VI. Zuftändigkeitsgesetz. 349
Titel V. 30).
5 24. Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung
der Angelegenheiten der Landgemeinden, der Aemter
in der Provinz Westfalen und der Bürgermeistereien in
der Rheinprovinz, sowie der Gutsbezirke wird, unbeschadet
der Vorschriften der Kreisordnungen und der in
den Gesetzen geordneten Mitwirkung des Kreisausschusses
und des Bezirksausschusses, in erster Instanz von dem
Landrathe als Vorsitzenden des Kreisausschusses, in höherer
und letzter Instanz von dem Regierungspräsidenten geübt.
Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden in den vorbezeichneten
Angelegenheiten sind in allen Instanzen
innerhalb zwei Wochen anzubringen.
8 25. Der Kreisausschuß beschließt, soweit die Beschlußfassung
nach den Gemeindeverfassungsgesetzen der
Aufsichtsbehörde zusteht, über die Veränderung der Grenzen
der ländlichen Gemeindebezirke und der Gutsbezirke.
Hinsichtlich der Veränderung der Grenzen
der Aemter in der Provinz Westfalen und der Bürgermeistereien
in der Rheinprovinz, sowie hinsichtlich der
Bildung neuer Gemeinde= und Gutsbezirke behält es
bei den bestehenden Vorschriften sein Bewenden 31). In
.
30) Die 8824-38 betreffen die Angelegenheiten der Landgemeinden
und selbständigen Gutsbezirke.
as) Die Aenderung der Auttsbezirke in Westfalen und der
Landbürgermeistereien in Rheinland erfolgt nach Anhörun
der Betheiligten im Einvernehmen mit dem Bezirksausschuß
durch den Pinister des Innern. Veränderungen von Gemeindebezirksgrenzen
in Rheinland und Kurhessen bedürfen
landesherrlicher Genehmigung.