82 Oberstrichterliche Entscheidungen.
stehen. Eine höhere als die diligentin eines sorgsamen
Hausvaters wird niemals gefordert. Die Schuld wird
ausgeschlossen durch einen entschuldbaren Irrthum, kraft
dessen der Beschädigende sich in dem Glauben befand,
er dürfe die fragliche Handlung vornehmen (Windscheid,
Pand. Bd. 2 § 455; Unterholzner, Lehre
von den Schuldverhältnissen Bd. 2 § 675; Seuffert,
Pand. § 97 und 400 Nr. 4; Bl. f. RA. Bd. 35 S. 405).
Aus der Anwendung dieser Rechtssätze auf eine
von einem Glänbiger erwirkte, nachher als nicht gesetzlich
erkannte Pfändung eines Schuldners ergibt sich,
daß eine Verpflichtung des Gläubigers zum Ersatze des
dem Schuldner durch eine solche Pfändung verursachten
Schadens nur dann eintritt, wenn ihm bei Erwirkung
der Pfändung eine Verschuldung durch arglistiges oder
fahrlässiges Verhalten zur Last fällt (Entsch. d. RG.
Bd. 6 S. 221, Bd. 7 S. 377, Bd. 11 S. 419, Bd. 16
S. 328, Bd. 26 S. 204).
Endlich ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts,
doß selbst, wenn der. Beklagten ein Verschulden bei Erwirkung
der Pfändung zur Last gelegt werden könnte,
der Kläger doch Ersatz des durch dieselbe herbeigeführten
Schadens nicht verlangen könne, weil er seine gesetzliche
Verpflichtung, den Kaufschilling binnen zwei Wochen
vom Tage des Zuschlags an zu erlegen, nicht erfüllt und
dadurch die Beklagte zu ihrem Verfahren gegen ihn veranlaßt
habe, in dem Gesetze wohl begründet (Bayer. LR.
Thl. IV Kap. 1 § 20 Nr. 4, L. 203 D. de R. J.; Entsch.
des Obersten Landesgerichts Bd. 7 S. 108, Bd. 8 S. 429,
Bd.- 13. S. 602). Urtheil vom 17. Juni 1893; Reg.-Nr. 1
157/92.
Redakteur: pvr. Julius ? v. Staubinger in München.
Verlag: Falm & Enste (Carl Enskke) in Erlangen.
Druck der k. b. Hof= u. Unlb.-Buchdruckerel von Fr. Junge
(Junge & Sohn) in Erlangen.