Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)

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2. Marine und Schiffahrt. 
  
Bestimmungen 
über die gegenseitige Anerkennung der r Schiffsmeßbriefe in Deutschland und Italien. 
Nachdem in Folge des Inkrafttretens der deutschen Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895 
zwischen dem Deutschen Reich und Italien eine anderweitige Vereinbarung wegen gegenseitiger Anerkennung 
der Schiffsmeßbriefe getroffen worden ist, werden vom 1. Oktober 1897 ab bis auf Weiteres die Schiffe 
der beiderseitigen Handelsmarinen, wie folgt, behandelt: 
I. In deutschen Häfen werden die nationalen Meßbriefe italienischer Schiffe, einschließlich 
der nach den deutschen Regeln ausgestellten Spezialmeßbriefe, ohne Nachvermessung anerkannt. Diejenigen 
italienischen Schiffe, welche einen solchen Spezialmeßbrief nicht besitzen, können beanspruchen, daß die 
Ermittelung des der Erhebung der Schiffsabgaben zu Grunde zu legenden Netto-Raumgehalts nach den 
deutschen Vorschriften erfolgt, und zu diesem Zwecke von dem in dem italienischen Meßbriefe nachgewiesenen 
Netto-Raumgehalte der Inhalt folgender Räume abgesetzt wird: 
a) des Raumes für den Schiffsführer; 
b) der Mannschaftsräume, soweit dieselben 5 % des Brutto-Raumgehalts des Schiffes über- 
steigen und deshalb im italienischen Meßbriefe noch nicht zum Abzuge gelangt sind; 
Jc) der Räume für die Handhabung des Steuers, des Gangspills und der Einrichtung zum 
Ankerlichten, zur Aufbewahrung der Karten, Signalvorrichtungen, Navigationsinstrumente 
und Bootsmannsvorräthe; 
d) des von der Hülfsmaschine und dem Hülfskessel eingenommenen Raumes, sofern diese 
maschinellen Einrichtungen mit den Hauptpumpen des Schiffes in Verbindung stehen: 
e) bi Segelschiffen der Segelkoje bis zum Betrage von 2,; % des Brutto-Raumgehalts des 
Schiffes. 
Der Inhalt dieser Räume wird in solchem Falle, soweit er in dem italienischen Meßbriefe nach- 
gewiesen ist, aus demselben übernommen, sonst aber durch Nachvermessung ermittelt. 
II. In italienischen Häfen verbleibt es 
A. bezüglich der vor dem 1. Juli 1895 ausgestellten nationalen Meßbriefe deutscher Schiffe 
bei den bisherigen Bestimmungen, nach welchen diese Meßbriefe, einschließlich der nach §. 17 
der Schiffsvermessungsordnung vom 20. Juni 1888 unter Anwendung des britischen Abzugs- 
verfahrens ausgestellten Spezialmeßbriefe der Dampfschiffe, ohne Nachvermessung anerkannt 
werden, und die nicht im Besitze solcher Spezialmeßbriefe befindlichen deutschen Dampfschiffe 
die Feststellung des Netto-Raumgehalts nach den italienischen Vorschriften unter thunlichster 
Vermeidung von Nachvermessungen beanspruchen können. 
B. Pezüglich der vom 1. Juli 1895 ab ausgestellten Meßbriefe gilt das Folgende: 
. Wenn die deutschen Schiffe einen von der zuständigen Behörde ausgestellten Spezial- 
ausweis über eine nach den italienischen Vorschriften vorgenommene Berechnung des 
Netto-Raumgehalts besitzen, wird der in diesem Spezialausweise angegebene Netto-Raum- 
gehalt ohne Nachvermessung anerkannt. 
2. Im Uebrigen werden die regelmäßigen nationalen Meßbriefe deutscher Schiffe mit der 
Maßgabe ohne Nachvermessung anerkannt, daß behufs Entrichtung der Schiffsabgaben 
dem in ihnen nachgewiesenen Netto-Raumgehalte die folgenden Beträge hinzugefügt werden: 
a) der aus dem deutschen Meßbriefe zu entnehmende und nur, wenn dies nicht möglich, 
durch Nachvermessung zu ermittelnde Inhalt der unter I1 a bis e aufgeführten Räume; 
b) wenn das Schiff festgestelltermaßen einen Doppelbodenraum besitzt, welcher nach der 
deutschen Vermessungsvorschrift nicht in den Brutto-Naumgehalt einvermessen worden ist, 
nach der italienischen Vorschrift aber in denselben einvermessen werden muß, 
entweder der durch Nachvermessung zu ermittelnde Inhalt dieses Raumes, 
oder, falls die Nachvermessung sich nicht bewirken läßt oder vom Schiffe nicht ge- 
wünscht wird, ein Zuschlag von 5% des im Meßbriefe nachgewiesenen Brutto- 
Raumgehalts.
	        
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