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gegenüber werden neben den Disziplinarmitteln die in Volksschulen gegen Personen desselben Alters
und Geschlechts zulässigen Zuchtmittel zur Anwendung gebracht.
Wo gegen Zuchthaussträflinge zur Zeit Disziplinarmittel eingeführt sind, welche nicht unter Abs. 1
fallen, bleiben dieselben in den bisherigen Grenzen anwendbar.
§. 35.
Die Strafen werden von dem Vorstand oder von der Aufsichtsbehörde nach Anhörung des
Gefangenen verhängt und in der Regel sofort vollstreckt.
Soweit es sich nicht um eines der im §. 34 Abs. 1 unter Nr. 1 bis 4 bezeichneten Disziplinar-
mittel handelt, wird dem Arzte rechtzeitig Mittheilung gemacht, damit dieser Bedenken gegen die Voll-
streckung bei dem Vorstande geltend machen kann.
S. 36.
Zur augenblicklichen Bewältigung thätlichen Widerstandes sowie zur Sicherung werden gegenüber
Zuchthaus-, Gefängniß= und Haftsträflingen, sofern andere Mittel nicht ausreichen, die Zwangsjacke oder
die Fesselung angewendet.
8. 37.
Für jede Anstalt wird von der Aufsichtsbehörde eine Hausordnung erlassen, welche alle die Be—
handlung der Gefangenen regelnden Vorschriften enthält. Jeder Gefangene wird bei der Aufnahme mit
den wesentlichen Vorschriften, soweit sie ihn berühren, bekannt gemacht und darauf hingewiesen, daß er
einen Abdruck derselben in dem ihm angewiesenen Raume vorfindet.
8. 38.
Die Anstalten werden mindestens alle zwei Jahre einmal durch die Aufsichtsbehörde oder einen
Beauftragten derselben besichtigt.
. 39.
Beschwerden über die Art der S Strafvohire rung und über die Verhängung von Disziplinar-
strafen werden, soweit nicht die Bestimmungen des §. 490 der Strasprozeßordnung Platz greifen, von der
Aufsichtsbehörde entschieden. Wird die Aussicht unmittelbar von der obersten Aussichtsbehörde geführt, so
ist die Entscheidung endgültig. Anderenfalls steht die Entscheidung über die von dem Gefangenen erhobene
weitere Beschwerde der obersten Aufsichtsbehörde zu.
40.
Die vorstehenden Grundsätze finden keine Anwendung auf die von Militär= und Marinebehörden
oder von Konsularbehörden und auf die in den Schutzgebieten zu vollstreckenden Strafen sowie auf die
Festungshaft, welche in Festungen verbüßt wird.
Berlin, den 6. November 1897.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Nieberding.
4. Zoll= und Steuer Weesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 29. Oktober d. J. beschlossen:
1. in der Anlage !) der Ausführungs-Bestimmungen zum Zuckersteuergesetze vom 27. Mai 1896
im §. 1 hinter „D. flüssigen Raffinadezucker“ wird das Wort „und“ gestrichen und hinter
„E. den als Fruchtzucker, Honigsyrup 2c. in den Handel gebrachten Invertzuckersyrup“ hinzu-
gefügt: „und F. kondensirte Milch“.
2. die Untersuchung der kondensirten Milch auf Zuckergehalt hat bis auf Weiteres nach der an-
liegenden Vorschrift zu erfolgen.
Berlin, den 8. November 1897.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: v. Koerner.
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Hausord-
nungen.
Reoisionen
Beschweroen.
Schluß-
bestimmung.