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II. Tarif für die im Kaiser Wilhelm-Kanal zu zahlenden Schlepplöhne.
» Für die ür die nber-
" ersten 200 schleßenden
An Schlepplohn haben zu zahlen: eni tekerden
A. Segelfahrzeuge bei Benutzung der regelmäßigen Schleppzüge der Kanalverwaltung: Reito Veis
1. im Durchgangsverkehr
a) beladenen ............. 0,40 0,30
b) leere oder in Ballast gehende. 0,25 020
c) im Küstenfrachtverkehr fahrende bis 50 Registertons Netto einschließlich 0,25
2. im Theilstreckenverkehr und zwar für jede Strecke von 5 km (angefangene "
für voll gerechnet) .
)be1adene.. ................o,o2!o,015
mindestens aber .. 0,10 0,10
b) im Küstenfrachtverkehr fahrende bis 50 Registertons Netto einschließlich 0,015
mindestens aber 0,10
) leere oder in Ballast gehende Fahrzeuge die um 20 Prozent verminderten
Sätze zu 2 a und b,
mindestens aber ...... . .. . 0,10 0,10
B. Segelfahrzeuge, welche durch einen besonderen Schlepydampfer der Kanal- Mart
verwaltung durch den Kanal geschleppt werden, haben an Schlepplohn zu
entrichten:
a) wenn sie durch den ganzen Kanal geschleppt werden
1. für einen Schleppdampfer der Klasse A........... 180
2. - B........... 135
3 4 - - 0C 90
b) wenn sie nur durch einen Theil des Kanals geschleppt werden, für jede
Strecke von 10 km (angefangene für voll gerechnet)
1. für einen Schleppdampfer der Klasse aa.. .. . ..... 15
2.-2 - T5[0 12,50
3. — - - - — 10
C. Dampfer, welche den Kanal nicht mit eigener Kraft durchfahren wollen oder können, oder denen dies
von der Kanalverwaltung mit Rücksicht auf die eigene Sicherheit, die der übrigen den Kanal be-
fahrenden Schiffe, oder endlich auf die Kanalanlagen selbst, untersagt werden muß, haben für das
Schleppen durch Schleppdampfer der Kanalverwaltung die gleichen Abgaben zu entrichten, wie
Segelfahrzeuge.
D. Dampfer, die den Kanal mit eigener Kraft durchfahren, denen aber auf Anordnung der Eingangs-
Hafenbehörde oder auf eigenen Wunsch ein Schleppdampfer zur eventl. Hilfeleistung beigegeben wird,
zahlen die Hälfte der zu B 1 a und B 10b bestimmten Sätze.
Ergiebt sich im Laufe der Fahrt die Nothwendigkeit, daß der Dampfer wirklich geschleppt
werden muß, so ist für die Strecke, auf der dies geschehen, die Differenz gegen die vollen Sätze zu
B 1a und B 10 im Ausgangshafen nachzuzahlen.
SE. Erleidet durch die Schuld des Schiffsführers der Antritt oder die Vollendung der Kanalfahrt eine
Verzögerung von mehr als 2 Stunden, so sind für jede angefangene oder volle Stunde der weiteren
Verzögerung Gebühren nach den Sätzen zu B 10 (im Falle zu D die Hälfte) zu entrichten.