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Innungsbeiträgen wiederholt länger als ein halbes Jahr im Rückstande geblieben sind, ruhen Wahlrecht
und Wählbarkeit bis zur Entrichtung aller rückständigen Beiträge.]
Für je 10 /20, 30 u. s. w.] Innungsmitglieder wird ein Vertreter gewählt; ist die Zahl der
Innungsmitglieder nicht durch 10 /20, 30 u. s. w.] theilbar, so ist für die überschießende Zahl, wenn die-
selbe 5 (10, 15] oder mehr beträgt, ein weiterer Vertreter zu wählen.)
17a.
Die Wahlberechtigten sind zur Wahl msunen [3 Tagel vorher sschriftlich] #mittelst Bekannt-
machung in dem im §. 58 bezeichneten Blatte] einzuladen; in der Einladung ist die Zahl der zu wählen-
den Vertreter anzugeben.
Die Wahl wird durch Stimmzettel in einem Wahlgang in der Weise vorgenommen, daß jeder
Wahlberechtigte soviel Namen auf den Stimmzettel schreibt, wie Vertreter zu wählen sind. Gewählt sind
diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos, welches
von dem die Wahl Leitenden gezogen wird. Im Uebrigen finden die Bestimmungen der §§. 25 und 29
Absatz 1 entsprechende Anwendung.
Scheidet ein Vertreter während der Amtsdauer aus, so kann sich die Innungsversammlung durch
Zuwahl für den Rest der Wahlzeit des Ausgeschiedenen ergänzen.
S. 18.
Der Innungsversammlung liegt außer den ihr durch besondere Bestimmungen vorbehaltenen Ange-
legenheiten ob:
h 1. die Feststellung des Haushaltsplans der Innung und die Bewilligung von Ausgaben, welche
im Haushaltsplane nicht vorgesehen sind;
2. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung;
3. die Beschlußfassung über die Verfolgung von Ansprüchen, welche der Innung gegen Vor-
standsmitglieder aus deren Amtsführung erwachsen sind, und die Wahl der damit zu Be-
austragenden;
der Erlaß von Vorschriften zur näheren Regelung des Lehrlingswesens;)
. die Beschlußfassung über Errichtung und Abänderung von Nebenstatuten und über alle Ein-
richtungen, welche zur Erfüllung der Aufgaben der Innung getroffen werden sollen;
.l die Beschlußfassung über Abänderung des Statuts;
. die Einsetzung besonderer Ausschüsse zur Vorberathung einzelner Angelegenheiten und zur Ver-
waltung einzelner Innungseinrichtungen;
die Beschlußfassung über Anträge von Mitgliedern und über Beschwerden gegen die Geschäfts-
führung des Vorstandes und der Ausschüsse;
die Berathung und Beschlußfassung über alle Angelegenheiten, welche ihr zu diesem Zwecke
von dem Vorstand und von der Aussichtsbehörde vorgelegt werden.
S. 19.
Zur Berathung und Beschlußfassung der Innungsversammlung über die Regelung des Lehrlings-
wesens, über die Gesellenprüfung und über die Begründung und Verwaltung solcher Einrichtungen, für
welche die Gesellen (Gehülfen) Beiträge zu entrichten oder eine besondere Mühewaltung zu übernehmen
haben, oder welche zu ihrer Unterstützung bestimmt sind, sind sämmtliche Mitglieder des Gesellenausschusses
einzuladen und mit vollem Stimmrechte zur Theilnahme zuzulassen.
Die Ausführung von Beschlüssen der Innungsversammlung in diesen Angelegenheiten darf nur
mit Zustimmung des Gesellenausschusses erfolgen; wird die Zustimmung versagt, so kann sie durch die
Aussichtsbehörde ergänzt werden (vergl. §. 32 Absatz 2).
War bei der Beschlußfassung der Innungsversammlung mehr als die Haälfte der Mitglieder des
Gesellenausschusses anwesend, so gilt die Zustimmung des letzteren zur Ausführung des Beschlusses als
ertheilt oder als versagt, je nachdem die Mehrheit seiner Mitglieder dem Beschlusse zugestimmt hat oder
nicht. Das Protokollbuch (§. 24 Absatz 3) muß die Abstimmung der Mitglieder des Gesellenausschusses
ergeben.
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*) Anm. Bei Innungen mit großer Mitgliederzahl oder mit großem Bezirke wird sich eine Wahl nach ört-
lichen Bezirken empfehlen.
**) Anm. Vorbehaltlich der Regelung durch die Handwerkskammer.