Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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4. Auswanderungs-Wesen. 
Bekanntmuchung. 
Mit Zustimmung des Bundesraths habe ich auf Grund des §. 2 des Gesetzes über das Aus- 
wanderungswesen vom 9. Juni 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) den in dem nachstehenden Verzeichniß 
aufgeführten Gesellschaften und Personen unter den daselbst bezeichneten Maßgaben die Erlaubniß ertheilt, 
die Beförderung von Auswanderern vom 1. April 1898 ab zu betreiben. 
Berlin, den 9. April 1898. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Rothe. 
Verzeichniß 
der auf Grund des Gesetzes über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897 zugelassenen 
Auswanderungsunternehmer. 
  
Namen 
der 
Unternehmer. 
— —— —— " —— — —— —fflû — — — — 
Häfen, 
über welche 
  
Länder, 
nach welchen 
Auswanderer befördert werden dürfen. 
Art der 
Beförderung. 
Besondere Bedingungen, 
deren Erfüllung dem 
Unternehmer auferlegt ist. 
  
1. Aktien-Gesell- 
schaft Nord- 
deutscher Lloyd 
in Bremen. 
  
Bremen, Bremer- 
haven, Brake, Nor- 
denham, Ham- 
burg, Cuxhaven, 
Rotterdam, Ant- 
werpen, London, 
Southampton, 
Plymounth, Havre, 
Cherbourg. 
  
  
Großbritannien, Cana- 
da, Vereinigte Staaten 
von Amerika, Argen- 
tinien, Paraguay, die 
dreisüdlichsten Staaten 
Brasiliens (Parana, 
Santa Catharina, Rio 
Grande do Sul), Uru- 
guay, Egypten, Trans- 
vaal, Capland, das 
Festland von Austra- 
lien. 
  
Ohne Schiffs- 
wechselin einem 
außerdeutschen 
Zwischenhafen. 
  
a) Aus Deutschland kom- 
mende Auswanderer, die 
von einer in Deutschland 
nicht als Auswande- 
rungsunternehmer zuge- 
lassenen Person oder 
Siedlungs= oder ähn- 
lichen Gesellschaft in 
außerdeutschen Sied- 
lungsgebieten angesiedelt 
werden sollen, dürfen 
nicht befördert werden. 
b) Die Vorschriften über 
Auswandererschiffe vom 
14. März 1898 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 57) finden 
vom 1. Juli 1898 ab auch 
auf die Beförderung von 
Auswanderern mit nach 
Großbritannien bestimm- 
ten Schiffen — selbst 
wenn mit diesen, abge- 
sehen von den Kajüts- 
passagieren, weniger als 
25 Reisende befärdert 
werden sollen — An- 
wendung, soweit nicht 
Ausnahmen voneinzelnen 
Bestimmungendieser Vor- 
schriften — deren Fest- 
stellung vorbehalten bleibt 
— zugelassen werden.
	        
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