Volltext : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

1906  *

8  16.

Die  Polizeibehörden  sind  berechtigt,  jederzeit  in  den  Geschäftsbetrieb  der  Gesindevermieter
  und  Stellenvermittler  Einsicht  zu  nehmen.  Die  Gesindevermieter  und
Stellenvermittler  sind  verpflichtet,  den  Beamten  jederzeit  den  Zutritt  in  alle  zum
Geschäftsbetrieb  bestimmte  Näume  zu  gestatten,  ihnen  die  Geschäftsbücher  auf  Verlangen
  im  Dienstraum  der  Polizeibehörde  vorzulegen  und  jede  über  den  Geschäftsbetrieb
  verlangte  Auskunft  wahrheitsgetreu  zu  erteilen.

Gesindevermieter  und  Stellenvermittler,  die  Stellen  im  Ausland  an  weibliche
Personen  oder  Stellungen  für  Kellnerinnen  und  sonstige  in  Schankräumen  tätige
weibliche  Angestellte  vermitteln,  haben  bis  zum  3.  eines  jeden  Monats  dem  Gemeindevorstand
  eine  Abschrift  der  Eintragungen  in  die  Geschäftsbücher,  die  derartige  Vermittelungen
  betreffen,  mitzuteilen.  s

817.

Ein  Abdruck  dieser  Vorschriften  und  Strafbestimmungen  der  §§  147  Ziffer  1,
148  Ziffer  4  a  der  Gewerbeorduung  ist  in  jedem  Geschäftsraum  der  Gesindevermieter
oder  Stellenvermittler  auszuhängen.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  in  den  §§  1—17  gegebenen  Vorschriften  werden
gemäß  §  147  bezw.  §  148  Abs.  1  Ziffer  4a  der  Gewerbeordnung  mit  Geldstrafe
bis  zu  dreihundert  Mark  und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft  bezw.  mit  Geldstrafe
bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft  bis  zu  vier
Wochen  bestraft.  g  19

Die  Bestimmungen  dieser  Verordnnug  sinden  keine  Anweudung  auf  Stellenverimittelungen
  und  Arbeitsnachweise,  die  von  Genieinden,  Innungen,  Junungsverbänden,
  Gewerbevereinen,  der  Handelskammer,  der  Handwerkskammer,  den  landwirtschaftlichen
  Zeutralvereinen  oder  anderen  gemeinnützigen  Unternehmungen  errichtet
sind,  und  nicht  gewerbsmäßig  betrieben  werden.

8  20.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Jannar  1907  in  Kraft.
Rudolstadt,  den  17.  August  1906.
Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium.
Frhr.  v.  d.  Recke.

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