Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LIX. Band. (59)

82  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

stehen.  Eine  höhere  als  die  diligentin  eines  sorgsamen
Hausvaters  wird  niemals  gefordert.  Die  Schuld  wird
ausgeschlossen  durch  einen  entschuldbaren  Irrthum,  kraft
dessen  der  Beschädigende  sich  in  dem  Glauben  befand,
er  dürfe  die  fragliche  Handlung  vornehmen  (Windscheid,
  Pand.  Bd.  2  §  455;  Unterholzner,  Lehre
von  den  Schuldverhältnissen  Bd.  2  §  675;  Seuffert,
Pand.  §  97  und  400  Nr.  4;  Bl.  f.  RA.  Bd.  35  S.  405).

Aus  der  Anwendung  dieser  Rechtssätze  auf  eine
von  einem  Glänbiger  erwirkte,  nachher  als  nicht  gesetzlich
  erkannte  Pfändung  eines  Schuldners  ergibt  sich,
daß  eine  Verpflichtung  des  Gläubigers  zum  Ersatze  des
dem  Schuldner  durch  eine  solche  Pfändung  verursachten
Schadens  nur  dann  eintritt,  wenn  ihm  bei  Erwirkung
der  Pfändung  eine  Verschuldung  durch  arglistiges  oder
fahrlässiges  Verhalten  zur  Last  fällt  (Entsch.  d.  RG.
Bd.  6  S.  221,  Bd.  7  S.  377,  Bd.  11  S.  419,  Bd.  16
S.  328,  Bd.  26  S.  204).

Endlich  ist  die  Entscheidung  des  Oberlandesgerichts,
doß  selbst,  wenn  der.  Beklagten  ein  Verschulden  bei  Erwirkung
  der  Pfändung  zur  Last  gelegt  werden  könnte,
der  Kläger  doch  Ersatz  des  durch  dieselbe  herbeigeführten
  Schadens  nicht  verlangen  könne,  weil  er  seine  gesetzliche
  Verpflichtung,  den  Kaufschilling  binnen  zwei  Wochen
vom  Tage  des  Zuschlags  an  zu  erlegen,  nicht  erfüllt  und
dadurch  die  Beklagte  zu  ihrem  Verfahren  gegen  ihn  veranlaßt
  habe,  in  dem  Gesetze  wohl  begründet  (Bayer.  LR.
Thl.  IV  Kap.  1  §  20  Nr.  4,  L.  203  D.  de  R.  J.;  Entsch.
des  Obersten  Landesgerichts  Bd.  7  S.  108,  Bd.  8  S.  429,
Bd.-  13.  S.  602).  Urtheil  vom  17.  Juni  1893;  Reg.-Nr.  1
157/92.

Redakteur:  pvr.  Julius  ?  v.  Staubinger  in  München.
Verlag:  Falm  &  Enste  (Carl  Enskke)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Unlb.-Buchdruckerel  von  Fr.  Junge
(Junge  &  Sohn)  in  Erlangen.