Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

— 1568 — 
Für diejenigen, welche das Gewerbe an einem Orte erlernt haben, wo sie bei Ablauf der Lehrzeit 
keine Gelegenheit zur Ablegung der Gesellenprüfung hatten, tritt an die Stelle der Erfordernisse unter 
Ziffer 1 die Beibringung eines beglaubigten Zeugnisses, durch welches die erfolgreiche Zurücklegung einer 
mindestens [3]jährigen Lehrzeit nachgewiesen wird, und der Nachweis mindestens [3]jähriger Beschäftigung 
als Geselle oder Gehülfe im ....... ... Gewerbe. 
[Für diejenigen, welche zur Zeit des Erlasses dieses Statuts das .......... Gewerbe 
innerhalb des Innungsbezirkes selbständig betreiben und sich binnen [2, 4, 6)] Monaten zum Eintritt in 
die Innung melden, kommen die unter Ziffer 1 bis 4 aufgestellten Erfordernisse in Wegfall.] 
F. 5. 
Die Aufnahmeprüfung wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abgenommen.) 
6. 
Die Innung kann außerdem als Mitglieder aufnehmen: 
1. diejenigen, welche als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung bei einem innerhalb des Innungs- 
bezirkes bestehenden Großbetriebe ffirr. Arbeiten beschäftigt sind; 
2. diejenigen im Innungsbezirke wohnenden Personen, welche n den Gewerbe 
als selbständige Gewerbetreibende oder als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung thätig 
gewesen sind, diese Thätigkeit aber aufgegeben haben und eine andere gewerbliche Thätigkeit 
nicht ausüben; 
3. die innerhalb des Innungsbezirkes in landwirthschaftlichen oder gewerblichen Betrieben gegen 
Entgelt mit ...... . ... Arbeiten beschäftigten Handwerker, 
wenn sie den Erfordernissen des 8. 4 mit Ausnahme desjenigen unter a entsprechen. 
8. 7. 
Ueber die Aufnahme entscheidet der Vorßand. Gegen den Beschluß des Vorstandes steht dem 
Antragsteller die Berufung an die Innungsversammlung zu. Gegen einen ablehnenden Beschluß der 
letzteren ist Beschwerde an die Aussichtsbehörde zulässig. 
Den Innungsmitgliedern ist ein Abdruck des Statuts und der etwaigen Nachträge zum Statut 
auszuhändigen. 
  
  
  
S. 8. 
Jedes neu eintretende Mitglied hat ein Eintrittsgeld von .. .. . . ... Mark in die Innungs- 
kasse zu zahlen. Eine Erhöhung oder Herabsetzung des Eintrittsgeldes kann von der Innungsversamm- 
lung beschlossen werden. Ein solcher Beschluß hat nur für diejenigen Wirkung, welche sich erst nach dem- 
selben zur Aufnahme gemeldet haben. 
S. 9. 
Wird nach dem Tode eines Innungsmitglieds dessen Gewerbebetrieb für Rechnung der Wittwe 
oder minderjähriger Erben fortgesetzt, so gehen die Befugnisse und Obliegenheiten des Verstorbenen /mit 
Ausnahme des Stimmrechts auf die Wittwe während des Wittwenstandes oder auf die minderjährigen 
Erben für die Dauer der Minderjährigkeit) über. lauf die Wittwe während des Wittwenstandes oder auf 
die minderjährigen Erben für die Dauer der Minderjährigkeit mit der Maßgabe über, daß das Stimm- 
recht lvon der Wittwe oder] von einem zur Fortführung des Gewerbebetriebs angenommenen Stellvertreter, 
welcher den Anforderungen des §. 4 mit Ausnahme derjenigen unter a entspricht, auszuüben ist.] 
.10. · 
Durch Beschluß der Inmungsversammlungtölber andere als die in §§. 4 und 6 bezeichneten 
Personen, welche sich um das Gewerbe oder die Innung verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern 
der Innung ernannt werden. Dieselben sind berechtigt, an den Innungsversammlungen und auf an sie 
ergehende Einladung an den Verhandlungen des Vorstandes und der Ausschüsse mit berathender Stimme 
Theil zu nehmen. 
  
*) Anm. Hier sind die Gegenstände, auf welche sich die Prüfung erstrecken soll, sowie Art und Umfang der zu 
fordernden Leistungen anzugeben, wobei zu beachten, daß nach F. 87 Absatz 3 der Gewerbeordnung nur der Nachweis der 
Befähigung zur selbständigen Ausführung der gewöhnlichen Arbeiten des Gewerbes gefordert werden darf.
	        
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