642 Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Gemeingefährliche Verbrechen.
deren sich oder einem Dritten Vermögensvortheile versprechen oder gewähren
lässt, welche den Werth der Leistung dergestalt überschreiten, dass nach den
Umständen des Falls die Vermögensvortheile in auffälligem Missverhältniss zu
der Leistung stehen.
Sechsundzwanzigster Abschnitt. Sachbeschädigung.
§. 303. Wer vorsätzlich und rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt
oder zerstört!) wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Gefängniß
bis zu zwei Jahren bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Ist das Vergehen gegen einen Angehörigen verübt, so ist die Zurücknahme
des Antrages zulässig.
§. 304. Wer vorsätzlich und rechtswidrig Gegenstände der Verehrung
einer im Staate bestehenden Religionsgesellschaft, oder Sachen, die dem
Gottesdienste gewidmet sind, oder Grabmäler 2), öffentliche Denkmäler, Gegenstände
der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen
Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände,
welche zum öffentlichen Nutzen, oder zur Verschönerung öffentlicher
Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Gefängniß
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert
Mark bestraft.
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden.
Der Versuch ist strafbar.
§. 305. Wer vorsätzlich und rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine
Brücke2), einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes
Bauwerk!), welches fremdes Eigenthum ist, ganz oder theilweise zerstört, wird
mit Gefängniß nicht unter einem Monat bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Siebenundzwanzigster Abschnitt. Gemeingefährliche Verbrechen
und Vergehen.
§. 306. Wegen Brandstiftung wird mit Zuchthaus bestraft, wer vorsätzlich
in Brand setzt:
1. ein zu gottesdienstlichen Versammlungen bestimmtes Gebäude,
2. ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche zur Wohnung von
Menschen dienen, oder
3. eine Räumlichkeit, welche zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dient
und zwar zu einer Zeit, während welcher Menschen in derselben sich
§. Buhakten Regen. ftung (§. 306) wird mit Zuchth
. . Die Brandstiftung (8. wird mit Zuchthaus nicht unter
Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft, wenn b zehn
1) Z. B. Abhauen von Bäumen aus Rache oder Bosheit, Rechtspr. III. 67; Einsetzen
eines Hechtes in einen fremden Karpfenteich, Blums Ann. V. 22; Einschütten
von Koth in ein Brunnenbassin, Rechtspr. IX. 171.
)Ein Grabhügel ist ein Theil eines Grabes und seine Beschädigung also nicht
nach §. 304, sondern nach §. 168 zu bestrafen, Erk. O. Trib. 20. Sept. 1876
vergl. E. Crim. IX. 219. "
*) Nicht jeder Steg ist eine Brücke, erforderlich ist ein Bauwerk von gewisser
##t, innerer Festigkeit und nicht ganz unbedeutender Tragfähigkeit, E. Crim.
4) Künstliche Fischteiche sind Bauwerke im Sinne des §. 305 Str. G. B.,
Erk. 11. Febr. 1887 (E. Crim. XV. 263).
Ein verbliebener Resttheil eines größtentheils zerstörten Bauwerks (z. B. ein
Schornstein) ist kein Bauwerk im Sinne des §. 305; Erk. R. G. 11. Nov. 1895
(E. Crim. XXVII. 420).