Full text : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Nachtrag.

8  2.  Der  Erzeugerhöchstpreis  von  24  Pf.  frei  Bestimmun  «  .
die  in  einer  Gemeinde  (Gutsbezirk)  der  in  §  1  geranesin  Konmnert  filt  uc  für
zeugte  Milch,  die  in  eine  andere  Gemeinde  (einen  anderen  Gutsbezirk  di  nde  ermunlderbe
  #  wird.  diese  Anordn  eser  Kom.
.  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Anordnung  werden  na
machung  zur  Regelung  der  Milchpreise  und  des  Milcverbreurre  s  der  Bekannt.
1915  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  1500  M  b  üsr
§s  4.  Diese  Anordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  im  „ei  ch-llaft
Staatsanzeiger“  in  Kraft.  «  und

Bekanntmachung,
betreffend  die  VDerlängerung  der  Prioritätsfristen
in  Spanien.
Vom  14.  Juni  1916.

Auf  Grund  des  §  1  Abs.  2  der  Verordnung  des  Bundesrats,  betreffend  die
Verlängerung  der  im  Artikel  4  der  revidierten  Pariser  Ubereinkunft  zum  Schute
des  gewerblichen  Eigentums  vom  2.  Juni  1911  vorgesehenen  Prioritätsfrssten
vom  7.  Mai  1915  wird  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  in  Spanien  für  Patente
die  bezeichneten  Fristen,  soweit  sie  nicht  am  31.  Juli  1914  abgelaufen  sind,  bis  zu
einem  Zeitpunkt,  der  nach  Beendigung  des  Krieges  festgesetzt  werden  wird,  zugunsen
der  deutschen  Reichsangehörigen  verlängert  sind.  «

Betanntmachung,
betreffend  Festsetzung  von  Einheitspreisen  für  zuckerhaltige
Futtermittel  und  Zuschläge  dazu.
Vom  15.  Juni  1916.

(Auf  Grund  des  §  8  Abs.  1  der  Verordnung  über  zuckerhaltige  Futtermittel  vom
25.  September  1915.)

Die  Gültigkeit  der  Bekanntmachungen,  betreffend  Festsetzung  von  Einheiispreisen

  für  zuckerhaltige  Futtermittel  und  Zuschläge  dazu,  vom  21.  März  und  20.  April
1916  wird  bis  zum  19.  September  1916  verlängert.

 

Bekanntmachung,
betreffend  die  Regelung  des  Derkehrs
mit  Kraftfahrzeugen.

Vom  14.  Juni  1916.

Auf  Grund  des  §  6  des  Gesetzes  über  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen  vom

3.  Mai  1909  ist  folgendes  beschlossen:  .  *
1.  Die  im  §  5  Abs.  3  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen

vom  3.  Februar  1910  den  höheren  Verwaltungsbehörden  beigelegte

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