Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

642  Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Gemeingefährliche  Verbrechen.

deren  sich  oder  einem  Dritten  Vermögensvortheile  versprechen  oder  gewähren
lässt,  welche  den  Werth  der  Leistung  dergestalt  überschreiten,  dass  nach  den
Umständen  des  Falls  die  Vermögensvortheile  in  auffälligem  Missverhältniss  zu
der  Leistung  stehen.

Sechsundzwanzigster  Abschnitt.  Sachbeschädigung.

§.  303.  Wer  vorsätzlich  und  rechtswidrig  eine  fremde  Sache  beschädigt
oder  zerstört!)  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark  oder  mit  Gefängniß
bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

Ist  das  Vergehen  gegen  einen  Angehörigen  verübt,  so  ist  die  Zurücknahme
des  Antrages  zulässig.

§.  304.  Wer  vorsätzlich  und  rechtswidrig  Gegenstände  der  Verehrung
einer  im  Staate  bestehenden  Religionsgesellschaft,  oder  Sachen,  die  dem
Gottesdienste  gewidmet  sind,  oder  Grabmäler  2),  öffentliche  Denkmäler,  Gegenstände
  der  Kunst,  der  Wissenschaft  oder  des  Gewerbes,  welche  in  öffentlichen
Sammlungen  aufbewahrt  werden  oder  öffentlich  aufgestellt  sind,  oder  Gegenstände,
  welche  zum  öffentlichen  Nutzen,  oder  zur  Verschönerung  öffentlicher
Wege,  Plätze  oder  Anlagen  dienen,  beschädigt  oder  zerstört,  wird  mit  Gefängniß
  bis  zu  drei  Jahren  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert
Mark  bestraft.

Neben  der  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
erkannt  werden.

Der  Versuch  ist  strafbar.

§.  305.  Wer  vorsätzlich  und  rechtswidrig  ein  Gebäude,  ein  Schiff,  eine
Brücke2),  einen  Damm,  eine  gebaute  Straße,  eine  Eisenbahn  oder  ein  anderes
Bauwerk!),  welches  fremdes  Eigenthum  ist,  ganz  oder  theilweise  zerstört,  wird
mit  Gefängniß  nicht  unter  einem  Monat  bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar.

Siebenundzwanzigster  Abschnitt.  Gemeingefährliche  Verbrechen
und  Vergehen.

§.  306.  Wegen  Brandstiftung  wird  mit  Zuchthaus  bestraft,  wer  vorsätzlich
  in  Brand  setzt:
1.  ein  zu  gottesdienstlichen  Versammlungen  bestimmtes  Gebäude,
2.  ein  Gebäude,  ein  Schiff  oder  eine  Hütte,  welche  zur  Wohnung  von
Menschen  dienen,  oder
3.  eine  Räumlichkeit,  welche  zeitweise  zum  Aufenthalt  von  Menschen  dient
und  zwar  zu  einer  Zeit,  während  welcher  Menschen  in  derselben  sich
§.  Buhakten  Regen.  ftung  (§.  306)  wird  mit  Zuchth
.  .  Die  Brandstiftung  (8.  wird  mit  Zuchthaus  nicht  unter
Jahren  oder  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus  bestraft,  wenn  b  zehn

 

1)  Z.  B.  Abhauen  von  Bäumen  aus  Rache  oder  Bosheit,  Rechtspr.  III.  67;  Einsetzen
  eines  Hechtes  in  einen  fremden  Karpfenteich,  Blums  Ann.  V.  22;  Einschütten
von  Koth  in  ein  Brunnenbassin,  Rechtspr.  IX.  171.

)Ein  Grabhügel  ist  ein  Theil  eines  Grabes  und  seine  Beschädigung  also  nicht
nach  §.  304,  sondern  nach  §.  168  zu  bestrafen,  Erk.  O.  Trib.  20.  Sept.  1876
vergl.  E.  Crim.  IX.  219.  "

*)  Nicht  jeder  Steg  ist  eine  Brücke,  erforderlich  ist  ein  Bauwerk  von  gewisser
##t,  innerer  Festigkeit  und  nicht  ganz  unbedeutender  Tragfähigkeit,  E.  Crim.

4)  Künstliche  Fischteiche  sind  Bauwerke  im  Sinne  des  §.  305  Str.  G.  B.,
Erk.  11.  Febr.  1887  (E.  Crim.  XV.  263).

Ein  verbliebener  Resttheil  eines  größtentheils  zerstörten  Bauwerks  (z.  B.  ein
Schornstein)  ist  kein  Bauwerk  im  Sinne  des  §.  305;  Erk.  R.  G.  11.  Nov.  1895
(E.  Crim.  XXVII.  420).