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Tentral-Slatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des ZInnern.
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XXV. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 26. Februar 1897. .
Juhalt: 1. Marine und Schiffahrt: Bestimmungen über »
die gegenseitige Anerkennung der Schiffsmeßbriefe in 2. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
Deutschland und Griechenland; — desgleichen in Deutsch- Reichsgebttt 63
land und den Vereinigten Staaten von Amerika Seite 61
1. Marine und Schiffahrt.
Bestimmungen
über die gegenseitige Anerkennung der Schiffsmeßbriefe in Deutschland und Griechenland.
Nachdem in Folge des Inkrafttretens der Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895 der
Abschluß eines anderweitigen Uebereinkommens zwischen dem Deutschen Reich und Griechenland wegen
gegenseitiger Anerkennung der Schiffsmeßbriefe nothwendig geworden ist, werden die Schiffe der beider-
seitigen Handelsmarinen, wie folgt, behandelt:
1. In deutschen Häfen werden die auf Grund der griechischen Verordnung vom 12. Februar
1878 ausgestellten nationalen Meßbriefe griechischer Segel= und Dampfschisfe ohne Nach-
vermessung anerkannt. Die griechischen Dampfschiffe haben jedoch die Befugniß, behufs Er-
mittelung des für die Entrichtung der Schiffsabgaben maßgebenden Netto-Raumgehalts die
Feststellung der Abzüge für die Maschinen-, Kessel= und Kohlenräume nach den Vorschriften
der §§. 14 B und 15 der deutschen Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895 zu ver-
langen. Läßt sich diese Feststellung wegen Unthunlichkeit einer Nachvermessung der bezeichneten
Räume nicht bewirken, so kann die Hafenbehörde dem bezüglichen Anspruch durch einen Abschlag
von dem in dem griechischen Meßbriefe nachgewiesenen Netto-Raumgehalt in Höhe von
5 Prozent des letzteren genügen.
2. In griechischen Häfen werden ohne Nachvermessung anerkannt:
a) die vom 1. Juli 1895 ab ausgestellten nationalen Meßbriefe deutscher Segel= und
Dampfsschiffe;
b) die vor diesem Zeitpunkte ausgestellten nationalen Meßbriefe deutscher Segel= und
Dampfsschiffe, einschließlich der nach §. 17 der deutschen Schiffsvermessungsordnung
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