Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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Auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Neichs-Gesetzbl. 
1888 S. 75), der Kaiserlichen Verordnung vom 27. April 1898 und des Gesetzes, betreffend die Ehe- 
schließungund die Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 
(Bundes-Gesetzbl. S. 599) bestimme ich: 
Dem zur Wahrnehmung der richterlichen Geschäfte nach Kiautschou entsandten Dr. Gelpcke wird 
die Ermächtigung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit, sowie für seine Person und für die Dauer seiner 
Thätigkeit im Schutzgebiete die allgemeine Ermächtigung ertheilt, im Falle der Behinderung des Kaiserlichen 
Civilkommissars bezüglich aller Personen, die nicht Chinesen sind oder bezüglich derer nicht durch Ver- 
ordnung des Gouverncurs Abweichendes bestimmt wird, bürgerlich gültige Eheschließungen vorzunehmen 
und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle derselben zu beurkunden. 
Berlin, den 27. April 1898. 
Der. Reichskanzler. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
Auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 
S. 75), der Kaiserlichen Verordnung vom 27. April 1898 und des Gesetzes, betreffend die Eheschließung 
und die Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 
(Bundes-Gesetzbl. S. 599) bestimme ich: 
Dem mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Civilkommissars für Kiautschou betrauten Vize- 
Konsul Dr. Zimmermann wird für seine Person und die Dauer seiner amtlichen Thätigkeit im Schutz- 
gebiete die allgemeine Ermächtigung ertheilt, daselbst bürgerlich gültige Eheschließungen bezüglich aller 
Personen, welche nicht Chinesen sind oder bezüglich derer nicht durch Verordnung des Gouverneurs Ab- 
weichendes bestimmt wird, vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle derselben zu 
eurkunden. 
Derselbe wird ferner ermächtigt, im Falle der Behinderung des Kaiserlichen Richters die Ge- 
richtsbarkeit auszuüben. 
Berlin, den 27. April 1898. 
Der Reichskanzler. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
3. Muswanderungs-Wesen. 
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Bekanntmachung. 
Mit Zustimmung des Bundesraths habe ich auf Grund der 8§. 2 und 6 des Gesetzes über das 
Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) die dem F. Mißler in Bremen er- 
theilte Erlaubniß als Auswanderungsunternehmer in dem nachstehend angegebenen Umfang erweitert. 
Berlin, den 26. Mai 1898. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Rothe.
	        
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