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Bezeichnung
der
Eisenbahn.
Bezeichnung
der Stellen, welche vorzugs.
weise mit Militäranwärtern
zu besetzen sind.
Altersgrenze,
bis zu welcher
Militär-
anwärter
berücksichtigt
werden
müssen.
Bezeichnung der Behörde,
an welche die Bewerbungen
zu richten sind, soweit nicht
in den Vakanzanmeldungen
andere Anstellungsbehörden
ausdrücklich bezeichnet
werden.
Bemerkungen.
1
2.
2
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1
5
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—
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XVII. Freie und Dansestadt Tübeck.
.. Eutin- Lübecker Eisenbahn (be-
züglich des im lübeckischen Gebiete
stationirten Personals).
Lübeck- Büchener Eisenbahn für
die Zweigbahn Lübeck-Trave-
münde.
Kaysersberger Thalbahn (Colmar-
Kapsersberg-Schnierlach).
Straßenbahn Colmar - Winzen-
heim.
Straßenbahn von Erstein (Rhein-
straße) nach Erstein (Reichseisen-
bahnhof).
Straßenbahn Mülhausen-Ensis=
heim.
u. Straßenbahn Mülhausen Ill.
zach -Wittenbeim.
. Straßenbahn Mülhausen - Pfa-
statt.
7. Straßenbahn von Straßburg nach
Markolsheim mit Abzweigung von
Boofzheim nach Rheinau.
Straßenbahn von Straßburg nach
Truchtersheim.
Stationsverwalter, Stations-
assistenten, Brückenwärter,
Weichensteller, Bahnwärter.
Bahnhofsvorsteher in Trave-
münde, Telegraphisten,
Weichensteller, Bahnwärter,
Schaffner, Nachtwächter.
35 Jahre.
Direktion der Eutin-Lübecker
Eisenbahngesellschaft zu
Lübeck.
Direktion der Lübeck-Büchener
Eisenbahngesellschaft zu
Lübeck.
XVIII. Elsaß-Tothringen.
Unterbeamte, soweit die-
selben einer technischen Aus-
bildung nicht bedürfen.
Wie zu 1.
Wie zu 1.
Wie zu 1.
Wie zu 1.
Wie zu 1.
Wie zu l.
Wie zu 1.
40 Jahre.
40
40
40
40
40
40
40
Vorstand der Kaysersberger
Thalbahn-Aktiengesellschaft
zu Colmar i. Els.
Straßburger Straßenbahn-
zelenschaft zu Straßburg
i. Els.
Vorstand der Straßenbahn=
esellschaft Mülhausen-
uisisheim-Wittenheim zu
Mülhausen i. Els.
Straßburger Straßenbahn.
1 zeselshaft zu Straßburg
i. Els.
Nach einer Verein-
barung mit der
Großberzeglich
oldenburgischen
Regierung vom
Oktober 1884 sfind
die nebenverzeich-
neten Siellen in
eine Bekannt-
machung des
Großherzoglich
oldenburglschen
Staateministeri-
ums mit aufge-
nommen,undzwar
mit dem Susnder
zu zwel Dritt-
theilen den Mi-
litäranwäntern
vorbehalten.
Die preußischen Zusatzbestimmungen zu §. 10 der Grundsätze für die Anstellung der Militäranwärter
sind wie folgt ergänzt worden: .
„5. der Forstversorgungsschein (4) ist von der Anstellungsbehörde unmittelbar an die Inspektiomn
der Jäger und Schützen abzugeben.“