Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung der Geschäftsstelle bleiben dem Ausschuß über- 
lassen und bedürfen der Zustimmung der Innungsversammlung. 
S. 48b. 
Gesellen, die bei Innungsmitgliedern Beschäftigung suchen wollen, haben sich bei der Geschäftsstelle 
für Arbeitsnachweis zu melden und erhalten, wenn sie sich vorschriftsmäßig legitimiren, hierüber eine Be- 
scheinigung ausgestellt und die für sie passenden Arbeitestellen nachgewiesen. 
fetoe Die zur Legitimation eines Gesellen erforderlichen Ausweise werden durch Innungsbeschluß 
estgeste 
oder 
. 48. 
Die Innung errichtet für die bei den Innungsmitgliedern in Arbeit stehenden und die zuwandernden, 
vorschriftsmäßig legitimiren Gesellen lin Gemeinschaft mit dern Innung] 
eine für ihre Rechnung unter Aussicht des Ausschusses für das Gesellen= und Herbergswesen zu ver- 
waltende Herberge. Für die Verwaltung wird vom Innungsvorstand ein Herbergsvater angenommen. 
Die Herbergsordnung wird von dem Innungsvorstande festgesetzt. 
oder 
[Als Herberge für die bei den Innungsmitgliedern in Arbeit stehenden und die zuwandernden, 
vorschriftsmäßig legitimirten Gesellen benutzt die Innung snach Bedürfniß] nach den 
darüber abgeschlossenen Verträgen eine Herberge [Herbergen] die hier bestehende „Herberge zur Heimath“!, 
deren Hausordnung auch für die bezeichneten Gesellen gültig ist, soweit nicht die Innungsversammlung 
eine besondere Herbergsordnung feststellt.) E 
. 482a. 
Zuwanderdeee Gesellen, welche bei Innungsmitgliedern Beschäftigung suchen 
wollen, haben sich auf der Herberge zu melden, und erhalten über die Meldung nach vorschriftsmäßiger 
Legitimation eine svon einem Mitgliede des Ausschusses für das Gesellen= und Herbergswesen] Lim Auf- 
sur des Ausschusses für das Gesellen= und Herbergswesen vom Herbergsvater] zu unterzeichnende Be- 
cheinigung. 
Zweifel, welche über die Legitimation eines Gesellen entstehen, sind schleunigst zur Entscheidung 
des Vorsitzenden des Ausschusses für das Gesellen= und Herbergswesen zu bringen. 
Die zur Legitimation eines Gesellen erforderlichen Ausweise und die Form derselben, sowie die 
Voraussetzungen, unter denen der Ausschuß von einzelnen Erfordernissen Abstand nehmen kann, werden 
durch Beschluß der Innungsversammlung festgestellt. 
8. 48b. 
Die Mitglieder der Innung, welche Gesellen suchen, haben dies bei dem Ausschusse für das Ge- 
sellen= und Herbergswesen anzumelden. [Die Namen derselben und ihre Wohnungen sind von dem dienst- 
habenden Mitgliede des Ausschusses lvom Herbergsvater] in ein auf der Herberge aufzuhängendes Ver- 
zeichniß nach der Reihenfolge der Anmeldungen einzutragen.) 
S. 48c. 
[Die Mitglieder der Innung dürfen nur Gesellen in Arbeit nehmen, welche die im §. 48a vor- 
geschriebene Bescheinigung vorzeigen. 
[Eine Ausnahme von dieser Vorschrift greift nur hinsichtlich der bisher schon bei Innungsmitgliedern 
beschäftigten und von diesen ordnungsmäßig entlassenen, sowie hinsichtlich der bisher außerhalb des 
Bezirkes der Innung beschäftigt gewesenen Gesellen Platz, welchen ein Innungsmitglied schriftlich Be- 
schäftigung zugesichert hat.!) 
Andere Gesellen, welche bei einem Innungsmitglied Arbeit suchen, sind von diesem nach der 
Herberge zu verweisen.!] z asa 
48d. 
Jedes Innungsmitglied, welches einen Gesellen in Arbeit nimmt, hat ihn binnen 13] Tagen bei 
dem Ausschusse für das Gesellen= und Herbergswesen behufs Eintragung in die Gesellenrolle anzumelden 
und bei Lösung des Arbeitsverhältnisses in der gleichen Zeit abzumelden. 
JFür Gesellen, welche das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist bei der Anmeldung das 
gesetzlich vorgeschriebene, vom Innungsmitgliede vorher mit dem vorgeschriebenen Eintrage zu versehende 
 
	        
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