Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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S. 8. 
Das Ergebniß der amtlichen Verwiegung, sowie die Verwendung der Tabackstengel zur Her- 
stellung von Lauge sind von den betreffenden Beamten in der Abmeldung zu bescheinigen. Auf Grund 
dieser Bescheinigung erfolgt die zollfreie Abschreibung der Tabackstengel im Lagerkonto. In einer be- 
sonderen Abtheilung des letzteren wird der Abgang der Fabrikate aus der Fabrik nachgewiesen. 
F. 9. 
Die Fabrikanten haben nach näherer Anweisung der Direktivbehörde ein Betriebsbuch zu führen, 
welches den mit der Beaussichtigung der Fabrik betrauten Beamten jederzeit zur Einsicht vorzulegen ist. 
F. 10. 
Die zur Herstellung der Lauge verwendeten Tabackstengel sind auf Kosten der Fabrikanten zu 
denaturiren. Dasselbe gilt von den Rückständen bei der Fabrikation. Ueber die Art der Denaturirung 
trifft die Direktivbehörde Bestimmung. 
C. 11. 
Die gewonnene Tabacklauge ist nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen bei der zuständigen 
Zollstelle zur Verzollung oder zur Ausfuhr anzumelden. 
S. 12. 
Für die zur Bewachung des Lagers, beziehungsweise der Fabrik und die erforderlichen Ab- 
fertigungen nöthigen Beamten ist von den Fabrikanten ein von der Direktivbehörde festzusetzender Ver- 
waltungskostenbeitrag zu entrichten. Die Fabrikanten haben die für die Beamten erforderlichen Räume 
unentgeltlich herzugeben, auch für deren Ausstattung, Heizung und Erleuchtung zu sorgen. 
· 8. 13. 
Die Entziehung der nach diesem Regulativ gewährten Begünstigung hat zu erfolgen, wenn 
seitens des Fabrikanten oder derjenigen Personen, für welche er nach §. 153 des Vereinsgzollgesetzes sub- 
sidiarisch zu haften hat, in irgend einer Weise eine Zollhinterziehung unternommen wird; sie kann 
namentlich auch dann erfolgen, wenn von den vorhin gedachten Personen wiederholt Ordnungswidrigkeiten 
begangen werden. 
5. 14. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Regulativs werden, soweit nicht die Strafen 
der §§. 135 bis 151 des Vereinszollgesetzes Anwendung finden, in Gemäßheit des §. 152 des bezeichneten 
Gesetzes mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150 Mark geahndet. 
  
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