43.
44.
45.
46.
47.
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50.
51.
52.
53.
— 637 —
Säfte Absatz 2 Ziffer 1 b.
Hinter den Worten „mit Zucker eingekocht“ ist unter Streichung des Komma zu setzen
„s. Syrup“. Der Rest der Ziffer 1b ist nebst der statistischen Nummer, der Nummer des
Zolltarifs und dem Zollsatze zu streichen.
Im Artikel „Salami“ und im zweiten Absatze des Artikels „Würste“ ist die statistische Nummer „615“
abzuändern in „67/6 6“.
Der Ziffer 1 b des Artikels „Sattlerwaaren“ ist folgende Fassung zu geben:
ob) aus Stoffen der Nr. 22 f oder 40 a oder aus Seilerarbeit (auch Gurten und Netzwerk)
der Nr. 2EEEe;; G/) Nr. 21c 50
Der Artikel shcerkublchasten erhält folgende Fassung:
„Schiffsgeräthschaften s. Wasserfahrzeuge.“
Dem Artikel „Schinken“ ist folgende Fassung zu geben:
„Schinken s. Fleisch.“
Der Ziffer 6 des Artikels „Schuhe"“ ist folgende Fassung zu geben: Z
„6. aus Stoffen der Nr. 22 f oder 40 a oder aus Seilerarbeit der Nr. 220, auch in
Verbindung mit Leder, Ledertuch, Kautschuck oder Holz# /G Nr. 216 50 -“
Im zweiten und dritten Absatze des Artikels „Schweinefett“ ist die statistische Nummer yr“ abzu-
ändern in „□y27 6“.
Im ersten Absatze des Artikels „Speck“ ist die statistische Nummer -S“ durch einen Stern ## zu
ersetzen und vor der Hinweisung auf besonderer Linie folgende statistische Anmerkung einzufügen:
„ frischer ua, mbereiteter (66. 0.“
Der Artikel „Verzehrungsgegenstände“" erhält als zweiten Absatz folgenden Zusatz: "
„—, Futter, an sich zollpflichtiges, zum Reiseverbrauche für Zug= und Lastthiere in den
der Zahl der Thiere und der voraussichtlichen Dauer der Reise entsprechenden Mengen,
sofern dasselbe mit den Thieren gleichzeitig eingett... . Tarifgesetz §. 5 Nr. 4 frei.“
In dem Artikel „Wasserfahrzeuge“ ist an den Schluß des Textes ein Stern J/ zu setzen und
hinter dem Hinweise auf besonderer Zeile folgende statistische Anmerkung einzufügen:
„1. Seeschiffe: Dampfschtffe von Eisen oder Stahl //##be 1/l. von Holz /460a4 2], von gemischter HBan-
art 3 5 #Vegelschiffe von Eisen oder Stahl /46044], von Holz /4606 2½), von gemischter Ban-
art /40063.
2. Flußschiffe, auch Ginnenseeschiffe: Dampfschiffe von Eisen oder Stahl /#oc ½, von Holz
14#%% ½% von gemischter Zauart /#c##e 7/; Schiffe mit Petrolenum-, Gas- c. Motor von Eisen
oder Stahl (1# % von Holz (4# W5½% von gemischter Gauart (4% Dj Schiffe ohne künktlichen
Motor von Eisen oder Stahl ##e ½/, von Holz /####e 2), von gemischter Gauart //5 U.“
Im ersten Absatze des Artikels „Wild“ ist statt des Sternes /#) die statistische Nummer "x“ in
die eckige Klammer zu setzen und die zugehörige statistische Anmerkung zu streichen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 3. d. M. beschlossen:
Die obersten Landes-Finanzbehörden werden ermächtigt, die zollfreie Zulassung von Taback-
stengeln, von unbearbeiteten Tabackblättern und Abfällen von solchen zur Herstellung von
Tabacklauge im Wege des Veredelungsverkehrs unter Beobachtung der in dem nachstehenden
Regulativ für die Tabacklaugefabriken in Bremen vorgeschriebenen Kontrolen mit der Maß-
gabe allgemein zu gestatten, daß der zur Laugebereitung verwendete Taback entweder denaturirt
oder ausgeführt werden muß.
Berlin, den 18. Dezember 1896.
Der Reichskanzler:
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.