Full text : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

VI.  Zuftändigkeitsgesetz.  349

Titel  V.  30).

5  24.  Die  Aufsicht  des  Staates  über  die  Verwaltung
  der  Angelegenheiten  der  Landgemeinden,  der  Aemter
in  der  Provinz  Westfalen  und  der  Bürgermeistereien  in
der  Rheinprovinz,  sowie  der  Gutsbezirke  wird,  unbeschadet
  der  Vorschriften  der  Kreisordnungen  und  der  in
den  Gesetzen  geordneten  Mitwirkung  des  Kreisausschusses
und  des  Bezirksausschusses,  in  erster  Instanz  von  dem
Landrathe  als  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses,  in  höherer
und  letzter  Instanz  von  dem  Regierungspräsidenten  geübt.
  Beschwerden  bei  den  Aufsichtsbehörden  in  den  vorbezeichneten
  Angelegenheiten  sind  in  allen  Instanzen
innerhalb  zwei  Wochen  anzubringen.

8  25.  Der  Kreisausschuß  beschließt,  soweit  die  Beschlußfassung
  nach  den  Gemeindeverfassungsgesetzen  der
Aufsichtsbehörde  zusteht,  über  die  Veränderung  der  Grenzen
  der  ländlichen  Gemeindebezirke  und  der  Gutsbezirke.
  Hinsichtlich  der  Veränderung  der  Grenzen
der  Aemter  in  der  Provinz  Westfalen  und  der  Bürgermeistereien
  in  der  Rheinprovinz,  sowie  hinsichtlich  der
Bildung  neuer  Gemeinde=  und  Gutsbezirke  behält  es
bei  den  bestehenden  Vorschriften  sein  Bewenden  31).  In

.

30)  Die  8824-38  betreffen  die  Angelegenheiten  der  Landgemeinden
  und  selbständigen  Gutsbezirke.

as)  Die  Aenderung  der  Auttsbezirke  in  Westfalen  und  der
Landbürgermeistereien  in  Rheinland  erfolgt  nach  Anhörun
der  Betheiligten  im  Einvernehmen  mit  dem  Bezirksausschuß
durch  den  Pinister  des  Innern.  Veränderungen  von  Gemeindebezirksgrenzen
  in  Rheinland  und  Kurhessen  bedürfen
landesherrlicher  Genehmigung.