich. 
e) Die aus dem Auslande oder aus einer der vorbezeichneten Niederlagen, desgleichen die 
seitens der in Ziffer 14 bezeichneten gewerblichen Anstalten aus einer der in Ziffer 1 
bezeichneten Petroleumraffinerien 2c. mit dem Anspruch auf Follfreic Ablassung bezogenen 
Mineralöle sind der zuständigen Zoll= oder Steuerstelle anzumelden und vorzuführen. 
d) Beim Bezuge aus einer Petroleumraffinerie 2c. ist der Bestellung, beim Bezuge aus 
dem Auslande der Anmeldung der Erlaubnißschein beizufügen. Auf dem letzteren hat 
die Amtsstelle auch im Falle des Bezuges aus dem Auslande die in Ziffer 5 A h 
vorgeschriebenen Vermerke zu machen. 
e) Zu Zwecken, welche die Zollfreiheit nicht begründen, dürfen Mineralöle der im Er- 
laubnißschein bezeichneten Art nicht verwendet werden. 
Die in Ziffer 1c und d bezeichneten gewerblichen Anstalten dürfen jedoch 
Mineralöl dieser Art zu Beleuchtungs= oder Schmierzwecken beziehen. Sie haben alles 
ohne Anspruch auf zollfreie Ablassung bezogene Mineralöl der Amssstelle ebenfalls 
anzumelden und vorzuführen, auch, soweit es noch nicht verzollt ist, zu verzollen. 
s) Rückstände der zollfrei abgelassenen Mineralöle, welche eine die Zollfreiheit nicht be- 
gründende Verwendung finden sollen, sind vor der Verwendung zu verzollen. n 
Dasselbe gilt im Falle des Aufhörens der Begünstigung für etwaige Restbestände 
der zollfrei abgelassenen Mineralöle und der Rückstände von aorchen, insoweit nicht von 
den obersten Landes-Finanzbehörden Ausnahmen bei dem Uebergange des Betriebes in 
eine andere Hand zugelassen werden. 
g) Die Abgabe von Mineralöl, Mineralöldestillaten und Mineralölrückständen an Dritte ist 
unstatthaft. * 
6. Die weiter erforderlichen Bedingungen und Kontrolen werden von den obersten Landes-Finanz- 
behörden festgesetzt. 
  
5. Polizei = Wesen. 
  
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet. 
  
  
  
  
  
  
  
m Name und Stand Alter und Heimath Behörde, welche die Datum 
— Grund "] des 
8 Ausweisung Ausweisun 
S. 68- 
7 der Ausgewiesenen. der Bestrafung. beschlossen hat. beschlusses. 
G□n 
1. 2. 1 3. 4. 5. 6. 
a) Auf Grund des 5. 39 des Strafgesetzbuchs: 
1., Josef Daneck, geboren am 28. April 1856 zu Dobre. 
1 
Diebstahl im Rückfal Königlich bayerisches Be. 16. Oktober 
(1 Jabr Zuchthaus, zirksamt Bamberg ll, d. J. 
laut Erkenntniß vom 
4. November 1895), 
1 l 
Pferdehändler, jowitz, Bezirk Budweis, Böhmen, orts- 
angehörig zu Wittin, Bezirk Wittin- 
gau, ebendaselbst, 
  
98
	        
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