Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

— 182 — 
Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen; sie geht in Rechtskraft über, wenn nicht binnen einer 
Nothfrist von einem Monat eine Partei Klage bei dem ordentlichen Gericht erhebt. Die Frist beginnt 
gegen eine bei der Verkündigung nicht anwesende Partei mit der Behändigung der Entscheidung. 
Wegen der Vollstreckung der Entscheidungen oder Vergleiche gelten die Bestimmungen des 8. 91b 
Absatz 2 bis 6 der Gewerbeordnung. 
Beauftragte. 
.39. 
[Die dem Ausschusse für das Lehrlingswehn angehörenden Innungsmitglieder haben als Beauf- 
tragte der Innung] [Einer oder mehrere von der Innungsversammlung gewählte Beauftragte haben] die 
Befolgung der für die Beschästigung der Gesellen (Gehülfen), Lehrlinge und Arbeiter, den Besuch der 
Fortbildungs= oder Fachschule und die Regelung des Lehrlingswesens erlassenen und der sonstigen 
gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen in den zur Innung gehörigen Betrieben zu überwachen. 
Sie werden hierfür durch eine vom Innungsvorstand ausgestellte Vollmacht legitimirt. Die 
Innungsmitglieder haben den legitimirten Beauftragten Auskunft über alle Gegenstände zu geben, welche 
für die Erfüllung ihres Auftrags von Bedeutung sind, und ihnen auf Erfordern während der Betriebs- 
zeit den Zutritt zu den Werkstätten und Unterkunftsräumen, sowie zu den sonst in Betracht kommenden 
Räumlichkeiten zu gestatten; sie können hierzu auf Antrag der Beauftragten von der Ortspolizeibehörde 
angehalten werden. Auf Räume, welche Bestandtheile landwirthschaftlicher oder sabrikmäßiger Betriebe 
sind, finden diese Bestimmungen keine Anwendung. 
Die Beauftragten sollen sich von Zeit zu Zeit von der Art der Beschäftigung der Lehrlinge in den 
Werkstätten und von der Einrichtung der für die Unterkunft der Lehrlinge bestimmten Räume Kenntniß 
verschaffen. Sie sollen sich einmal im Jahre hinsichtlich aller Lehrlinge davon überzeugen, ob dieselben 
den ihrer Lehrzeit angemessenen Stand der Ausbildung erreicht haben. 
Eine besondere Beachtung haben sie den nicht bei ihren Lehrherren untergebrachten Lehrlingen zu 
schenken, sich von der Beschaffenheit der Logir= und Kosthäuser, in denen sie etwa untergebracht sind, 
Kenntniß zu verschaffen, und wenn sie finden, daß aus der Unterbringung in solchen Häusern Gefahren 
für das leibliche oder sittliche Wohl des Lehrlings erwachsen, durch Verhandlung mit dem Lehrherrn und 
den Eltern oder Vormündern des Lehrlinges auf Beschaffung eines anderweiten, den Anforderungen 
entsprechenden Unterkommens hinzuwirken. 
Die Beauftragten haben sich der Besichtigung solcher Betriebe, deren Unternehmer auf Grund des 
§. 94c Absatz 5 der Gewerbeordnung die Besichtigung durch andere Sachverständige beanspruchen, nach 
näherer Anweisung des Innungsvorstandes zu enthalten. 
Gemeinsame Bestimmungen für Innungsämter. 
S. 40. 
Wählbar zu Mitgliedern des Vorstandes und der Ausschüsse sind nur solche snach §. 17 in der 
Innungsversammlung stimmberechtigtel fnach §. 17 Absatz 2 zur Wahl der Vertreter zur Innungs- 
versammlung berechtigtel Innungsmitglieder, welche zum Amte eines Schöffen fähig sind (§§. 31, 32 des 
Gerichtsverfassungsgesetzes).) 
Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich; 
doch werden denselben die baaren Auslagen ersetzt. [Außerdem erhält der Vorsitzende [Obermeister] sder 
Schriftführer!] [der Kassenführer] eine Entschädigung für Zeitversäumniß im Betrage von Mark 
jährlich [monatlich]. *) 
Gesellenausschuß. 
S. 41. 
Zur Mitwirkung bei den Geschäften der Innung, soweit sie durch Gesetz oder Statut vorgesehen 
ist, wird ein Gesellenausschuß von [3] (5] Mitgliedern und .. Ersatzmännern gewählt. 
  
*) Anm. Diese Paragraphen können hier in einer Anmerkung abgedruckt werden. 
*7“) Anm. Sofern auch Inhabern von anderen Aemtern Entschädigungen gewährt werden sollen, sind diese im 
Statut (Nebenstatut) festzusetzen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.