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Beschlußfassung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden erfolgt. Hierauf ist bei der Anberaumung
dieser zweiten Versammlung ausdrücklich hinzuweisen.
Beschlüsse auf Abänderung der Statuten können nur mit einer Mehrheit von /8, der Auflösungs-
beschluß nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Stimmberechtigten gefaßt werden.
§. 60.
Im Falle der Auflösung oder Schließung der Innung sind die Innungsmitglieder verpflichtet, die
ordentlichen Beiträge für das laufende Vierteljahr [Halbjahr, Jahrl, sowie die bereits umgelegten außer-
ordentlichen Beiträge an Diejenigen zu zahlen, welchen die Abwickelung der Geschäfte der Innung obliegt
(§. 98 der Gewerbeordnung).
Die Verwendung des Innungsvermögens erfolgt nach den Vorschriften der §. 98a, 100 k der
Gewerbeordnung.
[Der verbleibende Rest des Vermögens fällt der Gemeinde (N.) mit der Bestimmung zu, daß
dasselbe zur Förderung des [Lehrlingswesens des. Gewerbes in (N.) zu verwenden ist.]
Bekanntmachungen.
S. 61.
Alle die Innung betreffenden Bekanntmachungen werden bis zu anderweiter Beschlußfassung der
Innungsversammlung in [Name des Blattesl erlassen.
Beaufsichtigung der Innung.
Die Aussicht über die Innung wird von d. . . . . . . . . . . zu ........ wahr-
genommen.
Entwurf des Statuts einer Zwangsinnung
nach §§. 100 bis 100 u der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes
vom 26. Juli 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 663).
Vorbemerkungen.
1. Der Entwurf soll für die Aufstellung des vorschriftsmäßigen Statuts einer Zwangsinnung eine
Anleitung geben. Sein Inhalt ist weder für diejenigen, welchen die Aufstellung des Innungsstatuts
obliegt, noch für die Behörden, welchen die Genehmigung zusteht, verbindlich.
2. Ein Entwurf, welcher ohne Aenderungen für jede Zwangsinnung verwendbar wäre, kann bei
der großen Verschiedenheit der Verhältnisse nicht gegeben werden. Es ist daher nothwendig, im einzelnen
Falle die Bestimmungen darauf zu prüfen, ob sie für die betreffende Innung passen; soweit dies nicht der
Fall ist, müssen dann die zweckmäßig erscheinenden Aenderungen und Ergänzungen vorgenommen werden.
Die Abweichungen von dem Entwurfe müssen aber mit dem Gesetz im Einklange bleiben. Das Statut
hat über die im §. 83 der Gewerbeordnung bezeichneten Punkte — mit den aus dem Zwangscharakter
der Innung sich ergebenden Einschränkungen — Bestimmung zu treffen und bei der näheren Regelung
die allgemeinen Vorschriften über Innungen (§§. 81a bis 99 a. a. O.) in Verbindung mit den
Sondervorschriften über Zwangsinnungen (5§. 1004 bis 100 u a. a. O.) zu berücksichtigen. Auch die
Verfügung, durch welche die höhere Verwaltungsbehörde die Errichtung der Zwangsinnung angeordnet
hat, enthält maßgebende Bestimmungen.
3. Was durch gesetzliche Vorschrift in der Weise geregelt ist, daß den einzelnen Innungsstatuten
ein Spielraum für besondere Bestimmungen nicht gelassen wird, ist in den Entwurf nur soweit auf-
genommen, als es nothwendig erschien, um das Verständniß der getroffenen Bestimmungen zu sichern,
oder den Innungsmitgliedern eine ausreichende Kenntniß ihrer Rechte und Pflichten zu vermitteln. Den
Betheiligten ist überlassen, in dieser Beziehung das Innungsstatut zu vervollständigen oder zu ver-
einfachen.
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