Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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Bekanntmuchung. 
Auf Grund der Vorschriften im §. 9 Ziffer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete 
Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52) ist der Betrag der für die Natural= 
verpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1897 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung 
für Mann und Tag zu gewähren ist: 
mit Brot ohne Brot 
a) für die volle Tageskostt. 80 Pf. 65 Pf. 
b) für die Mittagskostt. 40 = 35 
c) für die Abendkostt.. 25 -2 20 = 
d) für die Morgenkt 15 = 10 
Berlin, den 22. Dezember 1896. 
Der Reichskanztler. 
In Vertretung: v. Boetticher. 
  
6. Konsulat--Wesen. 
  
Dem Kaiserlichen Gesandten Freiherrn Schenck zu Schweinsberg in Tanger ist auf Grund des §. 1 
des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen 
Amtsbereich die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen 
und Schutzgenossen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
  
Berlin Carl Hevmanns Verlag. — Gedruckt bei. Julius Sittenfeld in Berlin.
	        
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