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3. Marine und Schiffahrt.
Bestimmungen
über die gegenseitige Anerkennung der Schiffsmeßbriefe in Deutschland und Belgien.
Nachdem in Folge des Inkrafttretens der Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895 zwischen
dem Deutschen Reich und Belgien ein anderweitiges Uebereinkommen wegen gegenseitiger Anerkennung der
Schiffsmeßbriefe getroffen worden ist, werden die Schiffe der beiderseitigen Handelsmarinen vom 1. Januar
1897 ab, wie folgt, behandelt:
1. In deutschen Häfen werden die nationalen Meßbriefe belgischer Segel= und Dampfsschiffe
ohne Nachvermessung anerkannt. Belgische Dampsschiffe können jedoch zum Zweck der
Entrichtung der Schiffsabgaben die Ermitelung des Abzuges für die Maschinen-, Kessel= und
Kohlenräume nach den 88. 14 B und 15 der deutschen Schiffsvermessungsordnung vom
1. März 1895 verlangen. Die Ermittelung erfolgt regelmäßig im Wege der Berechnung,
durch Nachvermessung der bezeichneten Räume aber nur dann, wenn die Berechnung mit
Hülfe der in den belgischen Meßbriefen enthaltenen Raumgehaltsangaben nicht ausführbar
ist. Ist im Einzelfalle weder die Berechnung noch die Nachvermessung der Räume thunlich,
so kann die Hafenbehörde dem Anspruche des Schiffes durch einen auf 100 festgesetzten
prozentualen Abschlag von dem im Meßbriefe nachgewiesenen Netto-Raumgehalt genügen.
2. In belgischen Häsen werden
a) die nationalen Meßbriefe deutscher Segelschiffe und die vor dem 1. Juli 1895 ausgestellten
regelmäßigen Meßbriefe deutscher Dampfschiffe ohne Nachvermessung anerkannt.
b) bei den vom 1. Juli 1895 ab ausgestellten Meßbriefen deuscher Dampfschiffe und bei den
vor diesem Zeitwunkte gemäß §. 17 der deutschen Schiffsvermessungsordnung vom 20. Juni
1888 unter Anwendung des britischen Abzugeverfahrens ausgestellten Spezial-Meßbriesen
deutscher Dampfschiffe werden die Angaben über den Netto-Raumgehalt in belgischen Häfen
nicht anerkannt. Zur Feststellung des für die Entrichtung der Schiffsabgaben maßgebenden
Nelto-Raumgehalts werden vielmehr die Abzüge für die Maschinen-, Kessel= und Kohlen-
räume nach den belgischen Vorschriften durch Berechnung, und nur dann, wenn diese mit
Hülfe der in dem deutschen Meßbriefe enthaltenen Raumgehaltsangaben nicht ausführbar
ist, durch Nachvermessung der bezeichneten Räume ermittelt. Die übrigen für die Fest-
stellung des Netto-Raumgehalts erforderlichen Angaben werden ohne Nachvermessung aus
dem deutschen Meßbriefe übernommen.
Soweit nach Vorstehendem eine theilweise Nachvermessung erforderlich ist, ist dieselbe
auf das Maß des nothwendigsten zu beschränken. Die Gebühren für diese Nachvermessung
werden nur für die thatsächlich vermessenen Räume berechnet.
Berlin, den 7. Dezember 1896.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Rothe.
4. Zoll= und Steuer-Wesen.
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses
des Bundesraths für Zoll= und Steuerwesen der Königlich preußische Steuer = Inspektor Werner aus
Cöln a. Rh. an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich preußischen Steuer-Inspektors
Vorbrodt in Mülhausen i. E. den Hauptzollämtern zu Altkirch und Münster i. E. sowie den Haupt-
Steuerämtern zu Colmar und Mülhausen i. E. als Stations-Kontroleur mit dem Wohnsitz in Mül-
hausen i. E. vom 1. Dezember d. J. ab beigeordnet worden.