+
Anleitung
zur
,.. . ». »reine .
Führung der Niederlage-Register für zemischte Transitlager von Bau= und Nutzholz
ohne Mitverschluß der Zollbehörde.
1. Das Register ist für das Kalenderjahr in zwei Abtheilungen — Abtheilung I Rohholz, Abtheilung II
bearbeitetes Holz — zu führen. Als Rohholz sind alle diejenigen Hölzer anzusehen, welche im
Inland einer Bearbeitung noch nicht unterlegen haben.
Die tarifarisch verschiedenen Holzgattungen sowie die mit verschiedenen Zollsätzen belasteten
Hölzer derselben Gattung sind im Register innerhalb der im Absatz 1 vorgeschriebenen Abtheilungen
getrennt zu behandeln.
2. Ein förmlicher Abschluß durch Absetzen der Abschreibung von der Anschreibung, Bildung des Soll-
bestandes, Ausgleichung zwischen Soll= und Istbestand und Vortragen des danach im Lager ver-
bliebenen Bestandes findet nur bei der mit einer Bestandsaufnahme verbundenen definitiven Ab-
rechnung statt.
3. Fällt die definitive Abrechnung nicht mit dem Schlusse des Kalenderjahrs zusammen, so sind die
seit der letzten definitiven Abrechnung in An= und Abschreibung sich ergebenden Schlußsummen jedes
Kontos in die entsprechenden Spalten des Registers für das nächste Jahr zu übertragen; dort
werden sie alsdann mit aufgerechnet.
4. In der Abtheilung 1 (Rohholz) sind in Spalten 1 bis 10 die zum Lager gekommenen Mengen
ausländischen Roh= und Nutzholzes nach Maßgabe des Revisionsbefundes in den Begleitpapieren
anzuschreiben. Die vom Lager zur Ausfuhr, Versendung, Verzollung und zur Verarbeitung ent-
nommenen Mengen Rohholz werden in Spalten 12 bis 20 unter Angabe des Registers, in welchem
der weitere Nachweis der Waare geführt wird, abgeschrieben. Bei den zur Verarbeitung ent-
nommenen Posten sind zunächst nur die Spalten 12 bis 15 auszufüllen und ist gleichzeitig in
Spalte 11 ein Vermerk über die entnommene Menge und die Nummer der Bearbeitungsanmeldung
abzugeben; sobald die Bearbeitungsanmeldung an den Registerführer zurückgelangt, hat alsdann
auf Grund der in der Bearbeitungsanmeldung vorgenommenen Vertheilung des entnommenen Roh-
holzes auf die hergestellten Waarensorten die Ausfullung der Spalten 16 bis 20 stattzufinden.
5. Bei der definitiven Abrechnung ist in Abtheilung ! (Rohholzkonto) der Sollbestand an Rohholz
durch Absetzen der gesammten Abschreibung (Spalten 15/16) von der gesammten Anschreibung
(Spalten 7/8) zu bilden, mit diesem Sollbestand ist der bei der Bestandsaufnahme vorgesundene
Istbestand zu vergleichen, die eventuelle Fehlmenge ist zu verzollen. Der verbliebene Bestand (Ist-
bestand) ist neu vorzutragen beziehungsweise, wenn die definitive Abrechnung mit dem Jahres-
schlusse zusammenfällt, in das neue Register zu übertragen.
6. In den Spalten 1 bis 13 der Abtheilung lI (Konto für die bearbeiteten Hölzer) ist die durch
Bearbeitung von aus dem Lager entnommenem Rohbolze (vergl. Ziffer 4) hergestellte Menge be-
arbeitetes Holz (Spalten 8 bis 10), die zur Herstellung dieser Menge verarbeitete Menge Rohholz
(Spalte 6) und der bei der Bearbeitung thatsächlich entstandene Abfall (Spalte 13) nach Maßgabe
der nach beendeter Bearbeitung an den Registerführer zurückgelangten Bearbeitungsdeklaration an-
zuschreiben. Die Angabe in Spalte 6 muß dabei mit der entsprechenden Angabe in Spalte 16 der
Abtheilung I übereinstimmen. Spalte 14 bleibt vorerst unausgefüllt. In den Spalten 15 bis 23
wird die Stückzahl und der Festmeterinhalt (das Gewicht) der ausgeführten und der verzollten
bearbeiteten Hölzer und zwar ohne Berücksichtigung des entsprechenden Abfalls abgeschrieben.