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Die Direktiovbehörde ist ermächtigt, nach den örtlichen Verhältnissen von der Vorschrift der
Führung von Bearbeitungsbüchern Abstand zu nehmen.
S. 9.
Die Anmeldung zur Bearbeitung erfolgt bei der Amtsstelle in doppelter Ausfertigung nach dem
Muster D. Die Amtsstelle prüft die Anmeldung und stellt die eine mit dem Genehmigungsvermerke ver-
sehene Ausfertigung dem Anmeldenden zu. Vor der r darf die Bearbeitung des Holzes
nicht beginnen, auch eine Entnahme aus dem Lager nicht stattfinden
Erleichterungen, z. B. die Anmeldung für einen längeren seitraum oder die nachträgliche Angabe
der zu verarbeitenden Hähzer, können bei nachgewiesenem Bedürfnisse von der Direktiobehörde widerruflich
zugelassen werden.
8. 10.
Ueber die Bearbeitung der Hölzer werden Anschreibungen in einer Beilage zu dem Niederlage-
tregister (5. 5) nach dem Muster E geführt.
Der Lagerinhaber hat die Anmeldung (§. 9) nach dem Ergebnisse der Bearbeitung durch Angabe
der hergestellten Erzeugnisse und der bei der Bearbeitung entstandenen Abfälle zu vervollständigen und der
Amtsstelle zurückzugeben.
Die zur Bearbeitung entnommenen Hötzer, sowie die durch die Bearbeilung hergestellten Erzeug-
nisse unterliegen der Revision.
Die Revisionsbeamten haben die vom Lagerinhaber durch Eintragung der Ergebnisse vervoll-
ständigte Bearbeitungsanmeldung in allen Theilen zu prüfen und sich von der Richtigkeit der darin ent-
haltenen Angaben durch Einsicht der Bearbeitungsbücher und der übrigen Geschäftsbücher (Mühlentafeln,
Schneideregister u. s. w.), sowie auf sonst geeignete Weise- Ueberzeugung zu verschaffen. Etwaige, nicht
alsbald aufzuklärende Bedenken bezüglich der Richtigkeit jener Angaben sowie der Form der Bearbeitung,
der Innehaltung der Frist (Muster D Spalte 6) u. s. w. sind der Direktiobehörde vorzutragen.
Die durch die Bearbeitung hergestellten Erzeugnisse werden auf Grund der Revision und der
Eintragungen in der Bearbeitungsanmeldung, die entstandenen Abfälle auf Grund der letzteren nach dem
Festmeterinhalt oder Gewichte, die Erzeugnisse auch nach der Stückzahl, in Abtheilung II des Niederlage-
Registers vermerkt.
11.
Für die bei der Bearbeitung entstandenen Abfälle wird, wenn die bearbeiteten Hölzer oder
hergestellten Holzwaaren in das Ausland ausgeführt oder zum Baue, gur Reparatur oder zur Ausrüstung
von Seeschiffen verwendet werden,“) der im 8. 7 Ziffer 2 Absatz 2 des Zolltarifgesetzes vorgesehene
Nachlaß an dem zur Last geschriebenen Zolle gewährt.
Die gesetzliche Abfallvergütung wird von der zur Bearbeitung entnommenen Rohholzmenge
berechnet. Sie beträgt
a) für Säge= und Schnittwaaren, vier= und mehrseitig in der Längsachse geschnitten:
a) in der ganzen Länge gleich stark und breit.
.. 3
Ontchtgletchstarkoderbreit.. ......... Prozent
b) für ungesäumte Bretter 20 des dazu
c) für gesägte Fournire 50 ver-
d) für Hobelarbeit, wodurch Waaren der Kiase e 3 in solche der Kiasfe à ä wendeten
veredelt werden 15 Roh-
e) in allen übrigen Fällen 7½) holzes.
Für jede zur Ausfuhr gelangende oder zum Baue, zur Reparatur oder zur Ausrüstung von
Seeschiffen verwendete Menge der durch die Bearbeitung gewonnenen Waare ist — soweit ein Buch-
bestand der betreffenden Holzgattung vorhanden ist — ein Betrag an Abfallvergütung zu gewähren,
welcher sich zu der im Ganzen zulässigen Vergütung verhält wie die Menge der ausgeführten zu der-
jenigen der gewonnenen Waare.
Bei Bearbeitungen, mit denen eine Verminderung des Festmeterinhalts oder Gewichts nicht
verbunden ist, tritt ein Zollnachlaß nicht ein. Findet eine wiederholte Bearbeitung statt, so ist die
*) Anmerkung. Eine Verzollung kann bei reinen Transiklagern nur im Falle des §. 15 Absatz 2, sowie
bezüglich eines etwaigen Minderbefundes bei der Lagerrevision vorkommen.