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Werden jedoch bearbeitete Hölzer von einem Lager nach einem anderen versandt, so ist stets neben
der Menge bearbeiteten Holzes der entsprechende thatsächliche Abfall — nach Anweisung des Ver-
sendungsamts — mit zu überweisen und in dem Niederlage-Register des Empfangsamts mit in
Zugang zu stellen. Beim Ausfertigungsamte kommt in diesem Falle in Spalten 18/19 der Ab-
theilung II des Holzlager-Registers neben Stückzahl und Festmeterinhalt der überwiesenen bearbeiteten
Hölzer auch der Festmeterinhalt des mit überwiesenen Abfalls zur Abschreibung. Beim Empfangs-
amt ist in Spalte 6 die überwiesene Waare plus dem überwiesenen Abfall, in Spalten 8/9 die
überwiesene Waare und in Spalte 13 der überwiesene Abfall in Zugang zu stellen.
. Zur definitiven Abrechnung sind die Spalten 6, 8, 9, 10, 13 der Anschreibung und 18, 19, 20 der
Abschreibung der Abtheilung II aufzurechnen. Es wird sodann unter Anwendung des in Spalte 12
vermerkten Prozentsatzes der gesetzliche Abfall für die gesammte verarbeitete Rohholzmenge (Spalte 6)
berechnet und in Spalte 14 vermerkt. Hierauf wird die auf die ausgeführte Menge bearbeitetes
Holz entfallende gesetzliche Abfallmenge berechnet nach dem Ansatze: Die gesammte hergestellte Menge
bearbeitetes Holz (Spalte 9) verhält sich zu der ausgeführten Menge bearbeitetes Holz wie der ge-
sammte gesetzliche Abfall (Spalte 14) zu dem gesuchten gesetzlichen Abfalle für das ausgeführte
bearbeitete Holz. Die gefundene Abfallmenge wird der Summe der Spalte 19 hinzugefügt und
alsdann die so gefundene Gesammtabschreibung von der Anschreibung in Spalte 6 abgezogen.
Das Resultat bildet den Sollbestand an verarbeitetem Rohholze.
Bei der gleichzeitig mit der definitiven Abrechnung statifindenden Bestandsaufnahme wird die Stück-
zahl und der Festmeterinhalt des noch auf dem Lager befindlichen bearbeiteten Holzes (der
Istbestand an Waare) festgestellt. Hieraus ist der entsprechende Bestand an verarbeitetem Roh-
holze (der Istbestand an Rohholz) nach folgendem Ansatze zu berechnen: Die gesammte her-
gestellte Waarenmenge (Spalte 9) verhält sich zu dem vorgefundenen Istbestand an Waare, wie die
gesammte verarbeitete Rohholzmenge (Spalte 6) zu dem gesuchten Istbestand an Rohholz.
Der so gefundene Istbestand an Rohholz (Ziffer 8) ist mit dem Sollbestand an Rohholz (Ziffer 7)
zu vergleichen. Ist der Istbestand an Rohholz kleiner als der Sollbestand, so ist die Differenz
als Fehlmenge zu verzollen. Neu anzuschreiben beziehungsweise in das Register für das nächste
Jahr zu übertragen, ist in diesem Falle in Spalte 6 der Istbestand an Rohholz (Ziffer 8), in
Spalte 8 und 9 die bei der Bestandsaufnahme vorgefundene Stückzahl und der Festmeterinhalt der
voch lagenden Waare, in Spalte 13 der entsprechende wirkliche Abfall (Spalte 6 abzüglich
palte 9).
Ist dagegen der berechnete Istbestand an Rohholz (Ziffer 8) größer als der Sollbestand an
Rohholz (Ziffer 7), so hat der Lagerinhaber das Recht, die Differenz zollfrei vom Lager in den
freien Verkehr zu entnehmen, soweit noch genügend Waare derselben Sorte im Lager ist. Zu diesem
Zwecke ist zunächst zu berechnen, welche Menge der vorhandenen Waare der Differenz zwischen dem
Ist= und Sollbestand an Rohholz entspricht nach dem Ansatze: Die gesammte verarbeitete Rohholz-
menge (Spalte 6) verhält sich zu der Differenz zwischen dem Ist= und Sollbestand an Rohholz,
wie die gesammte hergestellte Waarenmenge (Spalte 9) zu der gesuchten Waarenmenge. Eine der
so gefundenen Menge enisprechende Stückzahl bearbeiteter Hölzer ist darauf zollfrei in den freien
Verkehr zu setzen. Neu anzuschreiben beziehungsweise in das Register für das nächste Jahr zu
übertragen ist hierauf der nach Entnahme der zollfreien Hölzer auf dem Lager noch verbleibende
Bestand, also in Spalte 6 der berechnete Istbestand an Rohholz (Ziffer 8), vermindert um die
zollfreie Differenz zwischen dem Ist= und Sollbestand an Rohholz; Spalten 8/9 Stückzahl und
Festmeterinhalt der bei der Bestandsaufnahme vorgefundenen Waare, vermindert um Stückzahl
und Festmeterinhalt der zollfrei in den freien Verkehr gesetzten Waare; Spalte 13 entsprechender
wirklicher Abfall (Spalte 6 abzüglich Spalte 9).