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In allen Fällen des Aufhörens eines reinen Transitlagers für Holz ist der Lagerbestand inner-
8 einer von der Direktivbehörde zu bestimmenden Frist seitens des bisherigen Lagerinhabers oder
einer Rechtsnachfolger (Erben, Konkursmasse u. s. w.) unter Zollaufsicht entweder in das Zollausland
oder auf ein anderes reines Transitlager zu verbringen oder zum Baue, zur Reparatur oder zur Aus-
rüstung von Seeschiffen zu verwenden. Ausnahmsweise kann die Direktivbehörde den Uebergang des
Bestandes in ein gemischtes Transitlager oder in den freien Verkehr gegen Entrichtung der Zoll-
gefälle gestatten.
B. Gemischte Transitlager.
S. 16.
Auf die gemischten Transitlager für Holz ohne amtlichen Mitverschluß finden die Vorschriften der
§§. 3 bis 15 mit nachstehenden Zusätzen und Abänderungen entsprechende Anwendung.
S. 17.
Bewilligung des Lagers.
An welchen Orten gemischte Lager gestattet werden dürfen, bestimmt der Bundesrath.
Das Bedürfniß eines gemischten Transitlagers für Holz an solchen Orten ist von der Direktiv-
behörde nur dann anzuerkennen, wenn nach den Büchern des Gewerbtreibenden der Umfang des von
ihm betriebenen Holzgeschästs ohne den Besitz eines solchen Lagers voraussichtlich eine wesentliche Ein-
schränkung selbst unter der Voraussetzung erfahren würde, daß ihm ein reines Transitlager bewilligt wäre.
In anderen Fällen entscheidet die oberste Landes-Finanzbehörde über die Bedürfnißfrage.
Demselben Gewerbtreibenden darf ein reines und ein gemischtes Transitlager für Holz an einem
Orte nicht bewilligt werden. Mit einander in unmittelbarem Zusammenhange stehende Ortschaften sind
in dieser Beziehung als ein Ort anzusehen.
S. 18.
Zugang zum Lager.
Auf ein gemischtes Transitlager darf auch inländisches Holz gebracht werden. Dasselbe behält
seine Eigenschast als zollfreie Waare. Im Uebrigen finden darauf die Vorschriften des §. 6 sinngemäße
Anwendung.
S§. 19.
Buchführung.
Für die gemischten Transitlager von Holz ist ein Niederlage-Register (S. 5) nach Muster B
zu führen.
Abmeldung vom Lager.
Aus einem gemischten Lager können Hölzer auch in andere gemischte oder in reine Lager über-
tragen werden.
Die Berechnung und Entrichtung der Eingangsabgaben von den aus dem gemischten Transit-
lager in den freien Verkehr gelangten Hölzern und den durch die Bearbeitung hergestellten Gegenständen.
sowie die Bestandsrevisionen erfolgen nach Maßgabe der im §. 16 des Privatlager-Regulativs enthaltenen
Vorschriften. Die Direktivbehörde ist jedoch ermächtigt, für die in jedem Jahre mindestens einmal vor-
zunehmende Bestandsrevision einen anderen Termin, als in dem Privatlager-Regulativ angeordnet, zu
bestimmen. In diesem Falle hat jedesmal sechs Monate vor der für die Bestandsrevision bestimmten
Zeit eine vorläufige Abrechnung nach Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 2 und 3 des §. 16 des
Privatlager-Regulativs stattzufinden. Auf die mit der Bestandsrevision zu verbindende endgültige Ab-
rechnung finden die Vorschriften in Absatz 4 bis 6 daselbst Anwendung.
III. Strafbestimmungen.
S. 21.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Regulativs und die auf Grund hiervon
erlassenen, öffentlich oder den Betheiligten besonders bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften werden,
sofern nicht die Strafen der §§. 134 bis 151 des Vereinszollgesetzes Anwendung finden, gemäß §. 152
daselbst mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150 Mark geahndet.