Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsiebzigster Jahrgang. 1916. (77)

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Gesetzjammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
7. Stück vom Jahre 1916. 
  
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 241. Dezember 
1915 über vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne. S. 11. 
  
½ XVII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 19. August 1916 
zur Ausführung des Reichsgesetes vom 24. Dezember 1915 über vor- 
bereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne. 
Auf Grund des Gesetzes über vorbereiteude Mahnahmen zur Besteuerung der 
Kriegsgewinne vom 24. Dezember 1915, (Reichsgesetzbl. S. 897) und der vom Bundes-= 
rat erlassenen Ansführungsbestimmungen vom 27. Jannar 1916 (Zentralblatt für 
das Deutsche Reich S. 27) bestimmen wir hiermit, was folgt: 
J. 
Die im 81 des Gesetzes bezeichneten Gesellschaften haben die Geschäftsberichte 
und Jahresabschlüsse nebst den Gewinn= und Verlustrechuungen der Friedensge- 
schäftsjahre (§ 5 des Gesetzes) und der Kriegsgeschäftsjahre (§ 2 des Gesetzes) so- 
wie die darauf bezüglichen Beschlüsse der Generalversammlungen und nötigenfalls 
den besonderen Nachweis über die Bildung der geseblichen Sonderrücklage und die 
Berechnung der Mehrgewinne (§ 2 der Ausführungsbestimmungen) dem Einkommen= 
slener-Veranlagungskommissar erstmalig bis zum 30. September 1916 einzureichen. 
Sofern die vorgeschriebenen Unterlagen für die in Betracht kommenden Ge- 
schäftsjahre bis dahin noch nicht vorliegen, sind diese Unterlagen innerhalb eines 
Monats nach der Genehmigung des Jahresabschlusses einzureichen. 
Ausgegeben in Ruvolstadt am 31. August 1916. 
Fursil. Schwarzb.· Nudolst. Ecsehsammlung IXXVII. 6