Object: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 6. 
Nr. 7. 
52 I. Buch. Handelsstand. §5 4 (Nr. 5—7). 
Sortimentsbuchhandel, Weinprobierstube mit Weinhandel, kleine Druckerei mit großer 
Verlagsanstalt, Busch XXXXV, S. 361, Bäckerei mit Mehlhandel (O.L.G. Dresden 
in O. L. G. Rspr. XI S. 371, XVI S. 77), Baumeister und Baugewerksmeister (K.G. in 
L. Z. 09 S. 949), so greift lediglich die Vollkaufmannseigenschaft durch. Stets mit dem 
Vollgewerbe hän t eine Zweigniederlassung zusammen, selbst wenn sie in noch so 
kleinem Umfange betrieben wird, vgl. Adler-Clemens Nr. 1527, 1830. Z. T. anders 
Seuffert L S. 52fs. 
6. Die Sonderstellung der Minderkaufleute besteht darin, daß einmal 
anze Abschnitte des Gesetzes auf sie als Kaufleute nicht zur Anwendung gelangen, 
sedann, daß sie sämtlich oder ein Teil von ihnen einzelnen Rechtssätzen nicht unter. 
stehen. In ersterer Beziehung finden auf sie als Kaufleute keine Anwendung die 
Abschnitte über die Firmen und die Handelsbücher, die Vorschriften über Prokuren, 
die Abschnitte über offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften. Auch 
der Abschnitt über das Handelsregister hat, da Aktiengesellschaften und Kommandit- 
gesellschaften auf Aktien stets Vollkaufleute sind (§ 6 Abs. 2), für Minderkaufleute 
keine größere Bedeutung, als für Nichtkaufleute. Es ergibt sich somit, daß aus den 
beiden ersten Büchern des H. G. B. nur wenige Abschnitte übrig bleiben, die auf die 
Minderkaufleute unmittelbar anwendbar sind (Handlungsvollmachten §§ 54—58, 
Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge 95 59—83, Handlungsagenten Ss 84—92, 
Handelsmäkler §5 93—103, vgl. aber § 104, stille Gesellschaft §36 335—342). Um- 
gekehrt erstreckt sich das die Handelsgeschäfte regelnde dritte Buch grundsätzlich auch 
auf sie, ja durch die Beseitigung der früheren Vorschrift, wonach die Realisations= 
srsunstern der Handwerker keine Handelsgeschäfte waren (Art. 273 Abs. 3) ist ihre 
Unterstellung unter das Handelsrecht in dieser Hinsicht sogar ausgedehnt worden. 
Nur gewisse Sätze des dritten Buches, die für Kaufleute privilegia odiosa enthalten, 
sind auf sie nicht ausgedehnt worden (5 351; dort das Nähere). Zusammenfassend 
läßt sich somit sagen, daß die vom Standes- und Sesallschefkere der Kaufleute 
vielfach ausgeschlossenen Minderkaufleute mit Bezug auf ihre geschäftlichen Be- 
ziehungen grundsätzlich den Vollkaufleuten 1eichsteben. Wie weit tatsächlich die 
besondere Natur des Kleingewerbes für die Beurteilung eines Rechtsgeschäfts von 
Bedeutung ist, ist eine andere Frage (vgl. bei S§ 346, 355, 377). Im einzelnen gilt: 
a) Die Vorschriften über die Firmen finden keine Anwendung, (Literatur: 
W. Stern, Der Handelsname des Minderkaufmanns, Diss. 1906) d. h. der ganze 
dritte Abschnitt des ersten Buches (55§ 17—37) ist nur für Vollkaufleute erlassen. 
(R.G.. LV. Nr. 22, O.L.G. Posen in Seuffert LIX Nr. 237, O.L. G. Dresden 
ebenda LXII Nr. 19.) Während im alten H. G. B. der Titel über Handelsfirmen 
tatsächlich nur Bestimmungen Über Firmenführung enthielt, enthält der dritte Ab- 
schnitt auch Vorschriften anderen Inhalts (vgl. §5 25—28). Auch diesen unterstehen 
Minderkaufleute nicht, denn die diesen Normen zugewiesene Stellung im Gesetze 
weist darauf hin, daß sie nur für Vollkaufleute gelten sollen. 
Der Minderkaufmann führt somit keine Firma, d. h. der Name, unter dem 
er seine Geschäfte betreibt, ist keine Firma im Sinne des Gesetzes (wenn er auch 
ein Handelsname sein kann), deshalb weder eintragsberechtigt noch eintragspflichtig, 
weder den Vorschriften über die äußere Gestaltung der Firma unterworfen (55 18, 
19, 30), noch mit den materiell-rechtlichen Wirkungen einer Firma ausgestattet 
(55 22—28). Der Minderkaufmann darf auch keine Firma annehmen, d. h. er 
darf weder seinen Geschäftsnamen zur Eintragung in das Handelsregister bringen 
noch ihm eine Gestaltung geben, die im Leben den Eindruck einer kaufmännischen 
Firma hervorruft, z. B. durch Zusätze, die auf eine Handelsgesellschaft hindeuten 
(et Co.) oder durch Beifügung eines Zusatzes über Nachfolgerverhältnisse („Frau 
Editha B., Inh. Marie M.“, K. G. in Entsch. F.G. IX S. 156 Johow-Ring 
XXXV A 48, „L. R. Nachf. Richard B.“) Auch das Zeichen & zwischen zwei 
Namen macht diese Namensangabe zur Firma (K.G. in O. L.G. Rspr. XI S. 380 
-Johow-Ring XXXI Au44, anders O. L.G. Hamburg in O.L.G. Rspr. XI S. 380 
und XXIV S. 130), während die bloße Abkürzung eines Vornamens im geschäft- 
lichen Verkehr (A. statt Anna) so wenig den Eindruck einer Firma (die nach §5 18 
erade einen ausgeschriebenen Vornamen enthalten soll) hervorruft (K.G. in Entsch. 
V. X S. 136 = Johow-Ring XXXVIII A 158), wie etwa die Angabe auf 
Geschäftskarten, daß der Inhaber Nachfolger eines anderen sei (O. L.G. Hamburg 
 
	        
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