Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

Anhang 
Nr. 15 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. 
Berlin, Freitag, den 8. April 1898. 
  
Handels= und Gewerbe-Wesen. 
  
Sekanntmuchung, 
betreffend Vorschriften für die chemische Untersuchung von Fetten und Käsen. 
Auf Grund des §. 12 Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Bulter, Käse, Schmalz 
und deren Ersatzmitteln, vom 15. Juni 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 475) hat der Bundesrath in seiner 
Sitzung vom 22. März d. J. die nachstehend abgedruckte Anweisung zur chemischen Untersuchung von 
Fetten und Käsen festgestellt. 
Berlin, den 1. April 1898. 
  
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
  
Anweisung 
zur 
chemischen Untersuchung von Fetten und Käsen. 
I. Untersuchung von Bntter. 
A. Probenentnahme. 
1. Die Entnahme der Proben hat an verschiedenen Stellen des Buttervorraths zu erfolgen, und 
zwar von der Oberfläche, vom Boden und aus der Mitte. Zweckmäßig bedient man sich dabei eines 
Stechbohrers aus Stahl. Die entnommene Menge soll nicht unter 100 g betragen. 
2. Die einzelnen entnommenen Proben sind mit den Handelsbezeichnungen (z. B. Dauerbutter, 
Tafelbutter rc.) zu versehen. 
3. Aufzubewahren und zu versenden ist die Probe in sorgfältig gereinigten Gefäßen von Por- 
zellan, glasirtem Thone, Steingut (Salbentöpfe der Apotheker) oder von dunkel gefärbtem Glas, welche 
sofort möglichst luft= und lichtdicht zu pverschließen sind. Papierumhüllungen sind zu vermeiden. Die 
Versendung geschehe ohne Verzug. Insbesondere für die Beurtheilung eines Fettes auf Grund des 
Säuregrads ist jede Verzögerung, ungeeignete Aufbewahrung sowie Unreinlichkeit von Belang. 
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