Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)

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Bezeichnung 
der 
Eisenbahn. 
  
Bezeichnung 
der Stellen, welche vorzugs. 
weise mit Militäranwärtern 
zu besetzen sind. 
  
Altersgrenze, 
bis zu welcher 
Militär- 
anwärter 
berücksichtigt 
werden 
müssen. 
  
  
  
Bezeichnung der Behörde, 
an welche die Bewerbungen 
zu richten sind, soweit nicht 
in den Vakanzanmeldungen 
andere Anstellungsbehörden 
ausdrücklich bezeichnet 
werden. 
  
  
Bemerkungen. 
  
1 
2. 
2 
t 
1 
5 
□ 
— 
□x 
XVII. Freie und Dansestadt Tübeck. 
.. Eutin- Lübecker Eisenbahn (be- 
züglich des im lübeckischen Gebiete 
stationirten Personals). 
Lübeck- Büchener Eisenbahn für 
die Zweigbahn Lübeck-Trave- 
münde. 
Kaysersberger Thalbahn (Colmar- 
Kapsersberg-Schnierlach). 
Straßenbahn Colmar - Winzen- 
heim. 
Straßenbahn von Erstein (Rhein- 
straße) nach Erstein (Reichseisen- 
bahnhof). 
Straßenbahn Mülhausen-Ensis= 
heim. 
u. Straßenbahn Mülhausen Ill. 
zach -Wittenbeim. 
. Straßenbahn Mülhausen - Pfa- 
statt. 
7. Straßenbahn von Straßburg nach 
Markolsheim mit Abzweigung von 
Boofzheim nach Rheinau. 
Straßenbahn von Straßburg nach 
Truchtersheim. 
  
  
Stationsverwalter, Stations- 
assistenten, Brückenwärter, 
Weichensteller, Bahnwärter. 
Bahnhofsvorsteher in Trave- 
münde, Telegraphisten, 
Weichensteller, Bahnwärter, 
Schaffner, Nachtwächter. 
  
35 Jahre. 
Direktion der Eutin-Lübecker 
Eisenbahngesellschaft zu 
Lübeck. 
Direktion der Lübeck-Büchener 
Eisenbahngesellschaft zu 
Lübeck. 
  
XVIII. Elsaß-Tothringen. 
Unterbeamte, soweit die- 
selben einer technischen Aus- 
bildung nicht bedürfen. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu 1. 
Wie zu l. 
Wie zu 1. 
  
40 Jahre. 
40 
40 
40 
40 
40 
40 
40 
  
Vorstand der Kaysersberger 
Thalbahn-Aktiengesellschaft 
zu Colmar i. Els. 
Straßburger Straßenbahn- 
zelenschaft zu Straßburg 
i. Els. 
Vorstand der Straßenbahn= 
esellschaft Mülhausen- 
uisisheim-Wittenheim zu 
Mülhausen i. Els. 
Straßburger Straßenbahn. 
1 zeselshaft zu Straßburg 
i. Els. 
  
  
  
Nach einer Verein- 
barung mit der 
Großberzeglich 
oldenburgischen 
Regierung vom 
Oktober 1884 sfind 
die nebenverzeich- 
neten Siellen in 
eine Bekannt- 
machung des 
Großherzoglich 
oldenburglschen 
Staateministeri- 
ums mit aufge- 
nommen,undzwar 
mit dem Susnder 
zu zwel Dritt- 
theilen den Mi- 
litäranwäntern 
vorbehalten. 
Die preußischen Zusatzbestimmungen zu §. 10 der Grundsätze für die Anstellung der Militäranwärter 
sind wie folgt ergänzt worden: . 
„5. der Forstversorgungsschein (4) ist von der Anstellungsbehörde unmittelbar an die Inspektiomn 
der Jäger und Schützen abzugeben.“ 
 
	        
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