Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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8. 18. 
Die Zollzeichen (Flagge und Leuchte gemäß 88. 2 und 5 des Zollregulativs) sind bereit zu halten: 
gegebenenfalls ist der Lootse zu benachrichtigen, daß sie von der Kanalverwaltung ermiethet werden sollen.) 
S. 19. 
Segelschiffe haben sämmtliche Segel festzumachen, die Ragen über Backbord scharf anzubrassen, 
den Klüverbaum einzunehmen, eine genügend starke Schlepptrosse bereit zu legen und sich überhaupt klar 
zum Eingeschlepptwerden zu machen. 
20. 
Im Uebrigen sind folgende Vorbereitungen zu treffen: 
1. Schiffe von mehr als 50 Registertons Brutto-Raumgehalt müssen einen Bug= und einen 
genügend starken Heckanker zum sofortigen Fallen bereit halten; 
2. sämmtliche Boote sind einzuschwingen bezw. aufzutoppen, mit Ausnahme eines, welches zum 
sofortigen Ausfahren von Leinen und zu Rettungszwecken bereit sein muß. Dieses ist 
entweder an der Steuerbordseite ausgeschwungen zu halten oder im Schlepp zu führen; 
3. die Stängen sind zu streichen, wenn sie höher als 40 Meter über Wasser sind; 
4. an beiden Seiten, vorn und achtern, sind für das Einlaufen und Durchschleusen Leinen 
mit aufgesteckten Wurfleinen, sowie an den Schiffsseiten Fender bereit zu halten, welche 
jedoch nicht aus einem versinkbaren Material angefertigt sein und keine hervorstehenden 
Metallbeschlagtheile haben dürfen; 
5. Dampfschiffe müssen ihre Dampffeuerspritze mit genügenden Schlauchlängen zum sofortigen 
Gebrauch bei etwa ausbrechendem Feuer bereit halten; 
6. geladene Geschütze sind zu entladen. 
Es sind ferner bereit zu legen: 
a) bei Tagfahrten: 
3 schwarze Bälle oder Körper, jeder von 65 cm Durchmesser, welche auf je 1 m Entfernung mit ein- 
ander verbunden sind; 
b) bei Nachtfahrten: 
3 rothe Lichter in kugelförmigen Laternen, jede von mindestens 25 cm Durchmesser, sowie einige weiße 
Laternen. Sämmtliche Laternen sind derart anzubringen, daß sie von außenbords nicht gesehen 
werden können. 
Abschnitt III. 
Einlaufen in den Vorhafen und Durchschleusen. 
§. 21. 
Lootspflichtige Dampfer und Schleppzüge dürfen nur unter Leitung von Kanallvotsen in die Vor- 
häfen des Kanals einlaufen, Segelfahrzeuge aller Art — abgesehen von Nothfällen — ausschließlich im 
Schlepp von Dampfern der Kanalverwaltung. Letztere haben zum Zeichen, daß sie eingeschleppt werden 
wollen, die Nationalflagge in dem der Kanalmündung zugekehrten Want des Großmastes zu zeigen. 
Nicht lootspflichtige Dampfer dürfen nur einfahren, wenn durch Signal die Einfahrt freigegeben ist, 
und zwar in diejenige Schleuse, die durch Signal (Anl. 1 Nr. 6 und 7) bezeichnet ist; sie haben hierbei 
allen Anordnungen, die ihnen von Beamten der Kanalverwaltung ertheilt werden, unweigerlich nachzu- 
kommen. Größeren ebenfalls einfahrenden oder ausfahrenden Schiffen, sowie Schleppzügen haben sie 
uuter allen Umständen aus dem Wege zu gehen bezw. jene vorausfahren zu lassen. 
8. 22. 
Die Reihenfolge der Zulassung zur Einfahrt in den Kanal bestimmt sich im Allgemeinen nach der Zeit 
der Ankunft auf der Rhede, jedoch ist die Hafenbehörde berechtigt, davon abweichende Anordnungen zu treffen. 
Zur Unterstützung beim Ein= und Auslaufen dienen Dampfer der Kanalverwaltung. Für diese 
Hilfsleistung werden besondere Gebühren nicht berechnet. 
· Nachrichtlich wird bemerkt, daß die Stellung der Thorflügel in den Schleusen bei Nacht durch 
zwei, an jedem Flügel an der der Fahrtrichtung zugekehrten Seite neben der Schlagsäule über einander 
*) Die Miethe beträgt 2 A für jede Fahrt. Die Zollzeichen sind dem Lootsen beim Verlassen des Schiffes mit- 
zugeben. Bei Beschädigung oder Verlust der Zollzeichen ist in dem von der Kanalverwaltung festzusetzenden Betrage Ent- 
schädigung zu leisten.
	        
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