Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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". 20. 
Vierteljährlich und zwar im Laufe der Monate Januar, April, Juli, Oktober [Halbjährlich findet 
eine ordentliche Sitzung der Innungsversammlung statt. 
Die Abhaltung außerordentlicher Sitzungen kann vom Vorstande beschlossen werden. Eine solche 
muß stattfinden, wenn sie von dem lvierten] Theile der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter An- 
gabe des Zweckes beim Vorstande beantragt wird. 
§. 21. 
Der Vorsitzende des Innungsvorstandes [der Obermeister! hat zu der Sitzung — in den Fällen 
des §. 20 Absatz 2 spätestens 14 Tage nach der Beschlußfassung des Vorstandes oder nach dem Ein- 
gange des Antrags — sschriftlich] smittelst Bekanntmachung in dem im §. 58 bezeichneten Blatte, — 
Ansage durch den Innungsboten —! einzuladen. Die Einladung muß Ort, Tag und Stunde der Ver- 
sammlung sowie die Gegenstände der Verhandlung angeben und sjedem Mitgliede so zeitig zugestellt 
werden, daß es] sso zeitig erfolgen, daß jedes Mitglied) mindestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung 
Kenntniß davon erhält. 
Unterläßt der Vorsitzende des Innungsvorstandes die rechtzeitige Berufung der Sitzung, so hat 
der Vorstand dieselbe durch eines seiner Mitglieder vorzunehmen, welches die Einladung Namens des 
Vorstandes erläßt und den Vorsitzenden hiervon benachrichtigt. Kommt der Vorstand dieser Verpflichtung 
nicht nach, so ist jedes Mitglied der Innung berechtigt, das Einschreiten der Aufsichtsbehörde auf Grund 
des §. 96 Absatz 5 der Gewerbeordnung anzurufen. 
§. 22. 
Jedes lam Sitze der Innung wohnendel stimmberechtigte Mitglied der Innungsversammlung ist 
verpflichtet, in den Sitzungen rechtzeitig zu erscheinen, 'sofern es nicht durch Abwesenheit, Krankheit oder 
andere unvermeidliche Abhaltungen verhindert ist! loder im Falle seiner Verhinderung auf Grund schrift- 
licher Vollmacht durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied sich vertreten zu lassen. Mehr als 13] Ver- 
tretungen darf kein Mitglied führen)j. 
Wer ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder verspätet in der Innungsversammlung erscheint 
soder sich nicht vertreten läßtl, verwirkt eine vom Innungsvorstande zu x* Geldstrafe, welche 
bis zu anderweiter Feststellung durch Beschluß der Innungsversammlung 150] Pfennig beträgt. 
S. 23. 
Den Vorsitz in der Innungsversammlung führt der Vorsitzende des Innungsvorstandes [Ober- 
meisterl, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied, in den Fällen, 
wo die Berufung der Innungsversammlung durch die Aussichtsbehörde erfolgt ist, der Vertreter der Auf- 
sichtsbehörde. 
Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Er hat das Recht, Mitglieder der 
Innungsversammlung und gemäß F§. 19 zugezogene Mitglieder des Gesellenausschusses, welche seinen zur 
Leitung der Verhandlungen getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten, oder sich sonst ungebührlich 
benehmen, aus dem Versammlungsraum auszuweisen. 
g. 24. 
Beschlüsse der Innungsversammlung werden, vorbehaltlich der Bestimmungen in den §§. 55 und 56 
mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. 
Beschlüsse können von der Innungsversammlung nur über solche Angelegenheiten gefaßt werden, 
welche bei ihrer Berufung als Gegenstände der Verhandlung bezeichnet sind oder mit Zustimmung aller 
anwesenden Stimmberechtigten vom Vorsitzenden zur Verhandlung gestellt werden. Auf dem letzteren 
Wege können jedoch die im §. 19 bezeichneten Angelegenheiten nur dann zur Beschlußfassung gelangen, 
wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gesellenausschusses anwesend ist, und alle anwesenden Mit- 
glieder mit der Verhandlung des Gegenstandes einverstanden sind. 
Die von der Innungsversammlung gefaßten Beschlüsse sind von dem Schriftführer des Innungs- 
vorstandes oder dessen Stellvertreter in ein Protokollbuch einzutragen und von dem Vorsitzenden der Ver- 
sammlung sowie von dem Schriftführer oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. 
 
	        
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