Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850.  37

Die  Wahl  erfolgt  auf  mindestens  sechs  Jahre.  Eine  Anstellung  auf  Lebenszeit
  ist  gestattet.  Bei  der  Wohl  des  Rechnungsführers  muß  auf  hinreichende
Sicherheit  gesehen  werden.

Art.  90.

Das  Diener-Personal  (Art.  69.)  stellt  der  Gemeindevorstand  nach  vorherigem
Benehmen  mit  dem  Gemeinderathe  auf  Kündigung  an.  Eine  Anstellung  auf  Lebenszeit
  ist  nicht  ausgeschlossen,  kann  jedoch  nur  mit  Zustimmung  des  Gemeinderathes
  erfolgen.

Art.  100.
Der  Rechnungofährer,  sowie  der  Schriftführer  und  das  Diener-Personal,
müssen  nicht  nothwendig  Gemeindeangehörige  sein.

Art.  101.

In  allen  Fällen,  auch  wenn  Beschwerden  gegen  die  Wahl  nicht  angebracht
sind,  müssen  die  Wahl-Akten  dem  Landrathe  zur  Einsicht  zugesendet  werden.  Findet
dieser  wesentliche  Abweichungen  von  den  gesetzlichen  Erfordernissen,  sokann  er  unter
Angabe  von  Gründen  eine  neue  Wahl  vorschreiben.  Gegen  einen  solchen  Beschluß
kann  innerhalb  zehn  Tagen  Berufung  an  das  Ministerium  eingewendet  werden.
Gehen  dem  Landrathe  gegen  die  Persönlichkeit  des  Gewählten  wesentliche  Bedenken
bei,  so  hat  er  solche  dem  Ministerium  vorzutragen  und  diesem  steht  das  Recht  zu,
dle  Bestahtigung  der  Wahl,  unter  Angabe  der  dieofallsigen  Gründe,  zu  versagen  und
eine  neue  Wahl  vorzuschreiben.

Art.  102.

Der  Gemeindevorstand  wird  vor  seinem  Amtöantritte  in  einer  öffentlichen
Sigtzung  des  Gemeinderathes  und,  wo  ein  solcher  nicht  besteht,  in  einer  zu  diesem
Zwecke  anberaumten  Gemeindeversammlung  durch  Handschlag  an  Eides  Statt  in
Mlicht  genommen.

Der  Verpflichtungs-Akt  wird  von  dem  Landrathe  oder  von  einem  Beauftragten
  desselben  vorgenommen.

Der  Rechnungsführer  und  Schriftführer,  sowie  das  Diener-Personal,  werden
  durch  den  Gemeindevorstand  in  einer  Sicung  des  Gemeinderathes,  bezüglich
in  einer  Gemeindeversammlung,  verpflichtet.