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Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reiches den früheren ersten Dragoman bei dem General-
Konsulat in Konstantinopel Schmidt zum Vize-Konsul in Jaffa (Türkei) zu ernennen geruht.
Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats in Johannmisburg (Südafrikanische Republik), Vize-Konsul
Nels ist auf Grund des F. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für den Amtsbezirk des Konsulats und
für die Dauer seiner Geschäftsführung die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen
von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
Der Kaiserliche Konsul Schneider in San Remo ist gestorben.
Dem zum Konsul der größeren Republik von Central-Amerika (Republica Mayor de Centro America)
in Bremen ernannten Herrn Franz Ludwig Mich aölis ist das Exequatur Namens des Reichs ertheilt worden.
3. Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 8. d. M. Folgendes beschlossen:
1. Deutsche Güter, welche aus dem deutschen Zollgebiete zu dem in der Zeit vom 4. bis 9. Mai d. J.
statifindenden internationalen landwirthschaftlichen Maschinenmarkt in Wien gesendet worden
sind und von demselben mit dem Anspruch auf zollfreien Einlaß zurückgebracht werden, sind
vor dem Abgang in Wien von dem zuständigen Versender dem Kaiserlichen General-Konsul
daselbst unter Uebergabe von Verzeichnissen über den Inhalt der zu versendenden Kolli anzu-
melden.
2. Der Kaiserliche General-Konsul ertheilt nach erfolgter Prüfung den Rücksendungsnachweis nach
Maßgabe eines Formulars, welches die Bezeichnung des Empfängers, an den die Sendung
zurückgeht, Zeichen und Nummer, Anzahl, Art der Verpackung, Gewicht und Inhalt der Kolli
zu enthalten hat. Die Gewichtsangabe kann unterbleiben, wenn sich das Gewicht der Kolli
wegen unzureichender Tragfähigkeit der auf dem Maschinenmarkte vorhandenen Waagen nicht
feststellen läßt. In diesem Falle ist von dem General-Konsul eine bezügliche Bescheinigung in
dem Formular abzugeben.
3. Von Anlage eines Zollverschlusses wird abgesehen, dagegen die Zollfreiheit der Güter davon
abhängig gemacht, daß die Kolli mit von dem Kaiserlichen General-Konsul zu liefernden Zetteln
versehen werden, auf welchen der Name des Empfängers des zurückgehenden Ausstellungsguts,
der Bestimmungsort und die Ordnungsnummer angegeben ist. Das Anbringen von solchen
Zetteln an die einzelnen Kolli kann jedoch unterbleiben, wenn letztere in den Ausstellungs-
räumen in Eisenbahnwagen verladen und diese österreichischerseits mit Plomben zollamtlich ver-
schlossen werden. In solchen Fällen sind zum Ausweis für die Einfuhr nach dem deutschen
Zollgebiete die Schiebethüren der Eisenbahnwagen mit je einem der fraglichen Zettel zu versehen.
4. Sendungen dieser Art können auf Grund des Rücksendungsnachweises an der Grenze zollfrei
in den freien Verkehr gesetzt werden; wird die Abfertigung bei dem Amte des Bestimmungs-
orts beantragt, oder ergeben sich bei der Abfertigung an der Grenze Anstände, so sind die
Güter unter Zollkontrole mit dem Rücksendungsnachweise dem zuständigen Amte zu überweisen,
welchem die Schlußabfertigung obliegt.
5. Soweit der nach Ziffer 2 ertheilte Rücksendungsnachweis Menge und Gattung der Güter
nicht so genau bezeichnet, daß hiernach die Einreihung der Waaren unter eine statistische
Nummer erfolgen kann, auch der Grenzeingangsdeklarant nicht zur sofortigen Ergänzung der
erforderlichen Daten im Stande ist, kann die Ablassung der Güter in den freien Verkehr
dennoch gemäß Ziffer 4 erfolgen. Die Ergänzung der statistischen Angaben erfolgt nach den
Vorschriften im §. 1 Absatz 6 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend die
Statistik des Waarenverkehrs.
Berlin, den 29. April 1897. Der Reichskanzler.
Im Auftrage: v. Koerner.
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