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2. Zoll- und Steuere-Wesen.
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll- und Steuerstellen.
Im Königreiche Preußen.
Dem Steueramt I. zu Leobschütz im Bezirke des Hauptzollamts zu Neustadt O. S. ist die Be-
sugniß zur Untersuchung der deklarirten Verschnitt-Weine und -Moste auf ihre Eigenschaft als solche ent-
zogen worden.
Die Post-Steuerexpedition zu Cassel im Bezirke des Hauptsteueramts daselbst ist aufgehoben worden.
Zu Halle a. S. ist eine selbständige Abfertigungsstelle unter der Bezeichnung: „Königliches
Hauptsteueramt, Zoll= und Steuerabfertigungsstelle bei dem Postamte I“ errichtet worden. Die Ab-
fertigungsstelle hat die Befugniß zur Abfertigung der unter die Tarifnummern 22f, 2291 und g2 und die
Anmerkung zu 221 und 8g fallenden Waaren sowie von Waaren der Tarifnummern 4145 und 6 zu
anderen als den höchsten Zollsätzen dieser Nummern und die Besugniß zur Erledigung und Ausfertigung
von Begleitscheinen I über die mit der Post beförderten Waaren.
In Folge der Verlegung des Steueramts II. von Rogowo nach Znin ist die selbständige
uckersteuerstelle zu Znin im Bezirke des Hauptzollamts zu Inowrazlaw aufgehoben worden. Für die
uckerfabrik in Zuin ist fortan das Steueramt II. daselbst als Zuckersteuerstelle zuständig.
In Düsseldorf—Oberbilk ist eine Abfertigungsstelle des Hauptsteueramts zu Düsseldorf errichtet
worden, welche die Bezeichnung „Zollabfertigungsstelle H. I. zu Düsseldorf—Oberbilk“ führt.
Der Abfertigungsstelle ist die Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen 1
und II über Eisen und Eisenwaaren der Nummer 6 des Zolltarifs, sowie zu Abfertigungen der bezeichneten
Gegenstände im Eisenbahnverkehr nämlich:
a) zum Ein= und Ausgange (85. 63 und 66 bis 71 des Vereinsgollgesetzes),
b) zu Aus= und Umladungen der unter Wagenverschluß beförderten Güter (§. 65 des Vereins-
zollgesetzes),
) zur Wiederanlegung des amtlichen Verschlusses bei Verschlußverletzungen (§. 96 des Vereins-
zollgesetzes und §. 27 des Eisenbahn-Zollregulativs) und
d) zur Abfertigung der unter Eisenbahnwagerverschluß eingehenden Begleitscheingüter
beigelegt worden.
Auf dem Bahnhofe Friedrichstraße in Berlin ist eine zu dem Hauptsteueramte für aus-
ländische Gegenstände in Berlin gehörige Zollabfertigungsstelle für das unter Zollkontrole eingehende
Gepäck von Reisenden unter der Bezeichnung „Zollabfertigungsstelle am Bahnhofe Friedrichstraße zu
Berlin“ errichtet worden. Der Abfertigungsstelle ist die Befugniß zur Erledigung und Ausfertigung von
Begleitscheinen 1 über Reiseeffekten und zur Erledigung von Begleitzetteln, die auf Grund des §. 19 des
Eisenbahn-Zollregulativs über die nicht beim Grenzeingangsamt abgefertigten Passagiereffekten ausgestellt
worden sind, beigelegt worden.
In Cosel ist eine Zollabfertigungsstelle des Hauptsteueramts zu Gleiwitz errichtet worden, welche
die Bezeichnung „Zollabfertigungsstelle in Cosel, Oderhafen“, und folgende Befugnisse erhalten hat:
1. zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen 1 und II über zollpflichtige Waaren
und inländisches Salz,
2. zur Erledigung von Versendungsscheinen I und II über inländischen Taback und
3. zur Abfertigung im Eisenbahnverkehr:
a) Aus= und Umladungen der unter Wagenverschluß beförderten Güter (§. 65 des
Vereinszollgesetzes),
b) Wiederanlegung des amtlichen Verschlusses bei Verschlußverletzungen (§. 96 des Ver-
einszollgesetzes und §. 27 des Eisenbahn-Zollregulativs) und
Tc) Abfertigung der unter Eisenbahnwagenverschluß eingehenden Begleitscheingüter.
Es ist ertheilt worden:
dem Steueramt I. zu Merseburg im Bezirke des Hauptsteueramts zu Naumburg die Befugniß
zur Erledigung von Begleitscheinen II über ausländischen und von Versendungsscheinen II über inländischen
Rohtaback,