Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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Lau- 
fende Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen. 
Nr. 
  
B.“) Betreffs der Pension 2c. beziehenden 
Offiziere und Beamten: 
derjenigen Behörde auf deren Anweisung bei Pfändung der Pension und des sonstigen 
die nebenstehend aufgeführten Personen ihre aus Reichs-Militärfonds fließenden Ein- 
Pensions- 2c. Gebührnisse empfangen, d. i. kommens: 
as)dem Kiegsministerium 1. der sämmtlichen mit Pension zur Dis- 
position gestellten Offiziere und oberen 
Militärbeamten; 
2. der sämmtlichen auf Wartegeld gesetzten 
oberen Beamten der Militärverwaltung; 
3.der sämmtlichen mit Pension gänzlich ver- 
abschiedeten Offiziere und oberen Be- 
amten der Militärverwaltung; 
b)der Militär-Intendantur des XII. (K. S.). der sämmtlichen auf Wartegeld gesetzten 
Armee-Korps (Korps-Intendantur). oder mit Pension gänzlich verabschiedeten 
unteren Beamten der Militärverwaltung. 
C. Betreffs der Hinterbliebenen von Per- 
sonen des Soldatenstandes und Beamten: 
derjenigen Behörde auf deren Anweisung bei Pfändung des aus Militärfonds 
die nebenstehend aufgeführten Personen ihre sließenden Einkommens (Wittwen= und 
Pensions= 2c. Gebührnisse empfangen, d. i. Waisenpension aus der Königlich säch- 
sischen Militär-Wittwen= und Waisen- 
kasse, Wittiwen- und Waisengeld, Unfall- 
renten, gesetzliche Beihülfen) der Hinter- 
bliebenen von 
4) dem Kriegsministerium 1. Offizieren und oberen Beamten der 
Militärverwaltung; 
b) der Militär-Intendantur des XII. (K. S.)2.HPersonen des Unteroffizier- und Soldaten- 
Armee-Korps (Korps-Intendantur). standes, sowie von unteren Beamten 
der Militärverwaltung. 
  
  
  
  
  
*) Dieser Geschäftskreis erstreckt sich auch auf die außerhalb Sachsens wohnenden sächsischen Militär- 
ensionäre. 
p 7*) Dieser Geschäftskreis erstreckt sich auch auf die außerhalb Sachsens wohnenden Hinterbliebenen sächsischer 
Heeresangehöriger.
	        
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