Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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baracke  im  Kreise  Malmedy  über  Recht  nach  der  Belgischen  Grenze  bei  Poteau,
  mit  einer  Zweigstraße  von  Recht  nach  der  Ochsenbaracke  an  der  Belgischen
  Grenze  in  der  Richtung  auf  Stavelot,  genehmigt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,
  daß  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  den  Chausseen  erforderlichen  Grundstücke,
  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
  nach  Maahgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,
  auf  diese  Straßen  zur  Anwendung  kommen  sollen.  Zugleich  will  Ich
der  Gemeinde  Recht  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung
  der  Straßen  das  Recht  zur  Erbebung  des  Chausseegeldes  nach  den
Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,
  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Beslimmungen  über  die  Befreiungen,
  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,
  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar
1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die
gedachten  Straßen  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.  4
Charlottenburg,  den  15.  Januar  1855.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v#.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finänzminister.

 

(Nr.  4163.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  15.  Januar  1855.,  betreffend  die  Anwendung  der
Allerhöchsten  Order  vom  3.  Mai  1821.  wegen  Annahme  der  Staatsschuldscheine
  als  pupillen=  und  depositalmäßige  Sicherheit  auf  die  nach
dem  Allerhöchsten  Erlasse  vom  24.  November  1854.  in  Gemägheit  des
Gesetzes  vom  20.  Mai  dess.  Jahres,  betreffend  den  außerordentlichen
.  Geldbedarf  der  Militairverwaltung  für  das  Jahr  1854.,  sowie  die  Beschaffung
  der  zur  Deckung  desselben  erforderlichen  Geldmittel,  jetzt  aufzunehmende
  Staatsanleihe  von  fünfzehn  Millionen  Thalern  und  die  auf
diese  Anleihe  bezüglichen  Schuldverschreibungen.

A  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  6.  Januar  d.  J.  bestimme  Ich
hierdurch,  daß  die  Order  vom  3.  Mai  1821.  (Gesetz-Sammlung  S.  46.),
betreffend  die  Annahme  von  Staatsschuldscheinen  als  pupillen=  und  deposttalmäßige
  Sicherheit,  auf  die  nach  Meinem  Erlasse  vom  24.  November  1854.
(Gesetz-Sammlung  S.  585.)  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  20.  Mai  dess.
Jahres  (Gesetz-Sammlung  S.  313.),  betreffend  den  außerordemlichen  Geld-(r.

  4162—4164.)  10*  bedarf