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4. Auswanderungs-Wesen.
Bekanntmuchung.
Mit Zustimmung des Bundesraths habe ich auf Grund des §. 2 des Gesetzes über das Aus-
wanderungswesen vom 9. Juni 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) den in dem nachstehenden Verzeichniß
aufgeführten Gesellschaften und Personen unter den daselbst bezeichneten Maßgaben die Erlaubniß ertheilt,
die Beförderung von Auswanderern vom 1. April 1898 ab zu betreiben.
Berlin, den 9. April 1898.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Rothe.
Verzeichniß
der auf Grund des Gesetzes über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897 zugelassenen
Auswanderungsunternehmer.
Namen
der
Unternehmer.
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Häfen,
über welche
Länder,
nach welchen
Auswanderer befördert werden dürfen.
Art der
Beförderung.
Besondere Bedingungen,
deren Erfüllung dem
Unternehmer auferlegt ist.
1. Aktien-Gesell-
schaft Nord-
deutscher Lloyd
in Bremen.
Bremen, Bremer-
haven, Brake, Nor-
denham, Ham-
burg, Cuxhaven,
Rotterdam, Ant-
werpen, London,
Southampton,
Plymounth, Havre,
Cherbourg.
Großbritannien, Cana-
da, Vereinigte Staaten
von Amerika, Argen-
tinien, Paraguay, die
dreisüdlichsten Staaten
Brasiliens (Parana,
Santa Catharina, Rio
Grande do Sul), Uru-
guay, Egypten, Trans-
vaal, Capland, das
Festland von Austra-
lien.
Ohne Schiffs-
wechselin einem
außerdeutschen
Zwischenhafen.
a) Aus Deutschland kom-
mende Auswanderer, die
von einer in Deutschland
nicht als Auswande-
rungsunternehmer zuge-
lassenen Person oder
Siedlungs= oder ähn-
lichen Gesellschaft in
außerdeutschen Sied-
lungsgebieten angesiedelt
werden sollen, dürfen
nicht befördert werden.
b) Die Vorschriften über
Auswandererschiffe vom
14. März 1898 (Reichs-
Gesetzbl. S. 57) finden
vom 1. Juli 1898 ab auch
auf die Beförderung von
Auswanderern mit nach
Großbritannien bestimm-
ten Schiffen — selbst
wenn mit diesen, abge-
sehen von den Kajüts-
passagieren, weniger als
25 Reisende befärdert
werden sollen — An-
wendung, soweit nicht
Ausnahmen voneinzelnen
Bestimmungendieser Vor-
schriften — deren Fest-
stellung vorbehalten bleibt
— zugelassen werden.