Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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15. Dem ersten Absatze des Arlikels „Kloben“ ist folgende Fassung zu geben: 
„Kloben (in Bügeln gelagerte, mit einer Rille für Ketten, Seile oder Drahtzüge versehene 
Rollen) s. Maschinen. 
S. dagegen Nollen.“ 
16. In dem zweiten Absatze des Artikels „Kohlen“ ist hinter „Platten“ das Wort „Blöcke“. nebst einem 
Komma einzuschalten. 
17. Im Artikel „Leinsaat“ sind am Schlusse die Worte „auch gemahlen oder sonst zerkleinert“ nebst 
einem vorhergehenden Komma hinzuzufügen. 
18. Nach dem Artikel „Mais“ ist einzuschalten: 
„Maiskeimkuchen und Maiskeimölkuchen (F 70] Nr. 1b frei“. 
19. Dem Artikel „Mehl“ ist folgende Bestimmung als fünfter Absatz anzufügen: 
„—, Leinmehl (zerkleinerte Leinsaahh)) BNr. 948. frei“. 
20. In der Ziffer 1 des ersten Absatzes des Artikels „Most“ ist hinter „eingekocht“" ein Komma nebst 
den Worten „auch alkoholfrei (unvergohren, sterilisirt)“ einzuschalten. 
21. Im Artikel „Oelfrüchte“ sind unter Ziffer 3 hinter „Leinsaat“ die Worte „auch gemahlen oder sonst 
zerkleinert“" nebst einem Komma hinzuzusügen. 
22. Der Anmerkung zum Arlikel „Patenlterpentinöl“ ist folgende Fassung zu geben: 
„Patentlerpentinöl läßt sich von echtem Terpentinöl, dem es im Geruche sehr ähnlich ist, durch Zusatz von 
Chlorwasserstoffsäure vom spezisischen Gewicht 1,19 (rauchende Salzsäure) unterscheiden, da diese Säure auf 
echles Terpentinöl sehr heftig, auf Palentterpentinöl dagegen jast gar nicht einwirkt. 
Behufs der Untersuchung wird ein Neagenzglas zu einem Drittel mit Chlorwasserstosssäure vom 
spegzisischen Gewicht 1./15 angefüllt, nach Hinzusezung eines gleichen Volumens der zu untersuchenden 
Flüssigkeit mit dem Daumen geschlossen und fünf Sekunden lang kräftig geschüttelt. Steigt hierbei die 
Temperatur des Inhalts um elwa 25° C. und tritt ein kräftiger Geruch nach Kampher auf, so bestehl die 
zu untersuchende Flüssigkeit in echlem Terpentinöl. 
Verfügt man nicht über Chlorwasserstofssäure von der bezeichneten Beschaffenheit, so kann man zu 
Chlorwasserstofssäure vom spezisischen Gewicht 10/2 langsam unter Umschütieln und Abkühlen zwei 
Dritiel Volumen englischer Schweselsäure hinzusetzen — nicht die Chlorwasserstoffsäure zu der Schwefel¬ 
saure — und dieses Gemisch zur Untersuchung verwenden. !4 
Die Ermittelung des spezifischen Gewichls der Chlorwasserstofssäure kann mit hinreichender Genauigkeit 
mitlelst eines gewöhnlichen Aräometers erfolgen. 
Einzache Merkmale zur Unterscheidung der Chlorwasserstoffsäure von 1/19 spezisischem Gewichte von 
schwächeren Chlorwasserstoffsänren sind jolgende: Schüttelt man in einem Neagenzglase 15 cem Chlor¬ 
wasserstoßsäure von 15172 spezisischem Gewichle mit 7. cem Wasser, so sleigt die Temperatur der Flüssigkeit 
um elwa 5°(.; bei Anwendung von Chlorwasserstoffsäure von 10½ spezisischem Gewichte sleigt bei sonst 
gleichen Versuchsbedingungen die Temperatur um 15° . Bringt man ein Stückchen gewöhnliches weißes 
Filtrirpapier (eima 15 mm im Onadrat) in ein mit 5 bis 10 cem Chlorwasserslosssäure vom spezifischen 
Gewicht 1.19 gefülltes Neagenzglas, so zerfällt das Papier spätestens in fünf Sekunden, wenn der Inhalt 
des Glases ein wenig geschwenkt wird; Chlorwasserstofffänre vom spezifischen Gewicht 1/12 verändert bei 
sonst gleichen Veriuchsbedingungen die Form des Blatichens auch nach Stunden nicht. Chlorwasserstoff¬ 
säure vom spezifischen Gewicht 1/16, welche auch schon merklich auf echtes Terpentinöl einwirkt, lockert erst 
nach einigen Minnten den Zusammenhang der Papiersäserchen, ein vollständiges Zerfallen des Blätichens 
trilt jedoch nicht ein.“ 
23. Die Anmerkungen zum Artikel „Petroleum“ sind wie folgt abzuändern: 
a) Die Ammerkung 3 zu a erhält folgende Fassung: 
„Als Benzin, Ligroin und Petroleumäther, welche nach den ergangenen besonderen Bestimmungen bei 
der Herstellung im Inland auf Cirund der vorstehenden Anmerkung 2 beziehungeweise der Aumerkung 3 
zur Nr. 29 des Zolltarifs zollfrei gelassen werden können, sind nur leichte Mineralöle, d. i. Oele zu 
behandeln, welche bei der Dest#llation mindesteus 90 Volumenprozente unter 150· C. siedender Theile ergeben. 
Als Schmieröle sind dagegen diejenigen Mineralöle nach Nr. 29b zu verzollen, welche einen Siede¬ 
punkt von mehr als 300= C. haben. Dem Zollsatze für Schmieröl unierliegt ferner Mineralöl mit einer 
Z##0 Grad überschreilenden Dichtigkeil, wenn bei der fraktionirten Destillation desselben bis 300° C. weniger 
als 70 Volumenprosente Oele uberg hen. Jedoch wird Nobpetroleum (rohes Mineralöl, welches einer 
Desullatton behuss Sonderung der Bestandtheile noch nicht nulerlegen hat), auch wenn es die vorstehend 
angegebenen Merkmale der Schmieröle zeigt, nur dann nach Nr. 27b verzollt, wenn es einen höheren 
Eutflammungepunkt als 50, Abel zeigt, oder ein höheres spezifisches Gewicht als 0.865 bei 15° C. besitzt, 
oder bet der fraknionirten Destillation im Englerschen Apparat von 150= C. an bis zu 320° C. weniger 
als 10 Volumenprozente Oel übergehen läßt, oder einen höheren Paraffingehalt als 8 Gewichtsprozente 
ergiebt. Der Nachweis der Herkunft und der Eigenschaft des Mineralöls als Rohpetroleum kann 
gejordert werden. 
Alle anderen Wineralöle unterliegen der Verzollung nach Ar 29 .
	        
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