Anhang
Nr. 15 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
Berlin, Freitag, den 8. April 1898.
Handels= und Gewerbe-Wesen.
Sekanntmuchung,
betreffend Vorschriften für die chemische Untersuchung von Fetten und Käsen.
Auf Grund des §. 12 Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Bulter, Käse, Schmalz
und deren Ersatzmitteln, vom 15. Juni 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 475) hat der Bundesrath in seiner
Sitzung vom 22. März d. J. die nachstehend abgedruckte Anweisung zur chemischen Untersuchung von
Fetten und Käsen festgestellt.
Berlin, den 1. April 1898.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
Anweisung
zur
chemischen Untersuchung von Fetten und Käsen.
I. Untersuchung von Bntter.
A. Probenentnahme.
1. Die Entnahme der Proben hat an verschiedenen Stellen des Buttervorraths zu erfolgen, und
zwar von der Oberfläche, vom Boden und aus der Mitte. Zweckmäßig bedient man sich dabei eines
Stechbohrers aus Stahl. Die entnommene Menge soll nicht unter 100 g betragen.
2. Die einzelnen entnommenen Proben sind mit den Handelsbezeichnungen (z. B. Dauerbutter,
Tafelbutter rc.) zu versehen.
3. Aufzubewahren und zu versenden ist die Probe in sorgfältig gereinigten Gefäßen von Por-
zellan, glasirtem Thone, Steingut (Salbentöpfe der Apotheker) oder von dunkel gefärbtem Glas, welche
sofort möglichst luft= und lichtdicht zu pverschließen sind. Papierumhüllungen sind zu vermeiden. Die
Versendung geschehe ohne Verzug. Insbesondere für die Beurtheilung eines Fettes auf Grund des
Säuregrads ist jede Verzögerung, ungeeignete Aufbewahrung sowie Unreinlichkeit von Belang.
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