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Bestimmungen
über den Bezug und die Verwendung von zollbegünstigtem Seidenzwirn.
Die Erlaubniß, ungefärbten und gefärbten Seidenzwirn (zweimal gezwirnte Seide), welcher zum
Verweben, zur Wirkerei oder zur Herstellung von Posamenten oder Spitzen bestimmt ist, nach Nr. 30a
des Tarifs zollfrei beziehungsweise nach Nr. 30e zum Satz von 36 „X für 100 kg zu beziehen, wird
nur Händlern und Fabrikanten, welche das Vertrauen der Zollverwaltung genießen, unter Vorbehalt
jederzeitigen Widerrufs und unter folgenden Bedingungen und Kontrolmaßregeln ertheilt.
A. 1.
Händler, welche von der Begünstigung Gebrauch machen wollen, haben bei dem Hauptamt,
in dessen Bezirk sie ihren geschäftlichen Wohnsitz haben, die Ausfertigung eines Erlaubniß-
scheins zu beantragen und dabei Art und Höchstmenge des zu beziehenden Seidenzwirns für
den Bedarf eines Jahres anzugeben.
Die Genehmigung des Antrags erfolgt durch die Direktivbehörde. Der Erlaubnißschein wird
für eine bestimmte Menge von gefärbtem beziehungsweise ungefärbtem Seidenzwirn auf die
Dauer eines Kalenderjahres durch das Bezirkshauptamt ausgestellt.
Das Bezirkshauptamt führt über die ausgestellten Erlaubnißscheine ein Verzeichniß, in welchem
die Erlaubnißscheine nach fortlaufender Nummer, ferner der Tag der Ausstellung, Namen und
Wohnort des Händlers sowie die bewilligte Höchstmenge von gefärbtem und ungefärbtem
Seidenzwirn einzutragen sind. «
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ländischen Zollniederlage bezogen werden, jedoch nur über das Bezirkshauptamt oder eine dem-
selben unterstehende Zollstelle. Bei jeder Schlußabfertigung von Seidenzwirn ist der Erlaubnig=
schein vorzulegen und nach Eintragung der abgefertigten Waarenmenge seitens der Zollstelle
dem Inhaber wieder zurückzugeben.
Der zollbegünstigte Seidenzwirn darf ausschließlich an Fabrikanten abgegeben werden, welche
zum Bezuge desselben berechtigt sind. Die Abgabe kann in jedem einzelnen Falle nur auf
Grund eines Bestellzettels erfolgen, in welchem Name, Wohnort und Gewerbe des Bestellers,
Art, Gewichtsmenge und Verwendungszweck des Seidenzwirns sowie Datum und Nummer
des Erlaubnißscheins anzugeben sind. Bei der erstmaligen Bestellung im Kalenderjahre ist
dem Bestellzettel auch der Erlaubnißschein beizusügen, damit der Händler sich von der Be-
rechtigung des Fabrikanten zum Bezug zollbegünstigten Seidenzwirns überzeugen kann. Der
Erlaubnißschein ist dem Fabrikanten demnächst zurückzugeben.
Der Händler hat über Bezug und Abgabe von gollbegünstigtem Seidenzwirn ein Kontobuch
zu führen, dessen Anschreibungen durch die Duplikate der Zollabfertigungspapiere und dessen
Abschreibungen durch die Bestellzettel der Fabrikanten zu belegen sind.
Der Handelsbetrieb mit zollbegünstigtem Seidenzwirn unterliegt der Beaufsichtigung seitens
des Bezirksoberkontroleurs. Der Händler ist verpflichtet, diesem sowie den sonst vom Bezirks-
hauptamt abgeordneten Oberbeamten die über den Geschäftsbetrieb verlangten Auskünfte zu er-
theilen, das Kontobuch nebst Belägen, den Erlaubnißschein sowie die auf den Verkehr mit
zollbegünstigtem Seidenzwirn bezüglichen Handelsbücher vorzulegen und auch den Vorrath an
zollbegünstigtem Seidenzwirn vorzuweisen. Von Zeit zu Zeit ist vom Bezirksoberkontroleur
eine Vergleichung der Bestellzettel mit dem Kontobuch vorzunehmen und das Ergebniß in dem
letzteren zu bescheinigen. Demnächst sind die vorgefundenen Bestellzettel dem Bezirkshauptamt
vorzulegen. Letzteres übersendet diejenigen Bestellzettel, welche von außerhalb des Haupt-
zollamtsbezirks wohnenden Fabrikanten ausgestellt sind, an die zuständigen Bezirkshauptämter.
Alljährlich mindestens einmal findet seitens des Bezirksoberkontroleurs eine Bestandsrevision
statt, bei welcher der Händler die erforderlichen Hülfsdienste zu gewähren hat. Die bei den
Bestandsaufnahmen ermittelten Fehlmengen, deren Entstehung nicht nachweislich auf Zufällig-
keiten beruht, sind nach Nr. 304 des Zolltarifs unter Anrechnung des etwa zum Satz von
36 M. bereits entrichteten Zollbetrags zur Verzollung zu ziehen. In gleicher Weise ist im
Falle der Aufgabe des Handelsbetriebes mit zollbegünstigter Seide der Waarenbestand fest-
zustellen und zu verzollen, sofern derselbe nicht in das Ausland wieder ausgeführt oder auf
Zollniederlagen unter amtlichem Mitverschluß verbracht wird.