Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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Beschlußfassung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden erfolgt. Hierauf ist bei der Anberaumung 
dieser zweiten Versammlung ausdrücklich hinzuweisen. 
Beschlüsse auf Abänderung der Statuten können nur mit einer Mehrheit von /8, der Auflösungs- 
beschluß nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Stimmberechtigten gefaßt werden. 
§. 60. 
Im Falle der Auflösung oder Schließung der Innung sind die Innungsmitglieder verpflichtet, die 
ordentlichen Beiträge für das laufende Vierteljahr [Halbjahr, Jahrl, sowie die bereits umgelegten außer- 
ordentlichen Beiträge an Diejenigen zu zahlen, welchen die Abwickelung der Geschäfte der Innung obliegt 
(§. 98 der Gewerbeordnung). 
Die Verwendung des Innungsvermögens erfolgt nach den Vorschriften der §. 98a, 100 k der 
Gewerbeordnung. 
[Der verbleibende Rest des Vermögens fällt der Gemeinde (N.) mit der Bestimmung zu, daß 
dasselbe zur Förderung des [Lehrlingswesens des. Gewerbes in (N.) zu verwenden ist.] 
Bekanntmachungen. 
S. 61. 
Alle die Innung betreffenden Bekanntmachungen werden bis zu anderweiter Beschlußfassung der 
Innungsversammlung in [Name des Blattesl erlassen. 
Beaufsichtigung der Innung. 
Die Aussicht über die Innung wird von d. . . . . . . . . . . zu ........ wahr- 
genommen. 
Entwurf des Statuts einer Zwangsinnung 
nach §§. 100 bis 100 u der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes 
vom 26. Juli 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 663). 
  
Vorbemerkungen. 
1. Der Entwurf soll für die Aufstellung des vorschriftsmäßigen Statuts einer Zwangsinnung eine 
Anleitung geben. Sein Inhalt ist weder für diejenigen, welchen die Aufstellung des Innungsstatuts 
obliegt, noch für die Behörden, welchen die Genehmigung zusteht, verbindlich. 
2. Ein Entwurf, welcher ohne Aenderungen für jede Zwangsinnung verwendbar wäre, kann bei 
der großen Verschiedenheit der Verhältnisse nicht gegeben werden. Es ist daher nothwendig, im einzelnen 
Falle die Bestimmungen darauf zu prüfen, ob sie für die betreffende Innung passen; soweit dies nicht der 
Fall ist, müssen dann die zweckmäßig erscheinenden Aenderungen und Ergänzungen vorgenommen werden. 
Die Abweichungen von dem Entwurfe müssen aber mit dem Gesetz im Einklange bleiben. Das Statut 
hat über die im §. 83 der Gewerbeordnung bezeichneten Punkte — mit den aus dem Zwangscharakter 
der Innung sich ergebenden Einschränkungen — Bestimmung zu treffen und bei der näheren Regelung 
die allgemeinen Vorschriften über Innungen (§§. 81a bis 99 a. a. O.) in Verbindung mit den 
Sondervorschriften über Zwangsinnungen (5§. 1004 bis 100 u a. a. O.) zu berücksichtigen. Auch die 
Verfügung, durch welche die höhere Verwaltungsbehörde die Errichtung der Zwangsinnung angeordnet 
hat, enthält maßgebende Bestimmungen. 
3. Was durch gesetzliche Vorschrift in der Weise geregelt ist, daß den einzelnen Innungsstatuten 
ein Spielraum für besondere Bestimmungen nicht gelassen wird, ist in den Entwurf nur soweit auf- 
genommen, als es nothwendig erschien, um das Verständniß der getroffenen Bestimmungen zu sichern, 
oder den Innungsmitgliedern eine ausreichende Kenntniß ihrer Rechte und Pflichten zu vermitteln. Den 
Betheiligten ist überlassen, in dieser Beziehung das Innungsstatut zu vervollständigen oder zu ver- 
einfachen. 
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