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III. Königreich Sachsen.
8§. 2. Das Ministerium des Innern.
88. 3, 6 und ner Die Gemeinde-Obrigkeiten, zugleich für die in ihrem Bezirke belegenen exemten
Grundstücke.
88. 24, 34 und 35. Das Ministerium des Innern.
IV. Königreich Württemberg.
#. 2. Der Minister des Innern.
§. 3. Der Gemeinderath.
88. 6 und 8.
Der Oberamtmann,
im Stadtdirektionsbezirk Stuttgart:
der Stadtdirektor.
88. 24, 34 und 35. Der Minister des Innern.
V. Großherzogthum Baden.
§. 2. Das Ministerium des Innern.
#8§. 3 und 6. Die Bezirksräthe.
§. 8. Die Bezirksräthe, in dringenden Fällen, insbesondere in Fällen einer engeren Wahl, die
Bezirksämter.
F8. 24, 34 und 35. Das Ministerium des Innern.
VI. Großherzogthum Hessen.
§. 2. Das Staatsministerium.
§. 3. Der Kreisausschuß.
#§#§. 6 und 8. Die Kreisämter.
#§#S. 24, 34 und 35. Das Staatsministerium.
VII. Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin.
. 2. Das Ministerium des Innern.
88. 3, 6 und 8. Die Ortsobrigkeiten.
88. 24, 44 und 35. Das Ministerium des Innern.
VIII. Großherzogthum Sachsen-Weimar.
8. 2. Das Staatsministerium, Departement des Innern.
88. 3, 6 und 8. Die Gemeindevorstände.
#§#§. 24, 34 und 35. Das Staatsministerium, Departement des Innern.
IX. Großherzogthum Mecklenburg-Strelitz.
88. 2, 6, 8s (mit Ausnahme der Bestimmung des Wahllokals), 24, 34 und 35.
Die Landesregierung zu Neu-Strelitz.
#. 3 und 8. (Bestimmung des Wahllokals.) Die Ortsobrigkeiten.
X. Großherzogthum Oldenburg.
8. 2. a) Für das Herzogthum Oldenburg:
das Staatsministerium, Departement des Innern;
b) für das Fürstenthum Lübeck:
die Regierung zu Eutin;
e) für das Fürstenthum Birkenfeld:
die Regierung zu Birkenfeld.
ê§. 3. Die den Wahlvorstehern zunächst vorgesetzten Behörden.
8. G. Das Staatsministerium.