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baracke im Kreise Malmedy über Recht nach der Belgischen Grenze bei Poteau,
mit einer Zweigstraße von Recht nach der Ochsenbaracke an der Belgischen
Grenze in der Richtung auf Stavelot, genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch,
daß das Expropriationsrecht für die zu den Chausseen erforderlichen Grundstücke,
imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien,
nach Maahgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften,
auf diese Straßen zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich
der Gemeinde Recht gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung
der Straßen das Recht zur Erbebung des Chausseegeldes nach den
Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs,
einschließlich der in demselben enthaltenen Beslimmungen über die Befreiungen,
sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften,
verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar
1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die
gedachten Straßen zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen. 4
Charlottenburg, den 15. Januar 1855.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v#. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finänzminister.
(Nr. 4163.) Allerhöchster Erlaß vom 15. Januar 1855., betreffend die Anwendung der
Allerhöchsten Order vom 3. Mai 1821. wegen Annahme der Staatsschuldscheine
als pupillen= und depositalmäßige Sicherheit auf die nach
dem Allerhöchsten Erlasse vom 24. November 1854. in Gemägheit des
Gesetzes vom 20. Mai dess. Jahres, betreffend den außerordentlichen
. Geldbedarf der Militairverwaltung für das Jahr 1854., sowie die Beschaffung
der zur Deckung desselben erforderlichen Geldmittel, jetzt aufzunehmende
Staatsanleihe von fünfzehn Millionen Thalern und die auf
diese Anleihe bezüglichen Schuldverschreibungen.
A den Bericht des Staatsministeriums vom 6. Januar d. J. bestimme Ich
hierdurch, daß die Order vom 3. Mai 1821. (Gesetz-Sammlung S. 46.),
betreffend die Annahme von Staatsschuldscheinen als pupillen= und deposttalmäßige
Sicherheit, auf die nach Meinem Erlasse vom 24. November 1854.
(Gesetz-Sammlung S. 585.) in Gemäßheit des Gesetzes vom 20. Mai dess.
Jahres (Gesetz-Sammlung S. 313.), betreffend den außerordemlichen Geld-(r.
4162—4164.) 10* bedarf