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2. Kolonial-Wesen.
Auf Grund. des §. 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, vom
15. März 1888, des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung
des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, und der Kaiserlichen Verordnung vom 1. Januar
1891 ist dem im Gouvernementsdienste von Deutsch-Ostafrika stehenden Referendar Sache für seine Person
und die Dauer seiner amtlichen Thätigkeit im Schutzgebiete die allgemeine Ermächtigung ertheilt, daselbst
bürgerlich gültige Eheschließungen bezüglich aller Personen, welche nicht Eingeborene sind, vorzunehmen
und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle derselben zu beurkunden.
3. Zoll= und Steuer-Wesen.
Die durch Beschluß vom 9. Juli 1894 (Cenlral-Blatt 1894 S. 335) genehmigte „Anweisung zur zoll-
amtlichen Prüfung von Mühlenfabrikaten“ hat der Bundesrath wie folgt abgeändert:
1. Die Grenzzahlen des zulässigen Aschengehalt für Mehl, welches zur Abschreibung vom Zoll-
konto oder zur Ertheilung eines Einfuhrscheins beim Export angemeldet wird, werden bis
auf Weiteres festgesetzt:
in der in der
lufttrockenen Substanz, Trockensubstanz
bei Weizenmehl auf.. 2,457 Prozent auf 2,767 Prozent,
bei Roggenmehl auf 1,753 " auf 1,973 "
2. Das vorgeschriebene Typenverfahren kommt bei der Eingangsabfertigung von Kleie in Fort-
fall. An dessen Stelle treten folgende Bestimmungen:
Die Zollbehörden entscheiden bei der Abfertigung von Kleie nach freiem Ermessen
darüber, ob eine als „Kleie“ deklarirte Waare zollamtlich als solche zu behandeln oder
nach Nr. 25 q2 des Tarifs zu verzollen sei. In denjenigen Fällen, in welchen die Ab-
fertigungsbeamten Zweifel über die Beschaffenheit der Waare haben oder die Betheiligten
sich der Denaturirung der Waare widersetzen, hat die Untersuchung der letzteren durch einen
vereideten Chemiker auf ihren Aschengehalt mit der Maßgabe stattzufinden, daß die Waare
ohne vorgängige Denaturirung zollfrei abzulassen ist, wenn ihr Aschengehalt mindestens.
3,749 Progzent der lufttrockenen Substanz und beziehungsweise 4,264 Prozent in der Trocken-
substanz beträgt. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Betheiligten die Aschen-
gehaltsermittelung verlangen und für den Fall, daß das Ergebniß zu ihren Ungunsten
ausfällt, die Kosten der Untersuchung übernehmen.
3. Nach dem zweiten Satz von Absatz 4 der „Anweisung“ ist beizufügen:
„In gleicher Weise ist zu verfahren wenn die Betheiligten die Aschengehaltsermittelung
verlangen und für den Fall, daß das Ergebniß zu ihren Ungunsten ausfällt, die Kosten
der Untersuchung übernehmen.“
4. Im letzten Absatz der „Anweisung“ sind zwischen den Worten „Hartweizen“ und „sind“ die
Worte einzufügen: ·
„oder einem Gemisch von Mehl aus Hart- und Weichweizen oder einem aus einer Mischung
von Hart- und Weichweizen hergestellten Mehl“.
Berlin, den 22. Februar 1896.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: v. Koerner.