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Lau-
fende Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen.
Nr.
B.“) Betreffs der Pension 2c. beziehenden
Offiziere und Beamten:
derjenigen Behörde auf deren Anweisung bei Pfändung der Pension und des sonstigen
die nebenstehend aufgeführten Personen ihre aus Reichs-Militärfonds fließenden Ein-
Pensions- 2c. Gebührnisse empfangen, d. i. kommens:
as)dem Kiegsministerium 1. der sämmtlichen mit Pension zur Dis-
position gestellten Offiziere und oberen
Militärbeamten;
2. der sämmtlichen auf Wartegeld gesetzten
oberen Beamten der Militärverwaltung;
3.der sämmtlichen mit Pension gänzlich ver-
abschiedeten Offiziere und oberen Be-
amten der Militärverwaltung;
b)der Militär-Intendantur des XII. (K. S.). der sämmtlichen auf Wartegeld gesetzten
Armee-Korps (Korps-Intendantur). oder mit Pension gänzlich verabschiedeten
unteren Beamten der Militärverwaltung.
C. Betreffs der Hinterbliebenen von Per-
sonen des Soldatenstandes und Beamten:
derjenigen Behörde auf deren Anweisung bei Pfändung des aus Militärfonds
die nebenstehend aufgeführten Personen ihre sließenden Einkommens (Wittwen= und
Pensions= 2c. Gebührnisse empfangen, d. i. Waisenpension aus der Königlich säch-
sischen Militär-Wittwen= und Waisen-
kasse, Wittiwen- und Waisengeld, Unfall-
renten, gesetzliche Beihülfen) der Hinter-
bliebenen von
4) dem Kriegsministerium 1. Offizieren und oberen Beamten der
Militärverwaltung;
b) der Militär-Intendantur des XII. (K. S.)2.HPersonen des Unteroffizier- und Soldaten-
Armee-Korps (Korps-Intendantur). standes, sowie von unteren Beamten
der Militärverwaltung.
*) Dieser Geschäftskreis erstreckt sich auch auf die außerhalb Sachsens wohnenden sächsischen Militär-
ensionäre.
p 7*) Dieser Geschäftskreis erstreckt sich auch auf die außerhalb Sachsens wohnenden Hinterbliebenen sächsischer
Heeresangehöriger.